Ad Sabinum libri
Ex libro II
Paul. lib. XI. ad Sabin. Es gibt drei Gattungen der Schmälerung des bürgerlichen Zustandes, eine grösste, eine mittlere und eine kleinste (geringste), es gibt nämlich drei [wichtige Dinge], die wir haben, das Freiheitsrecht, das Bürgerrecht, das Familienrecht (libertatem, civitatem, familiam). Dass nun also, wenn wir alle diese drei Gegenstände verlieren, das heisst das Freiheits-, Bürger- und Familienrecht, dies die grösste Schmälerung des bürgerlichen Zustandes; dass ferner, wenn wir das Bürgerrecht verlieren, die Freiheit [aber] behalten, dies die mittlere Schmälerung des bürgerlichen Zustandes, dass [endlich], wenn das Freiheits- und das Bürgerrecht beibehalten, die Familie nur verändert ist, dies die kleinste Schmälerung des bürgerlichen Zustandes sei, ist unbestritten.
Paul. lib. II. ad Sabin. Wenn ich dir den Ankauf eines Grundstücks aufgetragen, nachher aber dir geschrieben habe, es nicht zu kaufen, und du, ehe du wusstest, dass ich es untersagt, es gekauft hast, so werde ich dir aus dem Auftrage verbindlich sein; damit nicht der Uebernehmer des Auftrags in Schaden komme.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. II. ad Sabin. Bei folgender Stipulation: im Fall du mir in den Kalenden den Stichus nicht gegeben hättest, gelobst du mir alsdann zehn11Wo einfache Zahlen vorkommen, sind stets soviele tausend Sestertien gemeint, was jedoch als sich von selbst verstehend nicht hinzugefügt worden ist. zu geben? wurde, nachdem der Sclave gestorben war, angefragt, ob sofort vor den Kalenden geklagt werden könne? Sabinus und Proculus sind der Meinung, dass der Kläger den Termin abwarten müsse: was auch gewiss richtig ist; denn die ganze Verbindlichkeit ist unter einer Bedingung und zu einem bestimmten Termine eingegangen, und wenn sie auch in Bezug auf die Bedingung als verwirkt anzusehen sein möchte22Conf. zu dieser Stelle Dirksen Civilist. Abhandlungen Bd. I. S. 459. besonders die sinnreiche Conjectur des Cujacius ante diem als Auflösung der Sign. AD. Die Lesart quoad scheint die passendste zu sein., so ist doch noch der Termin übrig. Gegen Denjenigen aber, welcher ein Versprechen so geleistet hat, wenn er innerhalb der Kalenden den Himmel mit dem Finger nicht berührt haben würde; kann sofort geklagt werden: und dies billigt auch Marcellus.
Paul. lib. II. ad Sabin. Jene Worte: das vorzüglichste und vortrefflichste55S. L. 126. D. h. t. [Grundstück] können auch auf ein solches passen, welches allein vorhanden ist; so wird auch im Edict des Prätors für einen letzten Willen der gehalten, welcher allein vorhanden ist. 1Mit der Benennung pueri (Knaben) werden auch die Mädchen bezeichnet; denn man nennt auch die Frauen, welche so eben niedergekommen sind, puerperae, und im Griechischen werden παιδίον gemeinschaftlich Kinder [beiderlei Geschlechts] genannt.
Paul. lib. II. ad Sabin. Man hat das Verhältniss der Rasenden beim Contrahiren von Rechtsgeschäften für ein anderes gehalten, als das Derjenigen, welche schon sprechen können, obwohl sie noch nicht die Verhandlung der Sache einsehen. Denn ein Rasender kann kein Geschäft contrahiren, ein Mündel aber kann Alles unter der Ermächtigung des Vormunds verhandeln.