Ad Sabinum libri
Ex libro VIII
Pompon. lib. VIII. ad Sabin. Wenn ich zwei einzeln stehende Häuser habe, und sie zwei verschienen Personen in demselben Augenblick übergebe, so fragt es sich, ob eine, dem einen von beiden [zu Gunsten des andern] auferlegte Dienstbarkeit gültig sei, weil fremden Gebäuden weder eine solche auferlegt, noch erworben werden kann? Die Dienstbarkeit wird aber darum bestehen können, weil der Uebergebende vor geschehener Uebergabe vielmehr noch für seine eigenen [Gebäude] erwirbt oder denselben eine solche auferlegt.
Pompon. lib. VIII. ad Sabin. Schimpfliche Vermächtnisse, die mehr zur Schande des Legatars gemacht werden, werden zu Ungunsten des Testators für nicht geschrieben geachtet. 1Ad Dig. 30,54,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 92, Note 8.Wenn der Titia ein Vermächtniss ausgesetzt ist, dafern sie nach dem Rath des Sejus heirathen würde, Sejus aber bei Lebzeiten des Testators gestorben ist and sie nun geheirathet hat, so gebührt ihr das Vermächtniss. 2Ad Dig. 30,54,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 92, Note 8.So auch wenn der Tod eines Sclaven seine Freilassung verhindert hat, wird ein unter der Bedingung, ihn freizulassen, dir ausgesetztes Vermächtniss, dir gleichwohl gebühren, weil es nicht deine Schuld ist, dass er die Freiheit nicht erlangt. 3Ad Dig. 30,54,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 626, Note 11.Wenn bei einem Vermächtniss ein Theil der Erben genannt ist, so sind sie zu gleichen Theilen dafür verbindlich, sind aber alle genannt, nach den Erbschaftsantheilen.
Ad Dig. 35,1,14ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 111: Rechtliche Bedeutung der Clausel in Feuerversicherungspolicen: „die Versicherung wird erst durch die gehörig geleistete Prämienzahlung giltig“.Pompon. lib. VIII. ad Sabin. Wenn Titius in der Municipalstadt Statuen errichtet hat, so soll er Erbe sein; wenn derselbe zum Setzen derselben bereit ist, ihm aber von den Municipalstädten kein Ort dazu gegeben wird, so, sagen Sabinus und Proculus, werde er Erbe sein; auch bei Vermächtnissen, sagen sie, finde dasselbe Statt.
Pompon. lib. VIII. ad Sabin. Wenn ein Freigelassener geschworen hat, zweien Freilassern Dienste leisten zu wollen, so ist Labeo der Meinung, dass die Hälfte11Die Glosse versteht in beiden Fällen die Würderung. des Dienstes sowohl geleistet werden müsse, als gefordert werden könne; indem stets ein schon vorübergegangener Dienst, der gar nicht mehr geleistet werden kann, gefordert1 werden kann. Dies tritt ein, wenn der Eid den Freilassern entweder selbst geleistet, oder ihnen ein blos mündliches Versprechen gethan wird, oder einem beiden gemeinschaftlich gehörigen Sclaven, oder wenn Mehrere Erben eines Freilassers werden. 1Für einen schwörenden Freigelassenen kann Jeder als Bürge eintreten.
Pompon. lib. VIII. ad Sabin. Ein Bedingtfreier, welchem befohlen worden ist, Rechnung abzulegen, bezahlt den sich ergebenden Rückstand; wegen desjenigen, welcher noch zweifelhaft ist, ist er Bürgschaft zu stellen bereit. Neratius und Aristo glauben richtig, dass er frei sein werde, damit nicht sonst Viele wegen des ungewissen Verhältnisses einer Rechnung und der Art und Weise eines solchen Geschäfts nicht zur Freiheit gelangen können. 1Ein Bedingtfreier, welchem nicht Rechnung abzulegen, sondern Geld zu geben, befohlen worden ist, muss es auszahlen, nicht einen Bürgen stellen.
Pompon. lib. VIII. ad Sabin. Wer so für frei erklärt worden ist: wenn er Zehn gegeben haben wird, so soll er frei sein, muss sie dem Erben geben; denn wer Niemanden hat, dem er geben soll, gelangt dadurch, dass er dem Erben giebt, zur Freiheit. 1Wenn jeder von den Erben seinen Theil verschiedenen Käufern verkauft hat, so wird der Bedingtfreie die Theile, welche er den Erben hätte geben müssen, den Käufern geben. Labeo aber sagt: wenn nur die Namen der Erben im Testamente gesetzt seien, so seien ihnen Kopftheile zu geben; wenn aber so [geschrieben sei]: wenn er den Erben gegeben haben wird, [Erbschafts[theile.]
Pompon. lib. VIII. ad Sabin. Wenn ich stipulirt haben werde: [Gelobst du] mir oder dem Mündel zu geben? so wird der Versprecher dadurch, dass er dem Mündel, [wenngleich] ohne Ermächtigung des Vormunds, zahlt, von der Verbindlichkeit gegen mich befreit werden.