Sententiarum libri
Ex libro III
Paul. lib. III. Sententiar. Bäume, welche durch Ungewitter, und nicht durch die Schuld des Niessbrauchers umgestürzt sind, brauchen von ihm nicht ersetzt zu werden. 1Was auf einem Grundstück wächst oder von demselben gewonnen wird, gehört dem Niessbraucher; auch Pachtgelder von schon vorher verpachteten Aeckern, wenn sie ausdrücklich [im Niessbrauch] begriffen worden sind. Der Niessbraucher kann aber, wenn sie nicht besonders ausgenommen worden sind, den Pächter, wie bei geschehenem Verkauf, vertreiben. 2Auch der Gewinn von abgeschnittenem Rohr und Weinpfählen kommt, wenn daran eine Berechtigung des Grundstücks [in Bezug auf ein anderes] zu bestehen pflegt, dem Niessbraucher zu.
Paul. lib. III. Sentent. Ein wegen Amtsmissbrauchs Verurtheilter kann weder bei einem Testament, noch bei einem Zeugniss [als Zeuge] gebraucht werden. 1Ob ein Zwitter bei einem Testament [als Zeuge] gebraucht werden könne, zeigt die Beschaffenheit des Geschlechts an, dessen Begierde sich in ihm regt11Qualitas sexus incalescentis (vgl. L. 10. D. de statu hom. 1. 5.), so dass sie, wenn sie männliche Begierden haben, in diesem Falle Zeugen sein können, sonst aber nicht..
Paul. lib. III. Sentent. Es kann auch einer Frau, welche verschwenderisch lebt, die Vermögensverwaltung untersagt werden. 1Es findet an dem Vermögen des Curators ein Vorzugsrecht des Rasenden oder der Rasenden Statt. Ein Verschwender und überhaupt alle [Pflegbefohlenen], erlangen, wenn gleich ihrer im Edict keine Erwähnung geschieht, durch ein Decret ein Vorzugsrecht am Vermögen des Curators.
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. III. Sent. Seiner Ehefrau in einem fremden Testamente ein Vermächtniss zu verschreiben, ist Niemandem verboten. 1Wer sich dem unmündigen Sohne des Testators als Vormund schreibend bestellt hat, muss, wenngleich ihn der Umstand verdächtig macht, dass er nach der Vormundschaft gestrebt zu haben scheint, dennoch, wenn er als passlich erscheint, zwar nicht aus dem Testamente, sondern aus einem Decrete zum Vormunde bestellt werden, und es wird keine Entschuldigung desselben angenommen, weil er in den Willen des Testators eingestimmt zu haben scheint.