Notae ad Pomponii Regularum libros
Marcell. lib. sing. Regul. Pomponii notat.11Gewöhnlich: Libr. sing. Reg. Pomp. Marcellus notat. Das Ungewöhnliche dieser Inscription rührt, nach Augustins und Brencmanns Bemerkung davon her, dass, selbst im Flor. MS., dieses Fragm. mit dem vorigen verbunden war. Das notat soll einen Tadel auf Pomponius andeuten, der die Erbschaftserwerbfähigkeit eines Wahnsinnigen durchaus verneine, wogegen Marcellus Einwendungen machte durch: nisi etc. Ein Wahnsinniger22Vergl. Fr. 1. D. de b. p. fur. 37. 3. kann sich den Vortheil einer testamentarischen Erbfolge nicht erwerben, er müsste denn als Zwangserbe seines Vaters oder Herrn auftreten; allein durch eine andere Person, wie durch einen Sclaven, oder einen in seiner Gewalt stehenden [Sohn] kann ihm erworben werden.
Pompon. lib. sing. Regul. Von einem Haussohne, einem fremden Sclaven und von einem Nachgeborenen und einem Stummen sagt man, dass sie die Testamentsfähigkeit haben; denn ob sie gleich unfähig sind, ein Testament zu errichten, so können sie doch für sich oder Andere aus einem Testamente erwerben. 1Marcellus bemerkt: Auch ein Rasender hat die Testamentsfähigkeit, obgleich er unfähig ist, ein Testament zu machen. Er hat aber aus dem Grunde die Testamentsfähigkeit, weil er auch ein Vermächtniss und ein Fideicommiss sich erwerben kann; es werden ja auch vernünftigen Personen persönliche Klagen44Anton Faber (Conject. VIII. 19.) liest, statt personales, personis tales, allein sein Grund hierzu ist unzureichend, denn durch Erwähnung von persönlichen Klagen sind die dinglichen nicht tacite ausgeschlossen. selbst ohne ihr Wissen erworben.