Quaestionum libri
Ex libro XXI
Paul. lib. XXI. Quaest. Wurden Codicille ohne ein Testament gemacht, so wird das darin Hinterlassene auch der nachher geborene gesetzliche Nachfolger leisten müssen. Denn Codicille hehaupten immer ihr Recht, es mag ohne ein Testament nachfolgen, wer da will. Es ist nämlich hier immer nur ein Fall denkbar11Nämlich der, dass der gesetzliche Erbe, oder der bonorum possessor auftritt, und wer ab intestato erbt, wird die Fideicommisse leisten. Bei einem Testamente aber sind mehrere Fälle, in welchen Legate und Fideicommisse hinterlassen werden können; z. B. wer des Erblassers Erbe ex institutione wird, wer sein Erbe ex substitutione wird, wer nach aufgehobenem Testamente erbt, soll dies oder jenes geben u. s. w., und es kommt nichts darauf an, wer nachfolgt, wenn nur eine Nachfolge ohne Testament eintritt; aber von einem Testament, zu welcher Zeit dies auch gemacht worden ist, sind stets die Codicille abhängig. Und um mich deutlich zu erklären, wenn der Hausvater ohne ein Testament gestorben ist, so wird zu Codicillen weiter nichts erfordert, sondern sie vertreten die Stelle des Testamentes; war aber ein Testament gemacht worden, so folgen die Codicille dem Recht desselben.
Idem lib. XXI. Quaest. Wenn Jemand seinem Sclaven durch Fideicommiss die Freiheit vermacht und noch etwas dazu bescheidet, so sagen Einige, weil die Absicht war, dass er von dem Erben [erst] freigelassen werden sollte22Nicht unmittelbar von dem Erblasser frei erklärt war, also nicht mit dessen Tode die Freiheit erlangte., so folge, dass er zum Fideicommiss nicht zugelassen werden könne. Das ist aber unbillig, denn einem solchen Menschen ist gewissermaassen beides [zugleich] angefallen (utriusque dies cessit), sowohl die Freiheit, als die Geldforderung, so dass ich dafür halte, wenn in der Freilassung Verzug verhängt wird, so ist derselbe auch bei dem Fideicommisse verhängt, und es tritt die Obliegenheit der Verzinsung ein; denn auch dass andere Dinge, die der Sclav dem Herrn mittler Weile, während derselbe ihm die Freiheit zu gewähren zögert, erworben hat, jenem wieder erstattet werden müssen, ist sehr richtig begutachtet worden.
Idem lib. XXI. Quaest. Es ist ein Sclav vermacht worden, und ihm selbst auch etwas; wenn ihm, nachdem er verkauft worden, genommen wird, was ihm vermacht worden war, so gilt die Entziehung, weil33Diesen Grund nennt Westphal a. a. O. p. 973. nicht wohl überdacht. das Vermächtniss auch wieder in Wirkung treten kann, Falls er wieder gekauft wird. 1Wenn ein Sclav vermacht, aber noch bei Lebzeiten [des Testators von demselben] freigelassen worden ist, so ist die Zurücknahme [des an ihm selbst bestellten Vermächtnisses] ganz überflüssig; er wird mithin auch das ihm ausgesetzte Vermächtniss erwerben, denn wenn er auch wieder Sclav werden sollte, so lebt das an ihm bestellte Vermächtniss doch nicht wieder auf, weil er als ein anderer Sclav [wie vorher] betrachtet wird.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. XXI. Quaest. Jemand hatte seinem Erben also ein Fideicommiss auferlegt: „Ich bitte dich, dass du dem Titius das Landgut gebest, um welches ich dich gebeten habe.“ Wenn Titius nicht erwerbsfähig ist, so wird der Erbe der Strafe wegen eines stillschweigenden Fideicommisses nicht entgehen; denn das heisst nicht offen hinterlassen, worüber man sich aus dem Testamente, wenn es vorgelesen worden, nicht vergewissern kann, gleichwie auch Derjenige nicht offen giebt, welcher also schreibt: „Ich bitte euch Erben, dass ihr redlich handelt in dem, was ich von euch verlangte.“ Im ersteren Falle scheint er sogar einen grösseren Betrug ersonnen zu haben, weil er nicht blos das Gesetz, sondern auch die Auslegung des Gesetzes, welche hinsichtlich eines stillschweigenden Fideicommisses in Anwendung kommt, umgehen wollte; denn ob er gleich das Wort „Landgut“ gebraucht hat, so lässt sich doch nicht erkennen, um welches der Erbe gebeten worden ist, da die Verschiedenheit der Gegenstände das Vermächtniss dunkel macht. 1Wenn der Freilasser durch ein stillschweigendes Fideicommiss versprochen hat, aus seinem Erbtheile Etwas zu entrichten44An einen Erwerbsunfähigen nemlich., so sei, wird behauptet, kein Betrug vorhanden, weil er von dem Seinigen giebt.