Ad legem Iuliam libri
Ex libro I
Paul. lib. I. ad leg. Jul. Man hat gefragt, ob Der, welcher eines Majestätsverbrechens beschuldigt worden ist, freilassen könne, weil er vor der Verurtheilung noch Herr ist. Kaiser Antoninus hat an den Calpurnius Crito rescribirt: dass von der Zeit an, zu welcher Jemand wegen des Gedankens an seine Schandthaten schon seiner Strafe hätte versichert sein können, er mehr durch das Bewusstsein der Verbrechen, als durch die Verurtheilung das Recht, die Freiheit zu ertheilen, verloren habe. 1Julianus sagt, dass, wenn, nachdem ein Vater seinem Sohn freizulassen erlaubt habe, der Sohn ohne zu wissen, dass sein Vater gestorben sei, durch den Stab freigelassen habe, der [Sclave] nicht frei werde; dass aber auch, wenn der Vater lebe, und seine Willensmeinung sich geändert habe, der Sohn nicht mit dem Willen des Vaters freigelassen zu haben scheine.