Epistularum libri
Ex libro VIII
Procul. lib. VIII. Epistol. Wenn Jemand, der einen Enkel vom Sohn hat, einen andern an Enkels Statt angenommen hat, so glaube ich nicht, dass nach des Grossvaters Tode zwischen den Enkeln Blutsverwandschafts-Recht eintreten; wenn er ihn aber auf die Art angenommen hat, dass er auch Kraft des Gesetzes Enkel sein soll, [also] wie wenn er gleichsam von seinem Sohn Lucius und dessen Familienmutter erzeugt worden wäre, so findet, meiner Ansicht nach, das Gegenteil Statt.
Idem lib. VIII. Epistol. Licinius Locusta seinem Proculus Gruss. Da [der Testator] bei Zurückvermachung der Mitgift die Bedingung macht: wenn die Frau lieber die Sclaven, die sie ihm als Heirathsgut zugebracht, als das baare Geld zurücknehmen wolle, [solle sie jene bekommen,] so frage ich: Falls nun die Frau die Sclaven vorzieht, sind ihr auch die Sclavenkinder, die von jenen Sclaven nachher erzeugt worden sind, zu gewähren? Proculus seinem Locusta Gruss. Wenn die Frau lieber die Sclaven als die Mitgift [baar] haben will, so kommen ihr blos die Sclaven zu, die sie, zu einem gewissen Werth angeschlagen, als Heirathsgut eingebracht hat, nicht auch deren Kinder. 1Wenn dem Vormund eines Wahnsinnigen der [erbschaftliche] Vermögensbesitz11Secundum tabulas. ertheilt wird, so können die Vermächtnisse von dem Vormunde, der den Wahnsinnigen vertritt, gefordert werden; aber diejenigen, welche sie verlangen, werden Sicherheit dafür leisten müssen, dass sie auf den Fall der Entwährung der Erbschaft22Falls nämlich das Testament dergestalt, dass auch die Vermächtnisse mit aufgehoben werden, umgestossen würde. dasjenige, was ihnen der Vermächtnisse wegen gegeben wird, zurückerstatten werden.
Procul. lib. VIII. Epist. In einem Flusse entstand gegen meinen Acker über eine Insel, sodass die Länge über die Gegend meines Grundstücks nicht hinausreichte; nach und nach ward sie immer grösser und verlängerte sich auch gegen die Seiten des oberhalb und des unterhalb gelegenen benachbarten Grundstücks. Ich frage, ob Dasjenige, was angewachsen, mein ist, weil es an das Meine angesetzt worden, oder nach dem Rechte zu beurtheilen sei, wie es der Fall sein müsste, wenn die [Insel] von Anfang an in derselben Länge entstanden wäre? — Proculus antwortete: wenn der Fluss, worin du angegeben, dass die Insel gegen deinen Acker über entstanden sei, sodass sie [Anfangs] die Länge deines Ackers nicht überstieg, das Recht der Anschwemmung zulässt, und die Insel zu Anfang deinem Landgute näher war, als dem Dessen, der das am gegenseitigen Ufer belegene besass, so ist sie ganz dein geworden; aber es gehört dir auch Dasjenige, um was nachher die Insel sich durch Anschwemmung vergrössert hat, wenn dies auch in der Art geschehen ist, dass sie sich gegen die Seiten der Nachbarn ober- und unterhalb hin ausgedehnt, oder sich Dessen Landgute genähert hat, der ein solches jenseits des Flusses besitzt. 1Ich frage ferner, ob, wenn die Insel meinem Ufer näher entstanden ist und nachher der ganze Fluss zwischen meinem Acker und der Insel seinen Lauf nimmt, und sein Bett verlässt, worin der Hauptarm bisher geströmt, du bezweifelst, dass die Insel mein bleibe, und nichtsdestoweniger von demjenigen Boden, den der Fluss verlässt, die Hälfte mein wird? — Ich ersuche dich, deine Ansicht hierüber mir schriftlich zukommen zu lassen. Proculus antwortete: wenn der Fluss, nachdem die Insel Anfangs deinem Landgute näher gewesen, den Hauptarm, der zwischen der Insel und dem Landgute des Nachbars jenseit des Flusses geflossen, verlassen, und zwischen dieser Insel und deinem Landgute hindurch seinen Lauf genommen hat, so bleibt die Insel nichtsdestoweniger dein; aber das Bett des Hauptarmes, der zwischen der Insel und des Nachbars Landgute floss, muss dergestalt getheilt werden, dass die der Insel nähere Hälfte als dein, und die dem Acker des Nachbars nähere als sein betrachtet wird; es versteht sich, dass, wenn das Strombett auf der andern Seite der Insel ausgetrocknet ist, die Insel aufhört, eine solche zu sein, allein zum leichtern Verständniss benennt man den Acker, der früher Insel war, noch Insel.
Procul. lib. VIII. Epist. Ich hege keinen Zweifel darüber, dass verbündete und freie Völker für uns keine Ausländer seien, und zwischen uns und ihnen das Heimkehrrecht nicht stattfinde; denn wozu bedarf es zwischen uns und ihnen des Heimkehrrechtes, da sie bei uns sowohl ihre Freiheit, als das Eigenthum ihrer Sachen, ebenso wie bei ihnen behalten, und uns das Nemliche bei ihnen wiederfährt? 1Ein freies Volk aber ist dasjenige, welches der Gewalt keines andern Volkes unterworfen, oder mit uns verbündet ist, das Bündniss mag beide Theile gleichstellen, oder darin enthalten sein, dass das eine Volk die Oberhoheit des andern Volkes freundschaftlich anerkenne; denn dieser Beisatz wird gemacht, um anzudeuten, dass das eine Volk den Vorrang habe, nicht um damit zu bezeichnen, dass das andere nicht frei sei; und gleichwie wir unsere Clienten für frei erachten, wenn sie uns auch weder an Ansehen, noch an Rang, noch an sonstigen Rechten gleich sind, so sind auch Diejenigen, welche freundschaftlich unsere Oberhoheit anerkennen müssen, für frei zu erachten. 2Doch können [Bürger] aus verbündeten Staaten bei uns in Anklagestand versetzt werden, und wir bestrafen sie nach ihrer Verurtheilung.