Ad Quintum Mucium libri
Ex libro IV
Pompon. lib. IV. ad Quint. Mucium. Wenn der Niessbrauch an einer Heerde vermacht worden, und die Zahl derselben soweit herabgekommen ist, dass der Begriff Heerde wegfällt, so erlischt der Niessbrauch.
Pompon. lib. IV. ad Quint. Mucium. Nicht allein das ist Sondergut, was der Herr dem Sclaven zugestanden hat, sondern auch das, was er, wenn es auch ohne sein Vorwissen erworben worden, doch, wenn er es gewusst hätte, im Sondergute sein zu lassen geneigt gewesen wäre. 1Wenn ohne mein Wissen mein Sclav meine Angelegenheiten verwaltet hat, so wird er insoweit für meinen Gläubiger gelten, inwieweit er verbindlich wurde, wenn er unabhängig meine Angelegenheiten verwaltet hätte. 2Um entweder den Sclaven [im Verhältniss] zu dem Herrn oder den Herrn [im Verhältniss] zu dem Sclaven als Gläubiger anzunehmen, das muss aus einem thatsächlichen Rechtsgrunde beurtheilt werden; wenn daher der Herr in seinen Rechnungen aufführt, dass er seinem Sclaven schulde, während er schlechterdings weder ein Darlehn erhalten hat, noch irgend eine verpflichtende Thatsache vorausgegangen ist, so macht die blosse Bemerkung denselben nicht zum Schuldner.
Pompon. lib. IV. ad Quint. Muc. Bisweilen ist eine Bestimmung des Sondergutes erforderlich, auch wenn der Sclav zu existiren aufgehört hat, und der Prätor die Sondergutsklage auf ein Jahr gewährt; denn auch dann muss man sowohl einen Zuwachs als ein Abkommen eines Quasipeculium annehmen, obwohl es bereits durch den Tod oder die Freilassung des Sclaven aufgehört hat, Sondergut zu sein, damit demselben, wie einem Sondergute, etwas an Früchten, oder jungem Vieh, und Mägdekindern, theils zukommen, theils davon abkommen könne, wie wenn ein Thier etwa gestorben oder auf andere Weise umgekommen ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Pomp. lib. IV. ad Quint. Muc. Die blosse Rechnung macht Niemanden zum Schuldner: z. B. wenn wir auch in unsere Rechnungen eintragen, dass wir dasjenige schulden, was wir einem freien Menschen schenken wollen, so wird dieses dennoch nicht als Schenkung anerkannt.
Idem lib. IV. ad Quint. Mucium. Wenn ich mir und dem Titius, dessen Gewalt ich nicht unterworfen bin, zehn stipulirt habe, so werden nicht die ganzen zehn, sondern allein fünf mir geschuldet; denn der fremde Theil wird abgezogen, sodass nicht Das, was ich für einen Fremden ungültig stipulirt habe, meinen Antheil vermehre. 1Ad Dig. 45,1,110,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 84, Note 11.Wenn ich mit dir folgende Stipulation eingegangen wäre: Gelobst du mir deine Kleidung zu geben, was davon als weibliche Kleidung erscheint, so muss dies mehr nach der Meinung des Stipulirenden als nach der Meinung des Versprechenden gedeutet werden, indem man Etwas, sowie es wirklich sich verhält, nicht darnach beurtheilen muss, was etwa der Versprechende im Sinne gehabt hat. Pflegte daher der Versprechende sich irgend eines weiblichen Kleidungsstückes zu bedienen, so muss es nichtsdestoweniger gegeben werden.
Pompon. lib. IV. ad Quint. Muc. Alles muss so, wie es contrahirt worden ist, auch aufgelöst werden; so muss, wenn wir durch eine Sache contrahirt haben werden, es durch eine Sache aufgelöst werden, so dass z. B. wenn wir ein Darlehn gegeben haben, wieder eben so viel Geld gezahlt werden muss. Und wenn wir durch Worte Etwas contrahirt haben, so muss die Verbindlichkeit entweder durch eine Sache, oder durch Worte aufgelöst werden, durch Worte, z. B. wenn wir es dem Versprecher durch Acceptilation erlassen, durch eine Sache, z. B. wenn er leistet, was er versprochen hat. Auf gleiche Weise kann, wenn ein Kauf oder Verkauf, oder eine Vermiethung contrahirt worden ist, [ein solcher Vertrag,] weil er durch blosses Einigsein contrahirt werden kann, durch ein auf das Gegentheil gerichtetes Einigsein wieder aufgelöst werden.