Ad Plautium libri
Ex libro IX
Paul. lib. IX. ad Plaut. Wenn während ein fremder Erbe eingesetzt, und ein aus der Gewalt entlassener [Sohn] übergangen worden, der Mutter des Verstorbenen nach Abzug des Niessbrauchs die Eigenheit vermacht worden ist, so muss, wenn [der Sohn] mit dem Nachlassbesitz gegen den Testamentsinhalt durchgedrungen ist, der Mutter aus Ehrfurcht und kindlicher Liebe das volle Eigenthum gewährt werden. 1Wenn der Testator dem Erben die Wiederherstellung eines Gebäudes befohlen hat, woran er den Niessbrauch vermacht hat, so kann der Niessbraucher darauf Klage aus dem Testament erheben, dass der Erbe zur Wiederherstellung schreite.
Paul. lib. IX. ad Plaut. Ad Dig. 7,1,48 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 215, Note 11.Wenn der Erbe in Abwesenheit des Niessbrauchers, gleichsam als sein Geschäftsführer, Wiederherstellungen vornimmt, so hat er gegen denselben die Geschäftsführungsklage, auch wenn der Erbe sich selbst dadurch auf die Zukunft genützt hat. Ist aber der Niessbraucher bereit, den Niessbrauch abzutreten, so kann er zur Wiederherstellung nicht gezwungen werden, sondern er wird von der Geschäftsführungsklage freigesprochen. 1Ein schlagbarer Wald gehört, wenn er auch nicht zur rechten Zeit geschlagen worden ist, ebensowohl zu den Nutzungen, wie abgenommene unreife Oliven und unzeitig gemähetes Gras.
Paul. lib. IX. ad Plaut. Wenn der Gebrauch eines Hauses oder dessen Benutzung vermacht worden ist, so kann sowohl der Erbe wie der Gebraucher die Ausbesserungen in Dach und Fach tragen müssen. Denn wenn der Erbe die Nutzungen zieht, so muss er die Ausbesserungen allein tragen, ist aber die Sache, wovon der Gebrauch vermacht worden ist, von solcher Beschaffenheit, dass der Erbe gar keine Nutzungen ziehen kann, so muss der Vermächtnissinhaber die Ausbesserung übernehmen. Diese Unterscheidung hat Grund.
Übersetzung nicht erfasst.
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Idem lib. IX. ad Plaut. Was ein Niessbraucher von seinem Vermögen [an den Sclaven] verschenkt, bleibt zu seinem Vermögen gehörig; hat er es aber in der Absicht gethan, dass es dem Eigenheitsherrn gehörig werden soll, so wird es für diesen erworben; schenkt ihm ein Fremder, so erwirbt er unbedingt blos für den Eigenheitsherrn. Dasselbe sagen wir von einem freien Menschen, der mir im guten Glauben dient, dass nemlich Dasjenige, was ich ihm schenke, mir gehörig bleibt. Daher schreibt Pomponius, dass, wenngleich ich ihm seine Dienste geschenkt habe, er dennoch, was er dadurch verdiene, für mich erwerbe.
Paul. lib. IX. ad Plaut. Julianus sagt: wenn Jemand einräume, dass er ein gewisses Vermächtniss schuldig sei, so sei er schlechterdings zu verurtheilen, wenn auch die vermachte Sache nie existirt oder zu existiren aufgehört hat22Wenn er nemlich dies gewusst hat. fr. 3. u. 8. h. t.; so nemlich, dass er zur Leistung des Werths verurtheilt wird; denn der Geständige wird dem Verurtheilten gleichgeachtet.
Idem lib. IX. ad Plaut. Wenn ich mir von einem Pächter, dem ich ein Landgut auf fünf Jahre verpachtet hatte, folgendergestalt stipulire: was dir zu thun oder zu geben obliegt, so wird nicht mehr Gegenstand der Stipulation, als was bereits gegeben werden muss (denn es wird nur Das zum Gegenstand der Stipulation gemacht, was bereits gegeben werden muss). Würde aber hinzugefügt: oder dir obliegen wird, so wird auch die künftige Verbindlichkeit ein Gegenstand der Stipulation.
Idem lib. IX. ad Plaut. Wenn der Niessbrauch eines Sclaven Zweien zusteht, und dieser Sclave einen namentlich aus einer Beiden gehörigen Sache stipulirt hat, so entsteht, wie Sabinus sagt, weil diesem allein eine Verbindlichkeit erworben worden ist, die Frage, wie der andere Niessbraucher seinen Theil bekommen kann, da doch zwischen ihnen keine Rechtsgemeinschaft stattfinde. Es ist jedoch richtiger, unter ihnen eine analoge Klage auf Theilung des gemeinschaftlichen Eigenthums zuzulassen.
Idem lib. IX. ad Plaut. Wenn der Schuldner Niessbraucher eines Sclaven ist, so kann ihn dieser Sclave durch Acceptilation befreien; es wird nemlich [der Sclave] durch das Vermögen desselben zu erwerben scheinen33S. §. 2. I. per q. pers. obl. 3. 28. (29.) u. l. 11. D. de accept. 46. 4.. Dasselbe werden wir rücksichtlich eines Pactums sagen44S. l. 55. D. de pact. 2. 14..
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