Ad Sabinum libri
Ex libro III
Pompon. lib. III. ad Sabin. Wenn einem Erbschaftssclaven der Niessbruach vor dem Erbantritt vermacht worden ist, so hat man sich mehr zu der Ansicht hingeneigt, dass dieser Niessbrauch erst nach dem Erbantritt auf dich übergehe, nicht aber, als sei er durch die gleichsam geschehene Veränderung des Eigenthumes [an dem Sclaven] erloschen, weil ja der Anfangspunct, bevor du als Erbe aufgetreten bist, auch nicht eintritt,
Pompon. lib. III. ad Sabin. Es ist ein sehr grosser Unterschied, ob Jemand von einem Rechtsverhältniss oder einer Handlung eines Andern nichts weiss, oder ob er sein eigenes Recht nicht kennt. 1Aber Cassius berichtet, dass Sabinus geglaubt habe, es sei unter dem Nichtwissen das eines nicht ganz und gar nachlässigen und allzu sorglosen Menschen zu verstehen.
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. III. ad Sabin. Bei [unmittelbaren] Freiheitsertheilungen ist die leichteste schriftliche Bestimmung zu berücksichtigen, so dass, wenn mehrere vorhanden sind, diejenige für die leichteste gehalten wird, nach welcher die Freilassung weniger schwierig ist. Aber bei den fideicommissarischen Freiheitsertheilungen wird die neuste schriftliche Bestimmung berücksichtigt.
Pompon. lib. III. ad Sabin. Ein freier Mensch, der mir im guten Glauben als Sclave dient, der, sagt Aristo, erwirbt für mich durch seinen Dienst und von meinem Vermögen ohne allen Zweifel; was ihm aber Jemand geschenkt, oder er durch Geschäfte erworben hat, das gehört ihm selbst. Erbschaften und Vermächtnisse erwirbt er aber nicht für mich, weil dies weder von meinem Vermögen, noch durch seinen Dienst kommt, auch bei einem Vermächtniss kein Dienst stattfindet, bei einer Erbschaft zwar insofern, als sie durch ihn angetreten wird, weshalb auch Varius Lucullus, wie er sagt, einstmals darüber zweifelhafter Meinung gewesen; allein es ist richtiger, dass sie nicht erworben werde, wenn es auch des Testators Wille gewesen, dass sie mir zufallen solle. Wenn er aber auch die Erbschaft durchaus nicht für den [Besitzer seiner selbst] erwerbe, so müsse dieselbe doch, wenn es sich als der klare Wille des Testators ausweist, an ihn herausgegeben werden. Trebatius hingegen sagt, wenn ein im guten Glauben dienender freier Mensch, auf Befehl Dessen, dem er diene, die Erbschaft angetreten habe, so werde er selbst Erbe, denn es komme nicht darauf an, was er gedacht, sondern was er gethan habe. Labeo glaubt das Gegentheil, wenn er es aus Nothwendigkeit gethan; wenn aber dergestalt, dass er selbst wolle, so werde er auch selbst Erbe.
Idem lib. III. ad Sabin. Bei uns ist Rechtens, dass aus dieser Stipulation: Gelobst du mir, wenn Lucius Titius vor den Kalenden des Mai nicht in Italien ankommen sollte, zehn zu geben? nicht eher Etwas gefodert werden kann, bevor festgestellt ist, dass Titius vor diesem Termine nicht hat nach Italien kommen können, noch gekommen ist, es möge sich dies nun bei seinem Leben oder nach seinem Tode ereignet haben.
Übersetzung nicht erfasst.
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