Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro V
Paul. lib. V. ad Leg. Jul. et Pap. Auch spätere Gesetze beziehen sich, wenn sie ihnen nicht entgegen sind, auf frühere; dies wird durch viele Beispiele bestätigt.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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Paul. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Es ist bekannt, dass [nur] Derjenige, wer Testamentsfähigkeit hat, als Erbe ersitzen könne.
Paul. lib. V. ad legem Jul. et Pap. Fufidius sagt: öffentlich aufgestellte Bildsäulen gehören, wenn zu dem Vermögen Dessen, dem zu Ehren sie gesetzt sind, die Gant eröffnet wird, nicht dem Käufer seiner Masse, sondern sind entweder öffentliches Eigenthum, wenn sie zur Zierde der Stadt aufgestellt sind11Vgl. fr. 15. de v. s. 50. 17., oder Dem zugehörig, welchem zu Ehren sie gesetzt sind, und können in keinem Fall weggenommen werden.