Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro I
Paul. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. In dem Julischen Gesetz wird folgendes bestimmt: Wer Senator ist, oder wer der Sohn, oder der vom Sohn erzeugte Enkel, oder der vom Sohn des Sohnes erzeugte Urenkel irgend einer von den genannten [Personen] ist, [oder] sein wird, soll wissentlich und mit böser Absicht keine Freigelassene, oder keine solche, welche selbst, oder deren Vater oder Mutter die Schauspielerkunst treibt, oder getrieben haben wird, zur Verlobten oder Ehefrau haben; auch soll die Tochter eines Senators, oder die vom Sohn [desselben] erzeugte Enkelin, oder die Urenkelin, welche von einem vom Sohn [desselben] erzeugten Enkel erzeugt worden ist, an einen Freigelassenen oder an einen solchen, der selbst oder dessen Vater oder Mutter die Schauspielerkunst treibt oder getrieben haben wird, wissentlich und mit böser Absicht nicht verlobt oder verheirathet sein; auch soll keiner von diesen wissentlich und mit böser Absicht eine solche zur Verlobten oder Ehefrau haben. 1Durch dieses Capitel wird ein Senator abgehalten, eine Freigelassene oder eine solche, deren Vater oder Mutter die Schauspielerkunst getrieben haben wird, zu heirathen, desgleichen ein Freigelassener, die Tochter eines Senators zu heirathen. 2Das schadet nicht, wenn der Grossvater und die Grossmutter die Schauspielerkunst getrieben haben. 3Auch wird nicht unterschieden, ob der Vater die Tochter in der Gewalt habe, oder nicht; jedoch, sagt Octavenus, sei unter dem Vater ein rechtmässiger zu verstehen, unter der Mutter auch eine solche, welche unehelich empfangen habe. 4Desgleichen macht es nichts aus, ob es der natürliche, oder Adoptivvater sei. 5Obwohl auch das schadet, wenn [der Adoptivvater], ehe er adoptirte, die Schauspielerkunst getrieben haben sollte, und wenn der natürliche Vater, ehe die Tochter geboren wurde, [diese Kunst] getrieben haben sollte? Und ob man wohl [eine Frauensperson] nicht heirathen kann, wenn sie ein mit diesem Schandfleck behafteter Mensch adoptirt, sodann aus der väterlichen Gewalt entlassen haben sollte, und wenn ihr natürlicher Vater, auf welchem ein solcher Schandfleck haftete (talis), gestorben sein sollte? Aber in Bezug auf diesen Fall glaubt Pomponius richtig, finde nach dem Geist des Gesetzes das Gegentheil Statt, so dass er nicht hierher gerechnet werde. 6Wenn der Vater oder die Mutter einer freigeborenen Ehefrau nachher die Schauspielerkunst zu treiben angefangen haben sollte, so würde es höchst unbillig sein, wenn man sich von ihr trennen müsste, wenn eine ehrbare Ehe geschlossen worden ist und vielleicht schon Kinder erzeugt sind. 7Freilich, wenn sie selbst die Schauspielerkunst zu treiben angefangen haben sollte, so wird man sich schlechterdings von ihr trennen müssen. 8Solche, welche die übrigen Freigeborenen zu Frauen zu nehmen abgehalten werden, können Senatoren nicht heirathen.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Paul. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Sohn eines Senators ist auch derjenige, welchen [ein Senator] an Kindes Statt angenommen hat, jedoch nur, so lange er in dessen Familie verbleibt; wenn er aus der Gewalt entlassen worden ist, so verliert er durch die Entlassung den Namen eines Sohnes. 1Der von einem Senator Jemandem niederern Standes in Annahme an Kindes Statt übergebene Sohn, wird [fortwährend] als Sohn eines Senators angesehen, weil durch die Annahme an Kindes Statt [von Seiten Jemandes] von niederem Stande, die Senatorwürde nicht verloren geht, so wenig wie Jemand [dadurch] aufhört, Consularmann zu sein.
Paul. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Durch das Julische Gesetz von den öffentlichen (peinlichen) Processen wird bestimmt, dass Niemand wider Willen genöthigt werden soll, ein Zeugniss in einem Process gegen seinen Schwiegervater, Schwiegersohn, Stiefvater, Stiefsohn, die Andergeschwisterkinder und die Kinder von Andergeschwisterkindern, oder solche, welche noch auf einem früheren Grade stehen, abzulegen; ingleichen dass nicht der Freigelassene desselben11D. h. der Freigelassene desjenigen, der mit dem, gegen welchen ein Zeugniss abgelegt werden soll, in einem der angegebenen verwandschaftlichen oder schwägerschaftlichen Verhältnisse steht, und daher nicht zum Zeugnisse genöthigt werden kann., der Kinder desselben, der Eltern, des Ehemannes22Wenn es nämlich eine Frauensperson ist, welche aus den angegebenen Gründen nicht wider Willen zum Zeugniss genöthigt werden kann., der Ehefrau, desgleichen des Patrons, oder der Patronin [desselben wider Willen zum Zeugniss genöthigt werden soll], und dass nicht die Patrone [und] die Patroninnen gegen ihre Freigelassenen, sowie nicht die Freigelassenen gegen ihren Patron ein Zeugniss abzulegen gezwungen werden sollen.
Paul. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Die Tochter eines Senators, welche mit ihrem Körper Gewinn oder die Schauspielerkunst getrieben haben, oder in einem öffentlichen Process verurtheilt sein wird, heirathet ungestraft einen Freigelassenen; denn es wird ja die Ehre einer solchen nicht erhalten, welche sich in so grosse Schande gebracht hat.
Paul. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. und es hört der Sclav auf, Gegenstand des Heirathsguts zu sein, weil sie dem, dem sie um der Freilassung willen schenken durfte, [dadurch] gewissermaassen schenkte, dass sie ihm erlaubte, freizulassen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro III
Paul. lib. III. ad Leg. Jul. et Pap. Die durch den an Kindes Statt angenommenen entstehenden Lasten werden auf den Adoptivvater übertragen.
Paul. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Die, welche abgesendet werden, um Soldaten [irgend wohin] zu führen, oder zurückzuführen, oder für Anwerbung derselben zu sorgen, sind des Staats wegen abwesend. 1Diejenigen auch, welche zur Beglückwünschung des Kaisers abgeschickt worden sind. 2Desgleichen ein Geschäftsbesorger (Procurator) des Kaisers, nicht blos ein solcher, dem die Besorgung aller Angelegenheiten in irgend einer Provinz übertragen worden sein wird, sondern auch derjenige, dem [die Besorgung] nur einiger Angelegenheiten [daselbst übertragen worden ist]. Es werden mithin mehrere daselbst [befindliche] Besorger verschiedener Angelegenheiten als des Staates wegen abwesend angesehen. 3Auch der Vorgesetzte Aegyptens (Praefectus Aegypti) ist des Staats wegen abwesend, wie auch jeder, welcher aus einem andern Grunde des Staats wegen sich aus der Hauptstadt entfernt haben sollte. 4Aber auch in Beziehung auf die in der Hauptstadt garnisonirenden Soldaten hat der höchstselige Pius dasselbe verordnet. 5Es ist rücksichtlich desjenigen, welcher zur Zügelung schlechter Menschen abgeschickt ist, die Frage erhoben worden, ob er des Staats wegen abwesend sei? und die Meinung angenommen worden, dass er des Staats wegen abwesend sei. 6Desgleichen ein solcher, der kein Soldat (paganus) ist, wenn er sich in den Feldzug auf Befehl des gewesenen Consuls begeben hat und daselbst in der Schlacht umgekommen ist; denn es muss seinem Erben Hülfe geleistet werden. 7Wer in Angelegenheiten des Staats nach Rom gereist, ist als des Staats wegen abwesend anzusehen. Aber auch wenn Jemand ausserhalb seines Vaterlandes in Angelegenheiten des Staats eine Reise unternommen hat, ist er, sollte ihn auch sein Weg durch die Hauptstadt führen, doch des Staats wegen abwesend. 8Desgleichen wird derjenige, welcher in einer Provinz ist, sobald als er nur aus seiner Behausung abgereist ist, oder, wenn er etwa in jener Provinz lebt, um an der öffentlichen Verwaltung Theil zu nehmen, und die Verwaltung begonnen hat, einem Abwesenden ähnlich gehalten. 9Auch wenn Jemand sich in das Lager begibt und [von da] zurückkehrt, ist er des Staats wegen abwesend, da ja auch derjenige, welcher wirkliche Kriegsdienste leisten will, in das Lager gehen und von da zurückkehren muss. Vivianus schreibt, Proculus habe den Bescheid gegeben, dass ein Soldat, welcher mit Urlaub abwesend ist, während er nach Hause geht oder zurückgeht, des Staats wegen abwesend, während er sich aber zu Hause aufhält, nicht des Staats wegen abwesend sei.
Paul. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Diejenigen, welche in ihrer Provinz über die durch kaiserliche Verordnungen bestimmte Zeit hinaus als Gerichtsbeisitzer verweilen, werden nicht als in öffentlichen Angelegenheiten Abwesende angesehen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IV
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro V
Paul. lib. V. ad Leg. Jul. et Pap. Auch spätere Gesetze beziehen sich, wenn sie ihnen nicht entgegen sind, auf frühere; dies wird durch viele Beispiele bestätigt.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Es ist bekannt, dass [nur] Derjenige, wer Testamentsfähigkeit hat, als Erbe ersitzen könne.
Paul. lib. V. ad legem Jul. et Pap. Fufidius sagt: öffentlich aufgestellte Bildsäulen gehören, wenn zu dem Vermögen Dessen, dem zu Ehren sie gesetzt sind, die Gant eröffnet wird, nicht dem Käufer seiner Masse, sondern sind entweder öffentliches Eigenthum, wenn sie zur Zierde der Stadt aufgestellt sind33Vgl. fr. 15. de v. s. 50. 17., oder Dem zugehörig, welchem zu Ehren sie gesetzt sind, und können in keinem Fall weggenommen werden.
Ex libro VI
Paul. lib. VI. ad Leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand eine Schenkung auf den Todesfall, da der Schenker genesen war, condicirt, so kann er auch die Früchte der geschenkten Sachen, und die neugeborenen [Sclaven], und was zur geschenkten Sache angewachsen ist, zurückfordern.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. VI. ad Leg. Jul. et Pap. Der Senat verordnete, dass Schenkungen auf den Todesfall, welche Solchen gemacht worden, denen das Gesetz deren Erwerbung untersage, eben so beurtheilt werden sollten, wie Vermächtnisse, welche durch Testament Solchen hinterlassen worden, denen das Gesetz die Erwerbung versage. Aus diesem Senatusschlusse haben sich viele und mannichfaltige Fragen ergeben, worüber wir uns ein wenig verbreiten wollen. 1Die Benennung „Schenkung“ (donatio) stammt von „Geschenk“ (donum), gleichsam zum Geschenke gegeben: entnommen von den Griechen; denn diese sagen δῶρον und δωρεῖσθαι (Geschenk und schenken). 2Aber die Schenkung auf den Todesfall ist weit verschieden von jener wahren und unbedingten Schenkung, welche in der Art entsteht, dass sie in keinem Falle widerrufen werden solle. Dabei will der Schenker, dass lieber der Beschenkte, als er selbst habe: aber Jener, welcher auf den Todesfall schenkt, ist auf sich bedacht, und wünscht aus Liebe zum Leben vielmehr zu behalten, als zu geben; und hierin liegt der Grund der gewöhnlichen Erklärung: „er will lieber selbst etwas behalten, als der es haben soll, dem er es schenkt: aber dieser lieber es haben soll, als sein [des Schenkers] Erbe.“ 3Wer demnach auf den Todesfall schenkt, erwirbt, insofern er auf sich bedacht ist, einen Anspruch, dass ihm nämlich, wenn er genesen, die Sache zurückgegeben werde. Die Cassianer bezweifelten auch nicht, dass man [solche] mit der Condiction zurückfordern könne, als wenn die Gegenleistung nicht erfolgt wäre aus dem nämlichen Grunde, gleichwie auch hinsichtlich dessen, was gegeben, oder unter der Bedingung gegeben wird, dass Du etwas thuest, oder dass ich, oder dass Lucius Titius etwas thue, oder dass sich etwas ereigne, die Condiction eintritt. 4Die Schenkung auf den Todesfall geschieht auf vielfache Weise. Bald ohne Ahndung irgend einer Gefahr von einem Gesunden und sich wohl Befindenden, der nach dem Gang der Natur an den Tod denkt. Bald aus Furcht vor dem Tode, wegen einer gegenwärtigen, oder künftigen Gefahr: da zu Lande und zu Wasser, sowohl im Frieden, als im Kriege, zu Hause, als im Felde, auf viele Arten Todesgefahr befürchtet werden kann. Auch so kann geschenkt werden, dass, wenn der Schenker an jener Krankheit stirbt, die Sache durchaus nicht zurückgegeben werden solle, und dass sie zurückgegeben werden solle, wenn derselbe auch an jener Krankheit verstorben, jedoch seinen Willen geändert und die Zurückgabe an ihn verordnet hat. Auch in der Art kann geschenkt werden, dass die Rückgabe nicht anders erfolgen solle, als wenn der Empfänger zuvor gestorben. Gleichfalls kann so auf den Todesfall geschenkt werden, dass in keinem Falle die Zurückforderung Statt finden solle, d. h. nicht einmal wenn der Schenker genesen. 5Wenn Jemand durch eine Schenkung auf den Todesfall einen Gesellschaftsvertrag eingegangen hat: von diesem Falle muss behauptet werden, der Gesellschaftsvertrag sei nichtig. 6Wenn der Gläubiger, um zweien Schuldnern eine Schenkung auf den Todesfall zu machen, Einem seine Forderung erlassen hat, und wieder genesen ist, so hat er die Wahl, gegen welchen von beiden er die Condiction anstellen wolle. 7Aber wer sich auf den Todesfall eine jährliche Geldleistung stipulirt hat, hat mit Jenem keine Aehnlichkeit, dem eine solche Leistung vermacht worden ist: denn dies sind viele Vermächtnisse; jenes ist aber nur eine Stipulation, und man hat auf die Erwerbsfähigkeit Dessen, dem das Versprechen gemacht worden, nur zu einem Zeitpunkte zu sehen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VIII
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IX
Paul. lib. IX. ad leg. Jul. et Pap. Wer das Recht der Ringe erlangt hat, wird als Freigeborner angesehen, obwohl sein Patron nicht von der Erbschaft desselben ausgeschlossen wird.
Ex libro X
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XII
Paul. lib. XII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn ein Patron, welcher [seine] Freigelassene zur Concubine hat, angefangen haben sollte, zu rasen, so ist es menschlicher, wenn man sagt, dass sie im Concubinat bleibe.