Sententiarum libri
Ex libro III
Paul. lib. III. Sententiar. Bäume, welche durch Ungewitter, und nicht durch die Schuld des Niessbrauchers umgestürzt sind, brauchen von ihm nicht ersetzt zu werden. 1Was auf einem Grundstück wächst oder von demselben gewonnen wird, gehört dem Niessbraucher; auch Pachtgelder von schon vorher verpachteten Aeckern, wenn sie ausdrücklich [im Niessbrauch] begriffen worden sind. Der Niessbraucher kann aber, wenn sie nicht besonders ausgenommen worden sind, den Pächter, wie bei geschehenem Verkauf, vertreiben. 2Auch der Gewinn von abgeschnittenem Rohr und Weinpfählen kommt, wenn daran eine Berechtigung des Grundstücks [in Bezug auf ein anderes] zu bestehen pflegt, dem Niessbraucher zu.
Paul. lib. III. Sentent. Ein wegen Amtsmissbrauchs Verurtheilter kann weder bei einem Testament, noch bei einem Zeugniss [als Zeuge] gebraucht werden. 1Ob ein Zwitter bei einem Testament [als Zeuge] gebraucht werden könne, zeigt die Beschaffenheit des Geschlechts an, dessen Begierde sich in ihm regt11Qualitas sexus incalescentis (vgl. L. 10. D. de statu hom. 1. 5.), so dass sie, wenn sie männliche Begierden haben, in diesem Falle Zeugen sein können, sonst aber nicht..
Paul. lib. III. Sentent. Es kann auch einer Frau, welche verschwenderisch lebt, die Vermögensverwaltung untersagt werden. 1Es findet an dem Vermögen des Curators ein Vorzugsrecht des Rasenden oder der Rasenden Statt. Ein Verschwender und überhaupt alle [Pflegbefohlenen], erlangen, wenn gleich ihrer im Edict keine Erwähnung geschieht, durch ein Decret ein Vorzugsrecht am Vermögen des Curators.
Idem lib. III. Sentent. Die einzelnen Testamentszeugen müssen mit ihrer eigenen Unterschrift es bemerken, wer vorliegendes Testament unterzeichnet22Signaverit (cf. Fr. 22. §. 4. h. t.) steht hier für superscripserit. (Savigny R. R. im Mittelalt. Bd. II. S. 182. Spangenberg Arch. f. d. civ. Pr. Bd. S. 160—176. S. auch Fr. 22. §. 4. h. t. habe und wessen Testament dies sei.
Paul. lib. III. Sent. Wenn ein Haussohn Soldat ist, so muss sein Vater ihn, wie einen Nichtsoldaten, namentlich zum Erben einsetzen oder enterben; indem das Edict des höchstseligen Augustus, worin angeordnet war, ein Vater dürfe seinen Sohn als Soldat nicht enterben, bereits aufgehoben ist33S. Schult. jurispr. antej. p. 349..
Idem lib. III. Sentent. So oft ein Vater seinen Sohn anzutreten heisst, muss er darüber gewiss sein, ob [dieser Sohn] Miterbe, oder Alleinerbe, ob er eingesetzter, oder substituirter, ob er testaments-, oder gesetzlicher Erbe ist. 1Ein Vater oder Herr, der stumm ist, kann, wenn sein Sohn oder Sclav zu Erben eingesetzt worden und er selbst nicht ohne Einsicht ist, wohl die Erbschaftsantretung durch einen Wink gebieten, so dass er rechtlich sich den Vortheil dieser [Erbschaft] erwerbe, dies wird aber noch weniger Schwierigkeit haben, wenn er im Besitz der Schreibekunst ist. 2Benimmt sich ein stummer Sclav auf Befehl seines Herrn als Erbe, so macht er seinen Herrn der Erbschaft verbindlich.
Paul. lib. III. Sentent [Ist ein Vermächtniss so hinterlassen worden:] Dieses oder Jenes, welches von beiden der Vermächtnissinhaber auswählen wird, und der Vermächtnissinbaber hat keine Wahl getroffen, weil er nach dem Verfalltage des Vermächtnisses gestorben ist, so geht, wie angenommen worden ist, die Auswahl auf seinen Erben über.
Paul. lib. III. Sentent. Ist ein Landgut in seinem besten und vollkommensten Zustande vermacht worden, so werden auch die Saunetze und das übrige Jagdgeräth dazu gerechnet, was auch zum Beilass gehört, wenn der Ertrag des Landguts zum grössten Theile in Jagden besteht. 1Ist ein Landgut mit den Sclaven, wie dem Vieh und allem ländlichen und städtischen Beilass vermacht worden, so ist mehr anzunehmen, dass das Sondergut des vor dem Testator verstorbenen Verwalters, wenn er aus diesem Landgute war, auch dem Vermächtnissinhaber gehört.
Paul. lib. III. Sentent. Derjenige Freigelassene, der im erstern Theile eines Testaments ein Vermächtniss erhalten hatte, und nachher noch in derselben Schrift vom Testator ein Undankbarer genannt worden war, kann, da der Wille des Testators sich geändert, die Klage aus dem Testamente nicht erheben.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. III. Sent. Seiner Ehefrau in einem fremden Testamente ein Vermächtniss zu verschreiben, ist Niemandem verboten. 1Wer sich dem unmündigen Sohne des Testators als Vormund schreibend bestellt hat, muss, wenngleich ihn der Umstand verdächtig macht, dass er nach der Vormundschaft gestrebt zu haben scheint, dennoch, wenn er als passlich erscheint, zwar nicht aus dem Testamente, sondern aus einem Decrete zum Vormunde bestellt werden, und es wird keine Entschuldigung desselben angenommen, weil er in den Willen des Testators eingestimmt zu haben scheint.