Ad Sabinum libri
Ex libro VII
Pompon. lib. VII. ad Sabin. Zum Sondergute gehört nicht das, wofür der Sclav etwa abseits vom Herrn verwaltende Sorge trägt, sondern was der Herr selbst abgesondert hat, um das Seinige von dem Interesse des Sclaven zu trennen. Denn da der Herr im Stande ist, das Sondergut des Sclaven ganz einzuziehen, oder zu vermehren, oder zu vermindern, so muss beachtet werden, nicht was der Sclav, sondern was der Herr für die Bestellung eines Sclavensonderguts gethan. 1Jedoch ich halte dies [nur] in der Hinsicht für wahr, wenn der Herr den Sclaven von einer Schuld hat befreien wollen, so dass, auch wenn durch blosse Willenserklärung der Herr nachgelassen hat, was der Sclav schuldete, [letzterer] aufhört Schuldner zu sein. Wenn aber der Herr Darlehne solchergestalt aufgenommen hätte, dass er sich dem Sclaven zum Scheinschuldner machte, da er Schuldner [doch] nicht wäre, so glaube ich das Gegentheil. Denn vergrössert muss ein Sondergut durch die That werden, nicht durch Worte. 2Hieraus erhellet, dass [Eigenschaft] eines Sonderguts nicht habe, was der Sclav, ohne dass der Herr es weiss, sondern was er mit dessen Willen hat. Sonst würde auch, was der Sclav dem Herrn entwährt hat, Sondergut werden; was nicht richtig ist. 3Aber oft geschieht es, dass ohne Wissen des Herrn das Sondergut des Sclaven sich anfängt zu verringern, wenn etwa der Sclav dem Herrn einen Schaden macht, oder einen Diebstahl begeht. 4Wenn du mit Beihilfe meines Sclaven an mir einen Diebstahl begangen hast, so darf [der Verlust] von dem Sondergut abgezogen werden, je weniger ich, weil die Sache entwendet ist, [etwas] auszurichten im Stande bin. 5Wenn durch Schulden des Herrn das Sondergut des Sclaven erschöpft wird, so behalten die Gegenstände dennoch die Eigenschaft eines Sondergutes; denn wenn der Herr dem Sclaven entweder eine Schuld geschenkt, oder ein Anderer für Rechnung des Sclaven dem Herren zugewendet hätte, so wird das Sondergut vergrössert, und es ist nicht eine neue Gestattung des Herrn [dazu] erforderlich. 6Nicht allein das ist zu dem Sondergute stellvertretender [Sclaven] zu rechnen, was sie abgesondert von dem Herrn, sondern auch das, was sie [abgesondert] von dem verwalten, zu dessen Sondergut sie gehören.
Pompon. lib. VII. ad Sabin. Wenn für den Fall eines noch nicht vorhandenen Schadens durch Gebäude, die zu einem Sondergute gehören, der Herr ein Versprechen geleistet hat, so muss darauf Rücksicht genommen werden; und deshalb ist von dem, welcher auf Sondergut klagt, die Caution dem Herrn zu leisten.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Pompon. lib. VII. ad Sabin. Wenn einem vermachten Sclaven die fideicommissarische Freiheit hinterlassen worden ist, so wird entweder der Erbe, oder der Vermächtnissnehmer gezwungen, ihn freizulassen. 1Wenn Stichus und Pamphilus Zehn gegeben haben werden, so sollen sie frei sein; es kann der Eine dadurch, dass er Fünf giebt, frei sein, obgleich der Andere [sie] nicht gegeben hat. 2Wenn in einem Testament ein Sclave für frei erklärt worden ist, so ist er, wenn auch nur einer von den mehreren eingesetzten Erben die Erbschaft antritt, sogleich frei.
Übersetzung nicht erfasst.