Ad Sabinum libri
Ex libro V
Pompon. lib. V. ad Sabin. Proculus sagt, es könne ein Gebäude in der Art, dass ihm eine Dienstbarkeit zu Gunsten eines andern Erbschaftsgebäudes obliegen solle, auf folgende Weise vermacht werden: wenn Jener11Nämlich der gemeinte Vermächtnisinhaber. meinem Erben verspricht, dass er die Gebäude nicht höher aufführen wolle, so gebe und vermache ich ihm an denselben Gebäuden den Niessbrauch; oder so; ich gebe und vermache ihm den Niessbrauch an den Gebäuden, so lange sie nicht höher als sie jetzt sind, aufgebauet werden. 1Wenn der Eigenthümer Bäume, welche vom Winde umgeworfen worden, nicht wegräumt, und dadurch der Niessbrauch oder der Weg unbequemer wird, so kann der Niessbraucher seine Klagen wider ihn anstellen.
Ad Dig. 7,1,69Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 137, Note 8.Pompon. lib. V. ad Sabin. oder untauglich gewordener Stücke andere setzen, so dass sie nach geschehenem Ersatz dem Niessbraucher eigenthümlich zubehörig werden, damit der Abgang nicht dem Eigenthümer zum Vortheil gereiche; denn sowie die Nachzucht sofort dem Eigenthümer zugehörig wird, so hört, dem Wesen der Frucht zufolge auch der Abgang auf sein zu sein; auch ausserdem gehört ja alles, was wächst, dem Niessbraucher, und wenn er es an die Stelle des abgegangenen Bestandes setzt, hört es auf, ihm zu gehören.
Pompon. lib. V. ad Sabin. Wenn gegen einen Erben auf den Niessbrauch eines Landguts Klage aus dem Testament erhoben wird, der Bäume umgehauen, oder ein Gebäude eingerissen, oder sonst auf irgend eine Weise den Niessbrauch beeinträchtigt hat, mag durch Auflage von Dienstbarkeiten, oder durch Befreiung der nachbarlichen Grundstücke von solchen, so ist es Pflicht des Richters, darauf zu achten, wie das Landgut vor der Einlassung auf die Klage war, damit dem Niessbraucher zu dem, um wieviel er betheiligt ist, verholfen werde.
Pompon. lib. V. ad Sabin. Wenn der Gebrauch eines Landgutes dergestalt vermacht worden ist, dass es mit allem Schiff und Geschirr versehen sein sollte, so wird mithin auch der Gebrauch von allen hierin begriffenen Sachen dem Vermächtnissinhaber zukommen, wie wenn ihm an allen denselben der Gebranch namentlich vermacht worden wäre. 1Der Eigenheitsherr darf auch wider Willen des Niessbrauchers oder Gebrauchers das Landgut oder die Gebäude durch einen Feldhüter oder Hauswächter bewachen lassen; denn er ist dabei interessirt, dass die Grenzen des Grundstücks geschützt werden. Alles dies gilt allemal, der Niessbrauch oder Gebrauch mag bestellt sein, auf welche Weise er will. 2Einem Sclaven, an dem man blos den Gebrauch und nicht die Benutzung hat, kann man auch Etwas schenken, oder ihn mit unserm Gelde ein Geschäft treiben lassen, so dass, was er auf diese Weise erworben hat, zu unserm Vermögen gehörig wird.
Pompon. lib. V. ad Sabin. Aus demselben Grunde, aus welchem ein Sclav, der zur Fruchtniessung oder zum Gebrauche [einem Andern] überlassen ist, [für denselben] erwerben dürfte, hat gegen den, welchem der Fruchtgenuss oder der Gebrauch zukommt, die Klage aus dem Sondergute Statt; die andern werden nach Befinden33Nach Befinden (honorariae dantur): inwiefern das Princip der freien Wirksamkeit des Prätors die Zweckmässigkeit ist, unter Voraussetzung der cognitio. gegeben. Uebrigens [hält man sich] an den Herrn, dem die Sache eigenthümlich ist.
Pompon. lib. V. ad Sabin. Ein Freigelassener kann seine freigelassene Mutter oder Schwester nicht als Ehefrau heimführen, weil dies Recht44Die Eheverbote; die Sclavenverwandschaften werden nicht nach dem jus civile, wohl aber nach den mores beurtheilt. durch die Sitten, nicht durch die Gesetze eingeführt worden ist.
Pompon. lib. V. ad Sabin. Wenn mit der Vormundschafts- oder Geschäftsführung[sklage] geklagt werden sollte, und das ungewiss ist, wieviel von den Gegnern dem Vormund oder dem Geschäftsbesorger geschuldet wird, so ist nach dem Ermessen des Richters [wegen dessen] Sicherheit zu geben, was denselben deswegen etwa fehlen sollte.
Übersetzung nicht erfasst.
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Pompon. lib. V. ad Sabin. Wenn so geschrieben ist: Stichus soll frei sein, wenn sich ergiebt, dass er die Rechnungen fleissig gehalten habe, so muss ein solcher Fleiss verlangt werden, welcher dem Herrn, nicht welcher dem Sclaven nützlich sein wird, und zwar verbunden mit Redlichkeit auch beim Herausgeben des Rückstandes.
Pompon. lib. V. ad Sabin. Habe ich so stipulirt: Gelobst du zehn oder fünf zu geben, so müssen fünf entrichtet werden; und wenn es auf folgende Weise geschehen ist: Gelobst du es mir an den Kalenden des Januar oder Februar zu geben? so ist es ebensoviel, als wenn ich es mir an den Kalenden des Februar stipulirt hätte.
Pompon. lib. V. ad Sabin. Habe ich von dir stipulirt, ein Gebäude zu erbauen, oder meinem Erben auferlegt, ein Gehöfte zu erbauen, so nimmt Celsus an, dass aus diesem Verhältnisse nicht eher gegen ihn geklagt werden könne, als bis die Zeit verstrichen sei, wo das Gebäude hätte gebaut werden können, und auch die bestellten Bürgen sind vor diesem Termin nicht gehalten.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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