Quaestionum libri
Ex libro XXII
Paul. lib. XXII. Quaest. Ich habe dem Titius den Sclaven Stichus, oder den Pamphilus versprochen; während Stichus 10,000 Sestertien, Pamphilus 20,000 werth war; der Stipulirende erschlug den Stichus vor der Verfallzeit; nun ward Frage über die [Zulässigkeit der] Aquilischen Klage erhoben. Ich habe geantwortet: da er, der Lage der Sache nach, den an Werth geringern Sclaven getödtet habe, so stehe der Gläubiger in dieser Beziehung einem Dritten [, Nichtbetheiligten,] ganz gleich. Wie wird also nun die Werthschätzung angelegt werden, auf die zehntausend, welche der getödtete werth war, oder den Betrag des andern, welchen ich nun zu geben genöthigt, d. h. um wie viel ich dabei betheiligt bin? und wie wenn Pamphilus auch vor der Verfallzeit stirbt? — Hier wird der Werth des Stichus abgezogen, weil der Versprecher von seiner Verbindlichkeit befreiet wird, und es genügt, dass jener zu der Zeit, als er erschlagen ward, einen grössern Werth gehabt habe, oder wenigstens binnen Jahresfrist. Aus demselben Grunde wird auch, wenn [Stichus] binnen eines Jahres nach dem Tode des Pamphilus getödtet wird, angenommen, dass derselbe von grösserem Werthe gewesen sei.
Paul. lib. XXII. Quaest. Wenn ich von einem Pächter stipulirt und einen Bürgen angenommen habe, so findet wegen mehreren Zinsposten eine einzige Stipulation statt, und darum ist der Bürge für die gesammten Zinsposten gehalten. 1Wenn der Hauptschuldner durch seine Handlung die Verbindlichkeit verlängert, so dauert auch die Verbindlichkeit des Bürgen fort, z. B. wenn er sich bei der Leistung des Stichus einen Verzug hat zu Schulden kommen lassen, und dieser nun gestorben ist.
Übersetzung nicht erfasst.