Ad Sabinum libri
Ex libro VI
Pompon. lib. VI. ad Sabin. Wenn einem Miterben ein Vermächtniss in diesen Worten hinterlassen worden ist, ich vermache ihm das, was er mir schuldig ist, zum Voraus, so liegt es im Kreise der Pflichten des Erbtheilungsrichters, [dafür zu sorgen,] dass es die Miterben nicht von ihm einfordern, denn auch wenn Einem das, was ein Anderer verschuldet, zum Voraus vermacht worden ist, muss der Richter Amtswegen für die Abtretung der Klagen an ihn von Seiten des Miterben je nach dessen Erbtheil sorgen.
Ad Dig. 13,7,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 233b, Note 2.Pompon. lib. II. ad Sabin. Wenn ein Schuldner eine [von ihm] zum Pfand gegebene Sache verkauft und übergeben hat, und du ihm [nachher] Gelder geliehen hast, welche jener dem Gläubiger gezahlt hat, welchem er das Pfand gegeben hatte, und du mit ihm übereingekommen bist, dass jene Sache, welche er schon verkauft hatte, dir zum Pfand dienen sollte, so ist bekannt, dass du nichts ausgerichtet hast, weil du eine fremde Sache zum Pfand erhalten hast; denn auf diese Art habe der Käufer angefangen, das Pfand als ein befreites zu haben, und es habe [weiter] nicht zur Sache gehört, dass das Pfand mit deinem Geld befreit worden sei.
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. VI. ad Sabin. Schuldest du mir den Stichus oder Pamphilus, und einer von ihnen wäre aus irgend einer andern Ursache mein Eigenthum geworden, so musst du mir Den, welcher übrig ist, geben. 1Eine Stipulation folgender Art: Jahr für Jahr, ist nur eine, eine bestimmte und immerwährende, und wird nicht wie das damit ähnliche Vermächtniss durch den Tod des Vermächtnissinhabers geendigt.
Übersetzung nicht erfasst.
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