Quaestionum libri
Ex libro XXIII
Idem lib. XXIII. Quaest. Aber dies ist zu bedenklich, und nicht zuzulassen, wenn nicht der Vater deutlich ausgedrückt haben wird, dass er [das Legat] geben wolle, auch wenn [der Legatar] die Vormundschaft nicht verwaltet habe; denn immer geht das Legat entweder der [Berufung zur] Vormundschaft voraus, oder folgt auf sie.
Idem lib. XXIII. Quaest. Wie aber, wenn er sich nicht entschuldigt haben sollte, sondern [die Vormund schaft] nicht hat verwalten wollen, indem er sich dabei beruhigte, dass die übrigen [Vormünder] sicher wären? Dieser wird belangt werden können, wenn das Vermögen [des Mündels] von jenen nicht hätte erlangt werden können. Aber darnach ist nicht zu fragen, sondern der Ungehorsam dessen zu bestrafen, der sich gewissermaassen entschuldigt hat11D. h. dadurch, dass er sich der Vormundschaft gar nicht annahm und auch nicht entschuldigte, hat er sich eben so gut des Vermächtnisses, mit dem ihn der Vater des Mündels bedacht hätte, verlustig gemacht, als wenn er sich entschuldigt hätte. S. v. Glück a. a. O. S. 125. ff.. Noch viel mehr wird man sagen müssen, dass des Vermächtnisses vom Vater unwürdig sei, welcher als verdächtig von der Vormundschaft entfernt worden ist.
Paul. lib. XXIII. Quaest. Wurde einem Sclaven die Freiheit fideicommissarisch ertheilt, so war die Frage, ob dieser Sclav, wenn ihn der Erbe zu seinem Erben mit [unbedingter] Freiheit einsetzte, sein nothwendiger Erbe werde? Es ist der Billigkeit und Vernunft angemessen, dass dieser nicht nothwendiger Erbe werde. Denn [ein Sclav], der auch gegen den Willen des Verstorbenen seine Freiheit hätte erzwingen können, scheint von diesem keine grosse Wohlthat zu erhalten, wenn er ihn auch frei sein hiess; ja er empfand dadurch gar keinen Vortheil, sondern erhielt vielmehr [nur] die Freiheit, welche er fordern konnte. 1Eben dies wird man auch bei dem Sclaven für billig erklären müssen, den der Erblasser unter der Bestimmung kaufte, ihn, wenn er zum Erben eingesetzt würde, frei zu lassen. Denn auch dieser [Sclav] wird ohne eine Begünstigung des Erblassers nach einer Verordnung des [höchstseligen] Kaisers Marcus nach eigenem Rechte zur Freiheit gelangen. 2Dasselbe findet auch bei dem [Sclaven] Statt, welcher mit seinem eigenen Gelde von Jemandem gekauft wurde; denn auch dieser wird vom Erblasser selbst die Freiheit erzwingen können.