Ad Sabinum libri
Ex libro IV
Idem lib. IV. ad Sabin. Man nimmt an, eine Frauensperson könne einen Abwesenden kraft eines Briefes desselben, oder durch einen Boten11D. h. wenn er durch einen Brief oder Boten seine Einwilligung erklärt hat. heirathen, wenn sie in das Haus desselben geführt würde, aber eine [Frauensperson], welche abwesend wäre, könne in Folge eines Briefes oder durch Dazwischenkunft ihres Boten von ihrem [künftigen] Ehemanne nicht geheirathet werden; denn es sei [bei der Eingehung der Ehe] eine Heimführung in das Haus des Ehemanns — nicht in das Haus der Ehefrau — gleichsam in die Wohnung der Ehe nöthig.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Pompon. lib. IV. ad Sabin. Ein Hauptstück aus dem Rescripte des Divus Trajanus an Didius Secundus: Ich weiss, dass das Vermögen der Verwiesenen durch die Habsucht der frühern Zeiten für den Fiscus in Anspruch genommen worden ist, allein meiner Gnade hat es anders gefallen, und darum habe ich wegen des verbesserten Zeitgeistes in moralischer Hinsicht unter andern auch dieses erlassen22Unser Text folgt der insignis licentia Haloandri. Man hat an dem Text und der Interpretation der abweichenden Vulg. u. Flor. manches versucht, s. Jacob. Curt. l. l. lib. IV. c. 11. (h. l. p. 255.), Ev. Otton. praef. ad Thes. T. V. p. 17. u. Nicol. Anton. de jur. Exul. l. XXIV. §. 22. (T. M. III. 112.) Der Sinn läuft übrigens in Allen auf Eins hinaus..