Ad Sabinum libri
Ex libro VI
Pompon. lib. VI. ad Sabin. Wenn einem Miterben ein Vermächtniss in diesen Worten hinterlassen worden ist, ich vermache ihm das, was er mir schuldig ist, zum Voraus, so liegt es im Kreise der Pflichten des Erbtheilungsrichters, [dafür zu sorgen,] dass es die Miterben nicht von ihm einfordern, denn auch wenn Einem das, was ein Anderer verschuldet, zum Voraus vermacht worden ist, muss der Richter Amtswegen für die Abtretung der Klagen an ihn von Seiten des Miterben je nach dessen Erbtheil sorgen.
Ad Dig. 13,7,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 233b, Note 2.Pompon. lib. II. ad Sabin. Wenn ein Schuldner eine [von ihm] zum Pfand gegebene Sache verkauft und übergeben hat, und du ihm [nachher] Gelder geliehen hast, welche jener dem Gläubiger gezahlt hat, welchem er das Pfand gegeben hatte, und du mit ihm übereingekommen bist, dass jene Sache, welche er schon verkauft hatte, dir zum Pfand dienen sollte, so ist bekannt, dass du nichts ausgerichtet hast, weil du eine fremde Sache zum Pfand erhalten hast; denn auf diese Art habe der Käufer angefangen, das Pfand als ein befreites zu haben, und es habe [weiter] nicht zur Sache gehört, dass das Pfand mit deinem Geld befreit worden sei.
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. VI. ad Sabin. Schuldest du mir den Stichus oder Pamphilus, und einer von ihnen wäre aus irgend einer andern Ursache mein Eigenthum geworden, so musst du mir Den, welcher übrig ist, geben. 1Eine Stipulation folgender Art: Jahr für Jahr, ist nur eine, eine bestimmte und immerwährende, und wird nicht wie das damit ähnliche Vermächtniss durch den Tod des Vermächtnissinhabers geendigt.
Pompon. lib. VI. ad Sabin. Demjenigen, der die Diebstahlsklage hat, kann durch fortwährendes Ansichbehalten von Seiten des Diebes keine Diebstahlsklage weiter entstehen, nicht einmal darauf, um was sich die gestohlene Sache nachher vermehrt hat11Denn dies ist mit ihr Eins.. 1Wenn ich aber wider den Dieb Eigenthumsklage erhoben habe, so wird mir die Condiction verbleiben. Doch lässt sich behaupten, dass es im Kreise der Amtspflicht des Richters liege, der über die Eigenthums[frage] zu erkennen hat, die Herausgabe nur unter der Bedingung zu verfügen, wenn der Kläger die Condiction erlasse; hat aber der schon vorher durch die Condiction verurtheilte Beklagte die Streitwürderung erlegt, denselben entweder ganz und gar freizusprechen, oder, was angemessener scheint, wenn der Kläger zur Rückerstattung der Streitwürderung bereit ist, und der [gestohlene] Sclave [z. B.] nicht herausgegeben wird, den Besitzer zu so viel zu verurtheilen, als jener zur Streitwürderung geschworen.
Pompon. lib. VI. ad Sabin. Die Ochsen werden mehr unter dem Pflugvieh, als unter den Lastthieren genannt. 1Mit diesem Ausdruck: wenn sie verehlicht sein wird, wird die erste Ehe bezeichnet. 2Zwischen dem Vorzeigen (edere) und dem Ablegen (reddi) von Rechnungen ist ein grosser Unterschied, denn Der, welchem geheissen worden ist, vorzuzeigen, braucht den Rückstand nicht herauszugeben, denn auch ein Wechsler scheint die Rechnung vorzuzeigen, wenn er auch das, was bei ihm noch rückständig ist, nicht zahlt.
Idem lib. VI. ad Sabin. Die städtische und die ländliche Sclavenfamilie (urbana familia et rustica) unterscheiden sich nicht durch den Ort, sondern durch die Art des Gebrauchs. Denn es kann auch ein Rechnungsführer nicht zu der Zahl der städtischen Sclaven gehören, z. B. ein solcher, welcher die Rechnungen über die ländlichen Angelegenheiten führt und auf dem Lande wohnt, unterscheidet sich nicht viel von Gutsverwalter (a villico.) Ein Hausverwalter (insularius) aber gehört zu den städtischen Sclaven. Es ist jedoch darauf zu sehen, wozu der Herr selbst einen jeden gerechnet habe, was aus dem Verzeichniss der Sclavenfamilie, und aus den Untersclaven22Quod ex numero familiae et vicariis apparebit. Cujac. l. l. ad h. l. conjicirt mit vieler Wahrscheinlichkeit cibariis für vicariis, vgl. L. 99. pr. D. de leg. III. erhellen wird. 1Von Dem muss man annehmen, dass er ausserhalb der Stadt übernachte (pernoctare), welcher an keinem Theile der Nacht in der Stadt ist; denn über (per) bezeichnet die ganze Nacht.
Pompon. lib. VI. ad Sabin. Den Vortheil derjenigen Vermächtnisse, welche nach unserm Tod auf unsern Erben übergehen33Also nicht dejenigen, welche von einer bei unseren Lebzeiten noch nicht eingetretenen Bedingungen abhängen., erwerben wir in demselben Falle durch uns für Die, in deren Gewalt wir uns befinden. Anders verhält es sich, wenn wir Etwas stipulirt haben; denn auch wenn wir unter einer Bedingung stipuliren, so erwerben wir durchaus für dieselben, wenn auch die Bedingung erst, nachdem wir von der Gewalt des Herrn befreit sind, eintritt.