Ad Sabinum libri
Ex libro III
Paul. lib. III. ad Sabin. Wenn ein Niessbrauchssclav sich zu Handarbeiten vermiethet hat, und der Niessbrauch vor Ablauf der Miethzeit zu Ende geht, so gehört der Ueberschuss dem Eigenheitsherrn. Auch wenn er von Anfang an eine bestimmte Summe für bestimmte Handarbeiten stipulirt hat, und der [Niessbraucher] eine Standesrechtsveränderung erlitten hat, findet dasselbe Statt.
Ad Dig. 7,1,30Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 169, Note 6.Paul. lib. III. ad Sabin. Wenn Jemand, der zwei Gebäude hat, an dem einen den Niessbrauch vermacht hat, so kann der Erbe, schreibt Marcell, dadurch, dass er das andere höher bauet, [des ersteren] Fenster verdunkeln, weil man auch in verdunkelten Gebäuden wohnen kann. Dies ist jedoch insoweit zu ermässigen, dass das Gebäude nicht ganz verdunkelt werde, sondern noch ein mässiges Licht, was für die Bewohner hinreicht, behält.
Paul. lib. III. ad Sabin. Hat Jemand dem Attius und seinen eigenen Erben den Niessbrauch vermacht, so hat Attius die eine und die Erben die andere Hälfte. Ist so gesagt worden: dem Attius und Sejus mit meinen Erben, so werden drei Theile gemacht, so dass den einen die Erben, den andern Attius und den dritten Sejus erhält. Denn es ist gleich, ob das Vermächtniss so ausgedrückt wird: dem und dem mit dem Mävius; oder so: dem und dem und dem Mävius.
Ad Dig. 7,4,13Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Note 12.Paul. lib. III. ad Sabin. Wenn der Niessbraucher eine Ernte gethan hat, und [darauf] gestorben ist, so gehört, wie Labeo sagt, das, was auf der Schwadt liegt, seinen Erben, was aber noch, auf dem Halme stehend, mit dem Boden zusammenhängt, gehört dem Eigenthümer des Grundstücks; denn die Früchte werden [erst], wenn das Getreide oder Heu gemähet, oder die Trauben abgenommen, oder die Oliven abgeschüttelt sind, gewonnen, wenn gleich das Getreide noch nicht gedroschen, oder das Oel gepresst, oder der Wein gekeltert ist. Wiewohl es richtig ist, was er von den abgeschüttelten Oliven sagt, so ist es doch in Ansehung der aus sich abgefallenen anders; Julian sagt, der Niessbraucher erwerbe die Früchte erst dann, wenn er sie abgenommen hat, der Besitzer im guten Glauben aber, sobald sie vom Boden getrennt sind.
Paul. lib. III. ad Sabin. So darf auch der Schwiegervater mit der Schwiegertochter zusammen wohnen, indem sie eine [Person] mit dem Mann ist11d. h. der Schwiegervater, welcher den Gebrauch an einem Hause hat und seinen Sohn ohne allen Zweifel bei sich darf wohnen lassen, kann aus dem oben angegebenen Grunde auch seine Schwiegertochter zu sich in das Haus nehmen..
Paul. lib. III. ad Sabin. Wenn der Gebrauch von einem Landgute vermacht worden ist, so wird dem Gebraucher frei stehen, seinen jährlichen Bedarf an [auf demselben wachsenden] Speisen zu entnehmen, selbst wenn die Nutzungen eines weniger grossen Landguts dadurch verzehrt werden, weil er auch [z. B.] von einem Hause, oder einem Sclaven einen solchen Gebrauch machen könnte, dass keinem Andern von deren Nutzung etwas übrig bliebe. 1So wenig derjenige, dem der Gebrauch eines Landgutes vermacht worden ist, dem Eigenthümer behindern darf, der Bestellung des Landes wegen daselbst zu verweilen, indem er denselben sonst in der Benutzung stören würde, so darf auch der Erbe nichts unternehmen, wodurch derjenige, dem der Gebrauch vermacht worden ist, im Gebrauch, wie ihn ein guter Wirth zu ziehn pflegt, gehindert würde.
Paul. lib. III. ad Sabin. Wenn einem falschen22D. h. einem solchen, welcher vorgibt, Vollmacht zu haben, da er sie doch nicht hat. Geschäftsbesorger eine Nichtschuld gezahlt sein sollte, so kann man sie nur dann vom Geschäftsbesorger nicht zurückfordern, wenn der Herr es genehmigt haben sollte; aber der Herr selbst ist gehalten, wie Julianus schreibt. Wenn es aber der Herr nicht genehmigt hatte, wenngleich geschuldetes Geld gezahlt worden wäre, so wird man es vom Geschäftsbesorger selbst zurückfordern; man wird es nämlich nicht, gleich als [sei] es als Nichtschuld gegeben, zurückfordern, sondern gleich als sei es wegen einer Sache gegeben, und die Sache nicht erfolgt, da die Genehmigung nicht eintrat; oder weil der falsche Geschäftsbesorger einen Diebstahl an dem Gelde verüben würde, gegen welchen man nicht nur mit der Diebstahls[klage] klagen, sondern von dem man auch condiciren kann.
Paul. lib. III. ad Sabin. Wenn dein Geschäftsbesorger eine Nichtschuld gezahlt haben sollte, und du es nicht genehmigen solltest, so hat Labeo in den Büchern der Posterioren geschrieben, es könne zurückgefordert werden; wenn es aber seine Schuld gewesen wäre, so könne nicht zurückgefordert werden. Celsus: darum, weil, wenn Jemand einen Geschäftsbesorger für seine Angelegenheiten bestellt, er auch das aufzutragen scheint, dass er dem Gläubiger zahle, und nachher nicht [darauf] zu warten ist, dass [der Herr] genehmige. 1Derselbe Labeo sagt, dass, wenn einem Geschäftsbesorger eine Nichtschuld gezahlt sein und der Herr es nicht genehmigen sollte, zurückgefordert werden könne. 2Celsus sagt, dass derjenige, welcher einem Geschäftsbesorger eine Schuld gezahlt habe, auf der Stelle befreit und die Genehmigung nicht in Betracht gezogen werde; wenn er aber eine Nichtschuld empfangen haben sollte, so werde die Genehmigung darum erfordert, weil [der Herr] Nichts über das Einfordern dieser Schuldforderung aufgetragen zu haben scheinen würde, und darum müsse man, wenn es nicht genehmigt werden sollte, vom Geschäftsbesorger zurückfordern. 3Ad Dig. 12,6,6,3ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 66, S. 299: Cond. possessionis gegen den aus Irrthum Besitzenden. Besitz ein Vermögensobject.Julianus sagt, dass weder ein Vormund, noch ein Geschäftsbesorger, welche zahlten, zurückfordern können, es auch keinen Unterschied mache, ob sie etwa ihr Geld oder [das] des Mündels oder Herrn zahlen.
Ad Dig. 16,2,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 349, Note 10.Paul. lib. III. ad Sabin. Es ist wahr, was sowohl Neratius annahm, als auch Pomponius sagt, dass ein Bürge in Folge eines jeden Contracts um so weniger schulde, als der Schuldner vermittelst der Aufrechnung zurückhalten kann; denn so wie ich, wenn ich von dem Schuldner das Ganze fordere, nicht recht fordere, so ist auch der Bürge von Rechtswegen33Ipso jure heisst hier nicht, wie gewöhnlich: nach dem strengen Recht, so dass in dem Augenblicke, wo die Gegenforderung entsteht, diese und die Forderung, soweit sie sich decken, durchaus nichtig sind, und aufgehört haben, zu existiren, es also auch nicht mehr in der Willkühr des Schuldners stehen kann, eine gar nicht mehr vorhandene Gegenforderung geltend zu machen, — sondern es bedeuten jene Worte hier soviel, dass die Aufhebung der sich gegenüber stehenden Forderungen durch blosses Vorhandensein beider von selbst und ohne ein Zuthun der Parteien (einen Vertrag oder eine Willenserklärung des Schuldners) eintritt, so dass es zwar von der Willkühr des Schuldners abhängt, seine Gegenforderung geltend zu machen, und wenn dieses nicht geschieht, sie bestehen bleibt, die Wirksamkeit der Geltendmachung aber auf den Augenblick des Gegenüberstehens zurückbezogen wird. S. Hasse im Arch. f. civil. Pr. B. 7. S. 156 ff. Bethmann-Hollweg im Rhein. Mus. Bd. 1. S. 269 ff. nicht auf einen grössern Betrag gehalten, als [auf den, in welchen] der Schuldner verurtheilt werden kann.
Idem lib. V. ad Sabin. Wenn dem Erben im Testamente der Verkauf einer Sache aufgegeben worden ist, und er dieselbe verkauft hat, so kann wegen des Zubehörs, was der Folge nach in dem Kauf begriffen ist, sowohl die Klage aus dem Kaufe als die aus dem Testamente wider ihn erhoben werden. 1Wenn er aber in dem irrigen Glauben, zum Verkauf verurtheilt zu sein, verkauft hat, so kann wider ihn nicht aus dem Kaufe geklagt werden, weil der Kläger durch die Einrede der Arglist abgewehrt werden kann, wie wenn jener in dem irrigen Glauben, zum Verabreichen [einer Sache] verurtheilt zu sein, sie versprochen hätte, er den Kläger mit der Einrede der Arglist würde abwehren können. Auch, sagt Pomponius, könne er die Condiction des Unbestimmten zur Erlangung seiner Befreiung erheben.
Übersetzung nicht erfasst.
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