Fideicommissorum libri
Ex libro I
Ad Dig. 32,16Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 188, Note 2.Pompon. lib. I. Fideicommiss. Oft wird ein Vermächtniss dem Fideicommissinhaber vollständiger ausgeantwortet, als es hinterlassen worden war, z. B. wenn das Grundstück durch Anspülung vergrössert worden, oder auch Inseln entstanden wären.
Pompon. lib. I. Fideicommiss. Wenn ich dir in einem dem Recht gemäss errichteten Testament ein Fideicommiss hinterlassen, sodann nachher ein anderes nicht dem Recht gemäss errichtet haben werde, in welchem dir entweder ein anderes Fideicommiss, als das im ersten Testamente, hinterlassen, oder überhaupt keines hinterlassen worden ist, so ist zu untersuchen, ob meine Absicht, indem ich nachher ein Testament errichtete, die gewesen sei, dass ich nicht wollte, dass das im ersten Testamente dir Hinterlassene gültig sein sollte, weil Fideicommisse durch den blossen Willen entkräftet werden. Doch das dürfte nicht Statt haben, und zwar wohl darum, weil ich will, dass nur dann von dem ersten Testamente abgegangen werden solle, wenn das zweite gelten wird; und nun wird ihm aus dem zweiten Testamente das Fideicommiss nicht gebühren, wenn auch eben Dieselben in beiden Testamenten zu Erben eingesetzt und es in Folge des ersten geworden sind.
Pompon. lib. I. Fideicomm. Wenn ein Landgut ohne Beilass vermacht worden ist, so werden Stückfässer, Oelmühlen, die Presse und alles, was festgemacht und eingebaut ist, mit zu dem Landgute gerechnet, keine dieser Gegenstände aber, welche fortbewegt werden können, werden mit wenigen Ausnahmen unter der Benennung Landgut begriffen. In Ansehung der Mühlen pflegt diese Frage dann aufgeworfen zu werden, wenn sie so befestigt oder so eingebaut sind, dass sie Theile des Gebäudes zu sein scheinen.