Ad Quintum Mucium libri
Ex libro VIII
Idem lib. VIII. ad Quint. Muc. Wenn mir der Niessbrauch an einem Grundstück, dessen Eigenthum die Frau nicht hatte, von dem Eigenthümer als Heirathsgut gegeben werden sollte, so wird nach der Scheidung eine Schwierigkeit in Bezug auf das der Frau zurückzugebende Recht vorhanden sein, weil wir gesagt haben, dass der Niessbrauch vom Niessbraucher nur dem Eigenthümer abgetreten werden könne, und dass, wenn er einem Fremden, das heisst, einem solchen, welcher das Eigenthum nicht hat, abgetreten werde, nichts auf diesen übergehe, sondern der Niessbrauch an den Eigenthümer zurückkehren werde. Einige haben also richtig dafür gehalten, dass es als Auskunftsmittel einzuführen sei, dass der Ehemann diesen Niessbrauch an die Frau entweder verpachte oder um einen Scheinpreis11Nummo uno; so nante man den bei einem nur zum Schein (dicis causa) vorgenommenen kauf auch nur um des Scheins willen gegebenen Preis. S. auch L. 46. D. loc. 19. 2. verkaufe, so dass das Recht selbst zwar bei dem Ehemann bleibe, die Fruchtziehung aber der Frau gehöre.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. VIII. ad Quint. Muc. Servius sagt: Wenn so geschrieben sei: meinem Sohn und meinen Söhnen (filio filiisque meis) gebe ich diese Vormünder, so seien nur den männlichen Kindern Vormünder bestellt, weil [der Testator] von diesem einzelnen Fall meinem Sohn auf die Mehrzahl übergegangen zu sein schiene, welche dasselbe Geschlecht enthalte, welches die zuerst gesetzte Einzahl enthalten hätte. Aber dies enthält eine von einer Thatsache, nicht vom Recht abhängige Frage; es kann nemlich der Fall sein, dass er in der Einzahl an den Sohn gedacht, sodann vollständiger für alle Kinder durch die Bestellung des Vormunds habe sorgen wollen; was vernünftiger zu sein scheint.
Pompon. lib. VIII. ad Quint. Muc. Wenn Jemand in Folge eigenen Verschuldens Schaden leidet, so scheint er ihn nicht zu leiden.