Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro I
Paul. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. In dem Julischen Gesetz wird folgendes bestimmt: Wer Senator ist, oder wer der Sohn, oder der vom Sohn erzeugte Enkel, oder der vom Sohn des Sohnes erzeugte Urenkel irgend einer von den genannten [Personen] ist, [oder] sein wird, soll wissentlich und mit böser Absicht keine Freigelassene, oder keine solche, welche selbst, oder deren Vater oder Mutter die Schauspielerkunst treibt, oder getrieben haben wird, zur Verlobten oder Ehefrau haben; auch soll die Tochter eines Senators, oder die vom Sohn [desselben] erzeugte Enkelin, oder die Urenkelin, welche von einem vom Sohn [desselben] erzeugten Enkel erzeugt worden ist, an einen Freigelassenen oder an einen solchen, der selbst oder dessen Vater oder Mutter die Schauspielerkunst treibt oder getrieben haben wird, wissentlich und mit böser Absicht nicht verlobt oder verheirathet sein; auch soll keiner von diesen wissentlich und mit böser Absicht eine solche zur Verlobten oder Ehefrau haben. 1Durch dieses Capitel wird ein Senator abgehalten, eine Freigelassene oder eine solche, deren Vater oder Mutter die Schauspielerkunst getrieben haben wird, zu heirathen, desgleichen ein Freigelassener, die Tochter eines Senators zu heirathen. 2Das schadet nicht, wenn der Grossvater und die Grossmutter die Schauspielerkunst getrieben haben. 3Auch wird nicht unterschieden, ob der Vater die Tochter in der Gewalt habe, oder nicht; jedoch, sagt Octavenus, sei unter dem Vater ein rechtmässiger zu verstehen, unter der Mutter auch eine solche, welche unehelich empfangen habe. 4Desgleichen macht es nichts aus, ob es der natürliche, oder Adoptivvater sei. 5Obwohl auch das schadet, wenn [der Adoptivvater], ehe er adoptirte, die Schauspielerkunst getrieben haben sollte, und wenn der natürliche Vater, ehe die Tochter geboren wurde, [diese Kunst] getrieben haben sollte? Und ob man wohl [eine Frauensperson] nicht heirathen kann, wenn sie ein mit diesem Schandfleck behafteter Mensch adoptirt, sodann aus der väterlichen Gewalt entlassen haben sollte, und wenn ihr natürlicher Vater, auf welchem ein solcher Schandfleck haftete (talis), gestorben sein sollte? Aber in Bezug auf diesen Fall glaubt Pomponius richtig, finde nach dem Geist des Gesetzes das Gegentheil Statt, so dass er nicht hierher gerechnet werde. 6Wenn der Vater oder die Mutter einer freigeborenen Ehefrau nachher die Schauspielerkunst zu treiben angefangen haben sollte, so würde es höchst unbillig sein, wenn man sich von ihr trennen müsste, wenn eine ehrbare Ehe geschlossen worden ist und vielleicht schon Kinder erzeugt sind. 7Freilich, wenn sie selbst die Schauspielerkunst zu treiben angefangen haben sollte, so wird man sich schlechterdings von ihr trennen müssen. 8Solche, welche die übrigen Freigeborenen zu Frauen zu nehmen abgehalten werden, können Senatoren nicht heirathen.
Paul. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Die, welche todt geboren werden, scheinen weder geboren, noch erzeugt zu sein, weil sie niemals haben Kinder genannt werden können.
Ex libro II
Paul. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Sohn eines Senators ist auch derjenige, welchen [ein Senator] an Kindes Statt angenommen hat, jedoch nur, so lange er in dessen Familie verbleibt; wenn er aus der Gewalt entlassen worden ist, so verliert er durch die Entlassung den Namen eines Sohnes. 1Der von einem Senator Jemandem niederern Standes in Annahme an Kindes Statt übergebene Sohn, wird [fortwährend] als Sohn eines Senators angesehen, weil durch die Annahme an Kindes Statt [von Seiten Jemandes] von niederem Stande, die Senatorwürde nicht verloren geht, so wenig wie Jemand [dadurch] aufhört, Consularmann zu sein.
Paul. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Durch das Julische Gesetz von den öffentlichen (peinlichen) Processen wird bestimmt, dass Niemand wider Willen genöthigt werden soll, ein Zeugniss in einem Process gegen seinen Schwiegervater, Schwiegersohn, Stiefvater, Stiefsohn, die Andergeschwisterkinder und die Kinder von Andergeschwisterkindern, oder solche, welche noch auf einem früheren Grade stehen, abzulegen; ingleichen dass nicht der Freigelassene desselben11D. h. der Freigelassene desjenigen, der mit dem, gegen welchen ein Zeugniss abgelegt werden soll, in einem der angegebenen verwandschaftlichen oder schwägerschaftlichen Verhältnisse steht, und daher nicht zum Zeugnisse genöthigt werden kann., der Kinder desselben, der Eltern, des Ehemannes22Wenn es nämlich eine Frauensperson ist, welche aus den angegebenen Gründen nicht wider Willen zum Zeugniss genöthigt werden kann., der Ehefrau, desgleichen des Patrons, oder der Patronin [desselben wider Willen zum Zeugniss genöthigt werden soll], und dass nicht die Patrone [und] die Patroninnen gegen ihre Freigelassenen, sowie nicht die Freigelassenen gegen ihren Patron ein Zeugniss abzulegen gezwungen werden sollen.
Paul. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Die Tochter eines Senators, welche mit ihrem Körper Gewinn oder die Schauspielerkunst getrieben haben, oder in einem öffentlichen Process verurtheilt sein wird, heirathet ungestraft einen Freigelassenen; denn es wird ja die Ehre einer solchen nicht erhalten, welche sich in so grosse Schande gebracht hat.
Paul. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. und es hört der Sclav auf, Gegenstand des Heirathsguts zu sein, weil sie dem, dem sie um der Freilassung willen schenken durfte, [dadurch] gewissermaassen schenkte, dass sie ihm erlaubte, freizulassen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Einjährig heisst ein Kind nicht sogleich, so wie es geboren ist, sondern erst am dreihundert und fünfundsechzigsten Tage, freilich schon beim Beginn, nicht erst beim Schlusse dieses Tages, weil wir das Jahr civilrechtlich nicht nach den einzelnen Zeitmomenten, sondern nach Tagen zählen.33Die richtige Erklärung dieser früher gewöhnlich misverstandenen Stelle s. bei Reinfelder a. a. O. S. 64. f. u. 101. ff.
Paul. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Drei Mal scheint auch Diejenige geboren zu haben, welche Drillinge zur Welt gebracht hat.
Ex libro III
Paul. lib. III. ad Leg. Jul. et Pap. Die durch den an Kindes Statt angenommenen entstehenden Lasten werden auf den Adoptivvater übertragen.
Paul. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Die, welche abgesendet werden, um Soldaten [irgend wohin] zu führen, oder zurückzuführen, oder für Anwerbung derselben zu sorgen, sind des Staats wegen abwesend. 1Diejenigen auch, welche zur Beglückwünschung des Kaisers abgeschickt worden sind. 2Desgleichen ein Geschäftsbesorger (Procurator) des Kaisers, nicht blos ein solcher, dem die Besorgung aller Angelegenheiten in irgend einer Provinz übertragen worden sein wird, sondern auch derjenige, dem [die Besorgung] nur einiger Angelegenheiten [daselbst übertragen worden ist]. Es werden mithin mehrere daselbst [befindliche] Besorger verschiedener Angelegenheiten als des Staates wegen abwesend angesehen. 3Auch der Vorgesetzte Aegyptens (Praefectus Aegypti) ist des Staats wegen abwesend, wie auch jeder, welcher aus einem andern Grunde des Staats wegen sich aus der Hauptstadt entfernt haben sollte. 4Aber auch in Beziehung auf die in der Hauptstadt garnisonirenden Soldaten hat der höchstselige Pius dasselbe verordnet. 5Es ist rücksichtlich desjenigen, welcher zur Zügelung schlechter Menschen abgeschickt ist, die Frage erhoben worden, ob er des Staats wegen abwesend sei? und die Meinung angenommen worden, dass er des Staats wegen abwesend sei. 6Desgleichen ein solcher, der kein Soldat (paganus) ist, wenn er sich in den Feldzug auf Befehl des gewesenen Consuls begeben hat und daselbst in der Schlacht umgekommen ist; denn es muss seinem Erben Hülfe geleistet werden. 7Wer in Angelegenheiten des Staats nach Rom gereist, ist als des Staats wegen abwesend anzusehen. Aber auch wenn Jemand ausserhalb seines Vaterlandes in Angelegenheiten des Staats eine Reise unternommen hat, ist er, sollte ihn auch sein Weg durch die Hauptstadt führen, doch des Staats wegen abwesend. 8Desgleichen wird derjenige, welcher in einer Provinz ist, sobald als er nur aus seiner Behausung abgereist ist, oder, wenn er etwa in jener Provinz lebt, um an der öffentlichen Verwaltung Theil zu nehmen, und die Verwaltung begonnen hat, einem Abwesenden ähnlich gehalten. 9Auch wenn Jemand sich in das Lager begibt und [von da] zurückkehrt, ist er des Staats wegen abwesend, da ja auch derjenige, welcher wirkliche Kriegsdienste leisten will, in das Lager gehen und von da zurückkehren muss. Vivianus schreibt, Proculus habe den Bescheid gegeben, dass ein Soldat, welcher mit Urlaub abwesend ist, während er nach Hause geht oder zurückgeht, des Staats wegen abwesend, während er sich aber zu Hause aufhält, nicht des Staats wegen abwesend sei.
Paul. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Diejenigen, welche in ihrer Provinz über die durch kaiserliche Verordnungen bestimmte Zeit hinaus als Gerichtsbeisitzer verweilen, werden nicht als in öffentlichen Angelegenheiten Abwesende angesehen.
Paul. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Eine Frau kann nicht so, gleichwie der Sohn vom Vater, von ihrem Ehegatten durch das Heimkehrrecht wiedererlangt werden, sondern lediglich alsdann, wenn die Ehefrau es will, und nach der festgesetzten Zeit noch keinen Andern geheirathet hat; will sie nicht, und liegt kein triftiger Grund in Mitte, so wird sie in die Strafen der Scheidung verfallen.
Paul. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Ad Dig. 50,16,132 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 103, Note 12.Man verliert ein einjähriges Kind (anniculus), wenn es am letzten Tage des Jahres stirbt, und dass dies sich so verhalte, zeigt der Sprachgebrauch: am zehnten Tage vor dem ersten des Monats (Kalenden), am zehnten Tage nach dem ersten; denn durch keine von beiden Redeweisen wird der elfte Tag bezeichnet.44Vgl. über diese Stelle Reinfelder Der annus civ. des R. R. S. 36. 65. ff. u. 107. ff. 1Es ist falsch, [wenn man sagt,] dass Die geboren habe (peperisse), welcher nach dem Tode ein Kind ausgeschnitten worden ist.55Dieser Stelle scheint die L. 141. h. t. zu widersprechen, s. darüber v. Glück II. S. 78. f. Anm. 16.
Paul. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand niemals Etwas gehabt hat, so kann man es nicht so ansehen, als ob er aufgehört habe, es zu haben.
Ex libro IV
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Unter der Benennung Erbschaft wird auch der Nachlassbesitz begriffen.66Nemlich in den Bestimmungen der L. Julia et Papia über die Erbschaften.
Ex libro V
Paul. lib. V. ad Leg. Jul. et Pap. Auch spätere Gesetze beziehen sich, wenn sie ihnen nicht entgegen sind, auf frühere; dies wird durch viele Beispiele bestätigt.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Es ist bekannt, dass [nur] Derjenige, wer Testamentsfähigkeit hat, als Erbe ersitzen könne.
Paul. lib. V. ad legem Jul. et Pap. Fufidius sagt: öffentlich aufgestellte Bildsäulen gehören, wenn zu dem Vermögen Dessen, dem zu Ehren sie gesetzt sind, die Gant eröffnet wird, nicht dem Käufer seiner Masse, sondern sind entweder öffentliches Eigenthum, wenn sie zur Zierde der Stadt aufgestellt sind77Vgl. fr. 15. de v. s. 50. 17., oder Dem zugehörig, welchem zu Ehren sie gesetzt sind, und können in keinem Fall weggenommen werden.
Ex libro VI
Paul. lib. VI. ad Leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand eine Schenkung auf den Todesfall, da der Schenker genesen war, condicirt, so kann er auch die Früchte der geschenkten Sachen, und die neugeborenen [Sclaven], und was zur geschenkten Sache angewachsen ist, zurückfordern.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. VI. ad Leg. Jul. et Pap. Der Senat verordnete, dass Schenkungen auf den Todesfall, welche Solchen gemacht worden, denen das Gesetz deren Erwerbung untersage, eben so beurtheilt werden sollten, wie Vermächtnisse, welche durch Testament Solchen hinterlassen worden, denen das Gesetz die Erwerbung versage. Aus diesem Senatusschlusse haben sich viele und mannichfaltige Fragen ergeben, worüber wir uns ein wenig verbreiten wollen. 1Die Benennung „Schenkung“ (donatio) stammt von „Geschenk“ (donum), gleichsam zum Geschenke gegeben: entnommen von den Griechen; denn diese sagen δῶρον und δωρεῖσθαι (Geschenk und schenken). 2Aber die Schenkung auf den Todesfall ist weit verschieden von jener wahren und unbedingten Schenkung, welche in der Art entsteht, dass sie in keinem Falle widerrufen werden solle. Dabei will der Schenker, dass lieber der Beschenkte, als er selbst habe: aber Jener, welcher auf den Todesfall schenkt, ist auf sich bedacht, und wünscht aus Liebe zum Leben vielmehr zu behalten, als zu geben; und hierin liegt der Grund der gewöhnlichen Erklärung: „er will lieber selbst etwas behalten, als der es haben soll, dem er es schenkt: aber dieser lieber es haben soll, als sein [des Schenkers] Erbe.“ 3Wer demnach auf den Todesfall schenkt, erwirbt, insofern er auf sich bedacht ist, einen Anspruch, dass ihm nämlich, wenn er genesen, die Sache zurückgegeben werde. Die Cassianer bezweifelten auch nicht, dass man [solche] mit der Condiction zurückfordern könne, als wenn die Gegenleistung nicht erfolgt wäre aus dem nämlichen Grunde, gleichwie auch hinsichtlich dessen, was gegeben, oder unter der Bedingung gegeben wird, dass Du etwas thuest, oder dass ich, oder dass Lucius Titius etwas thue, oder dass sich etwas ereigne, die Condiction eintritt. 4Die Schenkung auf den Todesfall geschieht auf vielfache Weise. Bald ohne Ahndung irgend einer Gefahr von einem Gesunden und sich wohl Befindenden, der nach dem Gang der Natur an den Tod denkt. Bald aus Furcht vor dem Tode, wegen einer gegenwärtigen, oder künftigen Gefahr: da zu Lande und zu Wasser, sowohl im Frieden, als im Kriege, zu Hause, als im Felde, auf viele Arten Todesgefahr befürchtet werden kann. Auch so kann geschenkt werden, dass, wenn der Schenker an jener Krankheit stirbt, die Sache durchaus nicht zurückgegeben werden solle, und dass sie zurückgegeben werden solle, wenn derselbe auch an jener Krankheit verstorben, jedoch seinen Willen geändert und die Zurückgabe an ihn verordnet hat. Auch in der Art kann geschenkt werden, dass die Rückgabe nicht anders erfolgen solle, als wenn der Empfänger zuvor gestorben. Gleichfalls kann so auf den Todesfall geschenkt werden, dass in keinem Falle die Zurückforderung Statt finden solle, d. h. nicht einmal wenn der Schenker genesen. 5Wenn Jemand durch eine Schenkung auf den Todesfall einen Gesellschaftsvertrag eingegangen hat: von diesem Falle muss behauptet werden, der Gesellschaftsvertrag sei nichtig. 6Wenn der Gläubiger, um zweien Schuldnern eine Schenkung auf den Todesfall zu machen, Einem seine Forderung erlassen hat, und wieder genesen ist, so hat er die Wahl, gegen welchen von beiden er die Condiction anstellen wolle. 7Aber wer sich auf den Todesfall eine jährliche Geldleistung stipulirt hat, hat mit Jenem keine Aehnlichkeit, dem eine solche Leistung vermacht worden ist: denn dies sind viele Vermächtnisse; jenes ist aber nur eine Stipulation, und man hat auf die Erwerbsfähigkeit Dessen, dem das Versprechen gemacht worden, nur zu einem Zeitpunkte zu sehen.
Paul. lib. VI. ad leg. Jul. et Pap. Man sieht es so an, als ob Jemand Etwas erworben habe (cepisse,) obwohl er es für einen Andern erworben hat.88Cujac. l. l. ad h. l. erklärt diese Stelle so: ein Legatar, welcher ein Legat zu erwerben fähig sei, scheine dasselbe erworben zu haben, wenn er es auch für einen Andern (seinen paterfamilias,) welcher selbst zur unmittelbaren Erwerbung unfähig gewesen sein würde, erworben habe. Etwas Anderes erklärt die Stelle Goeddaeus ad h. l. Vgl. Pothier Pand. Justin. h. t. nro. 15.
Paul. lib. VI. ad leg. Jul. et Pap. Man nimmt eine Verbindung auf dreifache Weise an; es findet nemlich die Verbindung entweder durch die Sache an sich, oder durch die Sache und die Worte, oder nur durch die Worte statt. Nicht zweifelhaft ist es, dass Die verbunden sind, welche die Vereinigung der Namen sowohl, als der Sache verbindet, z. B. Titius und Maevius sollen zur Hälfte Erben sein, oder so: Titius und Maevius sollen Erben sein, oder Titius soll mit Maevius zur Hälfte Erbe sein. Es möchte aber wohl auch dann, wenn wir diese Bindewörter: und, mit wegnehmen, zuweilen eine Verbindung angenommen werden müssen, z. B. Lucius Titius, Publius Maevius sollen zur Hälfte Erben sein, oder so: Publius Maevius, Lucius Titius sollen Erben sein; Sempronius soll zur Hälfte Erbe sein, sodass Titius und Maevius auf eine Hälfte kommen und durch die Sache und die Worte verbunden zu sein scheinen. — Lucius Titius soll zur Hälfte Erbe sein. Sejus soll auf den Theil, auf welchen ich den Lucius Titius zum Erben eingesetzt habe, Erbe sein. Sempronius soll zur Hälfte Erbe sein. Julianus sagt, man könne zweifeln, ob drei Hälften gemacht seien, oder Titius mit dem Cajus Sejus auf dieselbe Hälfte eingesetzt sei; aber dadurch, dass auch Sempronius auf die Hälfte eingesetzt ist, sei es wahrscheinlicher, dass [jene] Zwei auf dieselbe Hälfte beschränkt, und verbunden zu Erben eingesetzt seien.
Ex libro VII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. VII. ad leg. Jul. et Pap. In einem Edicte, welches Divus Trajanus erlassen, ist angedeutet, wenn Jemand, bevor die Sache bei der Schatzkammer angegeben werde, selbst angezeigt habe, er könne jene Sache, welche er besitze, nicht erwerben, dass derselbe die eine Hälfte dem Fiscus zustellen solle, die andere Hälfte für sich behalten dürfe. 1Derselbe bedeutete später in einer Verordnung, dass jede Frau, welche selbst angezeigt, dass ihr Etwas öffentlich oder stillschweigend hinterlassen worden, was sie nicht erwerben könne, und erwiesen habe, dass solches nunmehr dem Fiscus gehöre, sogar wenn sie es nicht besässe, die Hälfte Dessen, was von den Präfecten der Schatzkammer eingezogen worden, erhalten solle. 2Es begründet aber keinen Unterschied, welche Ursache der Erwerbsfähigkeit im Wege stehe. 3Doch muss Etwas angegeben werden, was [noch] unbekannt ist, nicht was der Fiscus [schon] besitzt. 4Dass die Belohnung auch auf die Erben Desjenigen, der sich angegeben hatte, übergehe, nahm man nicht an, aber Divus Hadrianus verordnete, dass, wenngleich Derjenige, welcher sich angegeben hatte, verstorben sei, bevor dem Fiscus Das, was er angegeben, zugesprochen wurde, dessen Erben die Belohnung gegeben werden solle. 5Es ist ein Schreiben von demselben Hadrianus vorhanden, dass, wenn Derjenige, der sich angeben konnte, von dem Tode überrascht worden sei, dessen Erbe, wenn er die Anzeige gemacht, die Belohnung empfangen solle; wenn anders, sagte er, erhellt, dass der Verstorbene die Absicht gehabt, sich anzugeben; hat er es aber deshalb verschwiegen, weil er gehofft, die Sache werde geheim bleiben, so solle dessen Erbe nichts über die gewöhnliche Belohnung erhalten. 6Ebenso verordneten die kaiserlichen Gebrüder: Die Erben Derjenigen, welchen ein stillschweigendes Fideicommiss hinterlassen worden sei, könnten lediglich alsdann in Gemässheit der von Trajanus [verliehenen] Rechtswohlthat sich angeben, wenn Der, welchem solches zugewendet worden, vom Tode überrascht worden sei, und daher wegen Kürze der Zeit sich nicht habe angeben können. 7Wenn ein stillschweigendes Fideicommiss vor Eröffnung des Testaments von Denjenigen, denen dasselbe auferlegt war, angezeigt, sodann nach Eröffnung des Testaments von dem Fideicommissinhaber angegeben worden wäre, so befahl Divus Antoninus, dass dessen Bekenntniss angenommen werden solle; denn die allzu rasche Eilfertigkeit der Ersteren verdiene keine Belohnung. Und Derjenige, welcher seine eigne Erwerbsunfähigkeit anzeigt, scheint mehr im Betreffe seines Rechtes ein Geständniss zu machen, als einen Andern anzugeben. 8Die von Trajanus [verliehene] Rechtswohlthat erleidet auf Diejenigen Anwendung, welche Das, was ihnen nach dem Willen des Verstorbenen hinterlassen worden, nicht erwerben können; daher werde ich auch Das, was meinem Sclaven hinterlassen worden ist, nicht angeben können. 9Diejenigen, welche als Unwürdige ausgeschlossen werden, sollen keine Ansprüche auf eine Belohnung der Art erhalten, d. h. Diejenigen, welche die Lieblosigkeitsklage angestellt, oder die Verfälschung des Testaments behauptet, die das Testament bis ans Ende des Rechtsstreites angefochten haben. 10Dass Demjenigen, welcher sich aus Irrthum angegeben, obgleich er hinsichtlich des Ganzen erwerbsfähig war, solches nicht schade, haben Divus Hadrianus, Divus Pius und die kaiserlichen Gebrüder verordnet.
Ex libro VIII
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IX
Paul. lib. IX. ad leg. Jul. et Pap. Wer das Recht der Ringe erlangt hat, wird als Freigeborner angesehen, obwohl sein Patron nicht von der Erbschaft desselben ausgeschlossen wird.
Ex libro X
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. X. ad leg. Jul. et Pap. Masurius schreibt in seinem Buche Memorabilia: für eine pellex sei bei den Alten Die gehalten worden, welche mit Jemand, obwohl sie dessen Ehefrau nicht war, doch zusammenlebte, und jetzt werde eine solche mit ihrem wahren Namen amica (Freundin), mit einem etwas ehrenvollern Concubine genannt. Granius Flaccus schreibt in dem Buche über das Papirianische Recht: pellex werde jetzt gewöhnlich Diejenige genannt, welche mit einem Solchen, welcher eine Ehefrau habe, sich fleischlich vermische; Einige nennten aber Diejenige so, welche anstatt der Ehefrau ohne eheliche Verbindung im Hause sei, welche die Griechen παλλακής nennen.
Ex libro XII
Paul. lib. XII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn ein Patron, welcher [seine] Freigelassene zur Concubine hat, angefangen haben sollte, zu rasen, so ist es menschlicher, wenn man sagt, dass sie im Concubinat bleibe.