Ad Plautium libri
Ex libro VIII
Idem lib. VIII. ad Plaut. Wer den ersten Antrag macht, ist Kläger11Prior appellat: appellat für interpellat. s. Brisson h. v. T. XI. p. 146. §. 10. und versteht hier die judicia duplicia..
Paul. lib. VIII. ad Plaut. Dasselbe [findet Statt], auch wenn Titius und eine Frau für meinen Schuldner als zwei [Correal-]Schuldner intercedirt haben sollten.
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. VIII. ad Plaut. Wir wollen untersuchen, ob ein Haussohn, wenn derselbe Miethmann ist, wegen drohenden Schadens in den Besitz des benachbarten Hauses einzuweisen sei? Es fragt sich nemlich, ob nicht der Haussohn Schaden zu erleiden scheine, wenn die [im Hause befindlichen] Sachen sein Sondergut sind, und ob der Vater auf den Fall stipuliren könne, wenn demselben Schaden zustossen sollte? Man nimmt an, Beide seien in den Besitz zu setzen, es sei denn, dass der Sohn mit der Bedingung gemiethet hatte, dass das Haus auf seine Gefahr stehen sollte; denn alsdann wird man, weil derselbe allein aus dem Verpacht haftet, mit Recht behaupten, dass er selbst in den Besitz zu setzen sei, wenn ihm keine Sicherheit geleistet wird.
Paul. lib. VIII. ad Plaut. Wenn einem Haussohne ein Vermächtniss oder Fideicommiss unter einer Bedingung hinterlassen ist, so ist sowohl er selbst als sein Vater in Besitz22Wegen Erhaltung des Vermächtnisses. zu setzen; weil sie beide die Hoffnung des Vortheils haben.
Ad Dig. 45,2,17Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 626, Note 11.Paul. lib. VIII. ad Plaut. Es mag nun die Entrichtung eines Vermächtnisses bestimmten Personen der Erben namentlich, oder allen mit Ausnahme eines Einzelnen, auferlegt worden sein, so schulden diese, wie Atilicinus, Sabinus und Cassius sagen, das ganze Vermächtniss nach Verhältniss ihrer Erbantheile, weil sie durch die Erbschaft verpflichtet werden. Ebendasselbe findet statt, wenn alle Erben aufgezählt werden33S. hierzu Glück Bd. I. S. 422..
Idem lib. VIII. ad Plaut. Wenn ein Sclave auf Befehl des Niessbrauchers oder des Besitzers im guten Glauben stipulirt, so erwirbt er in den Fällen, in welchen er diesen nicht erwerben kann, dem Herrn. Nicht ebendasselbe wird anzunehmen sein, wenn ihr Name in der Stipulation aufgeführt worden ist.
Idem lib. VIII. ad Plaut. Ich habe meinen Rechnungsführer im Testament für frei erklärt, und ihm das Sondergut vermacht; er hat nach meinem Tod von meinen Schuldnern Gelder eingefordert. Es fragt sich, ob mein Erbe vom Sondergut desselben so viel zurückbehalten könne, als jener eingefordert hat? Hat er nun nach angetretener Erbschaft das Geld eingefordert, so darf nicht gezweifelt werden, dass vom Sondergut deswegen Nichts zurückbehalten werden dürfe, weil der freigewordene [Sclave] zu schulden anfängt, wenn die Schuldner durch Zahlung [an ihn] befreit werden. Wenn aber der Rechnungsführer vor angetretener Erbschaft das Geld erhalten hat, so ist es, wenn die Schuldner durch die Zahlung selbst befreit werden, nicht zweifelhaft, dass es vom Sondergut zurückzubehalten sei, weil er dann dem Erben auf die analoge Geschäftsführungs- oder Auftragsklage zu schulden anfängt. Wenn sie aber nicht befreit werden44Weil sie wussten, dass der Herr todt und der Sclave von ihm freigelassen war. Vgl. Basil. XXVI. 5. 62. T. IV. p. 153., so entsteht die Frage: ob, wenn du, da du mein Geschäft führtest, von meinen Schuldnern [Zahlung] erhalten haben wirst, ich sodann es nicht genehmigt haben werde, und bald darauf mit der Geschäftsführungsklage klagen will, ich wirksam klage, wenn ich Sicherheit bestelle, dass du schadlos sein werdest? Das nun glaube ich nicht; denn die Geschäftsführungsklage ist dadurch, dass ich es nicht genehmigt habe, aufgehoben worden, und dadurch wird mir der Schuldner55Welcher dem Sclaven gezahlt hat, ohne dadurch befreit zu werden. verbindlich.
Übersetzung nicht erfasst.