Quaestionum libri
Ex libro XXII
Paul. lib. XXII. Quaest. Ich habe dem Titius den Sclaven Stichus, oder den Pamphilus versprochen; während Stichus 10,000 Sestertien, Pamphilus 20,000 werth war; der Stipulirende erschlug den Stichus vor der Verfallzeit; nun ward Frage über die [Zulässigkeit der] Aquilischen Klage erhoben. Ich habe geantwortet: da er, der Lage der Sache nach, den an Werth geringern Sclaven getödtet habe, so stehe der Gläubiger in dieser Beziehung einem Dritten [, Nichtbetheiligten,] ganz gleich. Wie wird also nun die Werthschätzung angelegt werden, auf die zehntausend, welche der getödtete werth war, oder den Betrag des andern, welchen ich nun zu geben genöthigt, d. h. um wie viel ich dabei betheiligt bin? und wie wenn Pamphilus auch vor der Verfallzeit stirbt? — Hier wird der Werth des Stichus abgezogen, weil der Versprecher von seiner Verbindlichkeit befreiet wird, und es genügt, dass jener zu der Zeit, als er erschlagen ward, einen grössern Werth gehabt habe, oder wenigstens binnen Jahresfrist. Aus demselben Grunde wird auch, wenn [Stichus] binnen eines Jahres nach dem Tode des Pamphilus getödtet wird, angenommen, dass derselbe von grösserem Werthe gewesen sei.
Paul. lib. XXII. Quaest. Wenn ich von einem Pächter stipulirt und einen Bürgen angenommen habe, so findet wegen mehreren Zinsposten eine einzige Stipulation statt, und darum ist der Bürge für die gesammten Zinsposten gehalten. 1Wenn der Hauptschuldner durch seine Handlung die Verbindlichkeit verlängert, so dauert auch die Verbindlichkeit des Bürgen fort, z. B. wenn er sich bei der Leistung des Stichus einen Verzug hat zu Schulden kommen lassen, und dieser nun gestorben ist.
Paul. lib. XXII. Quaest. Ein aus der Gewalt entlassener Sohn schrieb, als er seines Vaters Testament anfsetzte, auf dessen Befehl einem ihm und dem Titius gemeinschaftlich gehörigen Sclaven ein Vermächtniss zu. Ich frage, wie diese Frage zu entscheiden sei? Antwort: du hast hier mehrere Fragen mit einander verbunden. Anlangend nun den Senatsbeschluss, wodurch uns verboten wird, auch Denen, die wir in unserer Gewalt haben, ein Vermächtniss zuzuschreiben, wird der aus der Gewalt entlassene Sohn ebenso bestraft, wenn er auch auf Befehl seines Vaters gehandelt hat; denn es erscheint [nur] Derjenige als entschuldigt, wer sich, wie ein Sclave, in der Gewalt befindet, sobald der Befehl sich aus des Testators Unterschrift ergiebt; so, habe ich gefunden, hat es der Senat gemeint. 1Die zweite Frage ist die: Weil man angenommen hat, dass Dasjenige, was unerlaubterweise [in einem letzten Willen] geschrieben worden ist, für nicht geschrieben erachtet werde, muss deshalb Das, was dem Schreibenden und einem Andern gemeinschaftlich gehörigen Sclaven zugeschrieben worden, ganz und gar, oder nur in Ansehung des Schreibenden, für nichtgeschrieben erachtet, im Uebrigen aber dem Theilhaber ganz entrichtet werden? Ich habe gefunden, dass Marcellus zu Julianus [die letztere Ansicht] gerügt habe; denn nachdem Julianus gesagt hatte: Dass, wenn er sich und dem Titius Etwas zugeschrieben habe, oder einem ihnen gemeinschaftlich gehörigen Sclaven, weil es für nichtgeschrieben erachtet werde, sehr leicht die Frage erhoben werden könne, wie viel dem Titius und [demselben als11So verstehe ich: Titio et socio (ejus).] seinem Theilhaber erworben werde? so setzt Marcellus selbst hinzu: Wie kann denn dem Theilhaber Etwas verschuldet werden, wenn der Name des Sclaven als eine Verfälschung aufgehoben wird? Dies ist auch auf die gegenwärtige Frage zu beziehen. 2Ein Ehemann liess einen zur Mitgift gehörigen Sclaven frei, und schrieb sich in dessen Testamente ein Vermächtniss zu. Hier entstand die Frage: Was kann die Frau aus dem Julischen Gesetze erwerben? — Ich habe zum Gutachten ertheilt: Man muss annehmen, dass sowohl der Freilasser in die Strafe des Edicts des Divus Claudius verfalle, als der aus der Gewalt entlassene Sohn, wenngleich die Uebergangenen den Nachlassbesitz fodern können; wenn also der Freilasser aus dem Nachlass des Freigelassenen nichts erhält, so wird er der Frau nicht haften. Kann er also deswegen [als] haftend [betrachtet werden], weil in dem Gesetze hinzugefügt worden, oder arglistig gehandelt hat, damit nichts an ihn gelange? Allein er hat zur Beeinträchtigung der Frau nichts gethan, denn er hat ja dies nicht gegen sie ersonnen. Dürfen wir ihm deshalb nun die Klage nicht verweigern, weil er [Das, was er empfängt] einem Andern herausgeben muss? Allein auch dann, wenn er sich auf Geheiss des Testators ein Vermächtniss zugeschrieben, und der Testator gleichfalls befehlend es seiner Treue überlassen hat, dies einem Andern herauszugeben, hat der Senat befohlen, dass er nichtsdestoweniger sich des Vermächtnisses enthalten und dasselbe dem Erben verbleiben müsse, und zwar mit der Last des Fideicommisses22Man s. über dieses Gesetz bes. Fern. de Retes Opuscul. l. III. ad leg. 63. sol. matr. §. 5. (T. M. VI. p. 170.).