Sententiarum libri
Ex libro IV
Paul. lib. IV. Sententiar. Diejenigen, welche ohne menschliche Gestalt und unnatürlich gebildet geboren werden, werden nicht für Kinder gehalten, z. B. wenn ein Weib eine Missgeburt oder Mondkalb zu Welt bringt; diejenige Geburt aber, welche mit mehrern menschlichen Gliedmassen versehen ist, wird für theilweise ausgebildet angesehen und daher den Kindern beigezählt.
Paul. lib. IV. Sentent. Ein dem Vater oder dem Herrn aufgelegtes Fideicommiss11Diese Stelle ist aus Ulp. Fr. 25. 10. zu erklären; es kann nämlich dem Vater oder Herrn ein Fideicommiss aufgelegt werden, wenn ein Sohn oder Sclav zum Erben eingesetzt ist. kann man, wenn die Erbschaft demselben nicht erworben werden sollte, von dem aus der väterlichen Gewalt entlassenen Sohn oder dem freigelassenen Sclaven mit analogen Klagen fordern; denn diesen verbleibt der Vortheil der erworbenen Erbschaft.
Paul. lib. IV. Sentent. Auch durch einen Wink wird ein Fideicommiss hinterlassen, wenn es nur ein solcher durch einen Wink hinterlässt, der auch reden kann, wenn ihm nicht etwa eine ihn überfallende Krankheit hinderlich ist. 1Man hat angenommen, dass ein hinterlassenes und bei dem, dem es hinterlassen worden ist, in Folge eines bereichernden Grundes vorgefundenes Fideicommiss erlösche, wenn nicht der Verstorbene gewollt hat, dass auch der Werth desselben geleistet werden sollte. 2Der wohlweise Senat hat verordnet, dass wenn Säulen oder Balken von Häusern durch ein Fideicommiss hinterlassen worden sind, nur die geleistet werden sollen, welche ohne Schaden des Hauses weggenommen werden können, ohne [der Leistung] des Werthes Erwähnung zu thun.