Ad legem Iuliam libri
Ex libro V
Paul. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Wenn ich als alleiniger Erbe, zu mehreren Theilen war eingesetzt wor den, so kann ich einen einzigen Theil davon nicht ausschlagen; und es macht keinen Unterschied, ob ich hinsichtlich gewisser Theile einen Nacherben habe, oder nicht. 1Ebenso ist es, wie ich glaube, auch dann, wenn ich unter11Aliis mixtus heredibus. Andere lesen aliis mixtis heredibus. anderen Erben auf mehrere Theile eingesetzt wurde, denn auch hier erwerbe ich, durch mein Antreten eines einzigen Theiles, alle22Die gewöhnliche Lesart ist omnem. [andere], jedoch müssen mir diese [vorerst] angefallen sein. 2Ferner, wenn mein Sclav auf einen Theil unbedingt, auf einen andern Theil bedingt, versteht sich mit Ernennung eines Miterben, zum Erben eingesetzt wurde, und auf meinen Befehl antrat, sodann aber nach seiner Freilassung die Bedingung [, unter welcher er auf den andern Theil war eingesetzt worden,] in Erfüllung ging, so wird nach einer richtigern Ansicht jener Theil nicht mir erworben, sondern er folgt dem Freigewordenen; denn es muss alles in gleichem Stand der Dinge bis zu der Zeit verbleiben, wo die Bedingung, die für den andern Theil beigefügt wurde, eintritt, damit die Erwerbung dem, welchem der frühere Theil erworben wurde, geschehen kann. 3Ich wenigstens bin der Meinung, dass, wenn auch der Sclav noch in [seines Herrn] Gewalt sich befindet, doch wiederholt die Antretung geschehen müsse, wenn die Bedingung eintritt; und jene Regel, dass man nur einmal anzutreten habe, ist nur da, wo es sich von ein und derselben Person handelt, aber nicht dann anwendbar, wenn die Erbschaft durch einen Andern soll erworben werden.