Fideicommissorum libri
Ex libro I
Ad Dig. 32,16Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 188, Note 2.Pompon. lib. I. Fideicommiss. Oft wird ein Vermächtniss dem Fideicommissinhaber vollständiger ausgeantwortet, als es hinterlassen worden war, z. B. wenn das Grundstück durch Anspülung vergrössert worden, oder auch Inseln entstanden wären.
Pompon. lib. I. Fideicommiss. Wenn ich dir in einem dem Recht gemäss errichteten Testament ein Fideicommiss hinterlassen, sodann nachher ein anderes nicht dem Recht gemäss errichtet haben werde, in welchem dir entweder ein anderes Fideicommiss, als das im ersten Testamente, hinterlassen, oder überhaupt keines hinterlassen worden ist, so ist zu untersuchen, ob meine Absicht, indem ich nachher ein Testament errichtete, die gewesen sei, dass ich nicht wollte, dass das im ersten Testamente dir Hinterlassene gültig sein sollte, weil Fideicommisse durch den blossen Willen entkräftet werden. Doch das dürfte nicht Statt haben, und zwar wohl darum, weil ich will, dass nur dann von dem ersten Testamente abgegangen werden solle, wenn das zweite gelten wird; und nun wird ihm aus dem zweiten Testamente das Fideicommiss nicht gebühren, wenn auch eben Dieselben in beiden Testamenten zu Erben eingesetzt und es in Folge des ersten geworden sind.
Pompon. lib. I. Fideicomm. Wenn ein Landgut ohne Beilass vermacht worden ist, so werden Stückfässer, Oelmühlen, die Presse und alles, was festgemacht und eingebaut ist, mit zu dem Landgute gerechnet, keine dieser Gegenstände aber, welche fortbewegt werden können, werden mit wenigen Ausnahmen unter der Benennung Landgut begriffen. In Ansehung der Mühlen pflegt diese Frage dann aufgeworfen zu werden, wenn sie so befestigt oder so eingebaut sind, dass sie Theile des Gebäudes zu sein scheinen.
Ex libro II
Pompon. lib. II. Fideicommiss. Derjenige sowohl, dem ein Fideicommiss entrichtet wird, wie der, dem etwas vermacht worden ist, muss Bürgschaft bestellen, dasjenige zurückgeben zu wollen, was er mehr empfangen hat, als ihm nach dem Falcidischen Gesetze verstattet war; z. B. wenn der Punct wegen [Anwendung] des Falcidischen Gesetzes in Folge einer Bedingung, welche für andere Fideicommisse oder Vermächtnisse gestellt worden, noch obschwebend war. Der Ansicht des Cassius und der Alten zufolge muss auch, wenn Fideicommisse in Empfang genommen werden, deren Entrichtung einem Unmündigen auferlegt worden, der, dem Zahlung geleistet wird, wegen derjenigen Sicherheit bestellen, deren Entrichtung dessen Substituirten aufgegeben worden ist. Denn wenn gleich Zurückforderung dessen Statt findet, was eines Fideicommisses wegen als Nichtschuld gezahlt worden ist, so muss dennoch demjenigen, der das Geld aus den Händen gibt, durch Bürgschaft Sicherheit bestellt werden, damit er nicht in Schaden gerathe, wenn der, dem er Zahlung geleistet hat, verarmt ist.
Pompon. lib. II. Fideicomm. Wenn der eingesetzte Erbe gebeten worden ist, die Erbschaft an Titius herauszugeben, Titius aber wieder um Herausgabe derselben nach einiger Zeit an den Erben, so genügen für letztern die unmittelbaren Klagen. 1Wenn der Erbe vor der Herausgabe einer fideicommissarischen Erbschaft etwas davon veräussert, oder einen Erbschaftssclaven freigelassen, oder etwas verdorben, zerbrochen oder verbrannt hat, so findet wider ihn, wenn er nachher die Erbschaft nach dem Trebellianischen Senatsbeschluss herausgegeben hat, keine bürgerlichrechtliche Klage Statt, sondern es muss das verloren Gegangene auf den Grund des Fideicommisses rechtlich verfolgt werden. Hat der Erbe sich aber nach Herausgabe der Erbschaft dergleichen zu Schulden kommen lassen, so kann Klage aus dem Aquilischen Gesetz wider ihn erhoben werden, wenn er etwa einen Erbschaftssclaven verwundet oder getödtet hat. 2Wenn zur Erbschaft eine Klage gehört, die im Lauf der Zeit erlischt, so wird der Zeitraum, während dessen der Erbe dieselbe vor der Herausgabe der Erbschaft anstellen konnte, demjenigen, an den sie herausgegeben worden, angerechnet.
Ex libro III
Pompon. lib. III. Fideicommiss. Derjenige, welchem die Freiheit durch ein Fideicommiss hinterlassen worden ist, darf wider seinen Willen nicht einem Anderen übergeben werden, damit er von diesem freigelassen werde, und der Freigelassene eines Andern, als Desjenigen werde, welcher gebeten worden ist, ihn freizulassen. 1Campanus sagt: wenn Jemand, welcher jünger als zwanzig Jahre sei, seinen Erben gebeten habe, dass er einen eigenen Sclaven freilassen möge, so sei demselben die Freiheit zu gewähren, weil hier das Aelisch-Sentische Gesetz nicht Statt hat. 2Es war ein Sclave dem Calpurnius Flaccus vermacht, und dieser gebeten worden, denselben freizulassen, und, wenn er ihn nicht freigelassen hätte, war derselbe Sclave dem Titius vermacht, und dieser auf gleiche Weise gebeten worden, denselben freizulassen; wenn dieser ihn nicht freigelassen hätte, so war der Sclave für frei erklärt worden. Sabinus sagt: er werde wirkungslos vermacht worden sein, und der [Sclave] aus dem Testamente sogleich frei werden.
Ex libro IV
Pompon. lib. IV. Fideicomm. Ein Erbe war gebeten worden, gegen Vorwegnahme eines Landgutes, die Erbschaft herauszugeben; das Landgut gehörte einem Andern. Aristo sagte, es komme darauf an, ob der Testator gewollt habe, dass dasselbe jedenfalls dem Erben zu Theil werden solle, oder nur auf den Fall, dafern es ihm, [dem Testator] gehören würde? Er sei jedoch der erstern Meinung, und darum kann dessen Würderung zurückbehalten werden.