Regularum liber singularis
Pompon. lib. singul. Regul. Ein Theil eines Fahrweges, Fusssteiges, einer Uebertrift und Wasserleitung kann nicht Gegenstand einer Verbindlichkeit werden, weil deren Gebrauch nicht getheilt Statt finden kann; wenn daher derjenige, welcher sich [eines dieser Rechte] stipulirt hat, mit Hinterlassung mehrerer Erben gestorben ist, so kann jeder einzelne Klage auf den ganzen Weg erheben, und wenn der Versprechende mit Hinterlassung mehrerer Erben gestorben, so findet die Klage auf das Ganze gegen jeden einzelnen Statt.
Pompon. lib. sing. Regul. Von einem Haussohne, einem fremden Sclaven und von einem Nachgeborenen und einem Stummen sagt man, dass sie die Testamentsfähigkeit haben; denn ob sie gleich unfähig sind, ein Testament zu errichten, so können sie doch für sich oder Andere aus einem Testamente erwerben. 1Marcellus bemerkt: Auch ein Rasender hat die Testamentsfähigkeit, obgleich er unfähig ist, ein Testament zu machen. Er hat aber aus dem Grunde die Testamentsfähigkeit, weil er auch ein Vermächtniss und ein Fideicommiss sich erwerben kann; es werden ja auch vernünftigen Personen persönliche Klagen11Anton Faber (Conject. VIII. 19.) liest, statt personales, personis tales, allein sein Grund hierzu ist unzureichend, denn durch Erwähnung von persönlichen Klagen sind die dinglichen nicht tacite ausgeschlossen. selbst ohne ihr Wissen erworben.
Pompon. lib. sing. Regul. Wenn ich von einem Wahnsinnigen, in dem Glauben, er sei verstandesmächtig, Geld gleichsam als ein Darlehn erhalten habe, und dasselbe in meinen Nutzen verwendet worden ist, so wird dem Wahnsinnigen dadurch eine Condiction erworben. Denn aus denselben Gründen, wo uns eine Klage ohne unser Wissen erworben wird, kann auch Namens eines Wahnsinnigen Klage erhoben werden; z. B. wenn ein ihm gehöriger Sclave stipulirt, wenn er bestohlen, oder dadurch, dass ihm ein Schaden zugefügt worden, dem Aquilischen Gesetze zuwidergehandelt wird, oder wenn etwa, dafern er Gläubiger gewesen, sein Schuldner, um ihn zu betrügen, Jemandem eine Sache übergeben hat. Derselbe Fall wird vorhanden sein, wenn ihm ein Vermächtniss oder ein Fideicommiss ausgesetzt wird. 1Es wird ferner dem Wahnsinnigen eine Condiction dann erworben, wenn Der, der einem fremden Sclaven creditirt hatte, wahnsinnig geworden, der Sclave aber nachher das empfangene Darlehn in den Nutzen seines Herrn verwendet hat. 2Ingleichen wird dem Wahnsinnigen eine Klage erworben, wenn Jemand fremdes Geld, um es zu creditiren, gegeben und nachher seinen Verstand verloren hat, und dasselbe verbraucht worden ist. 3Auch wer eines Wahnsinnigen Geschäfte geführt hat, wird ihm durch die Geschäftsführungsklage verpflichtet.