Responsorum libri
Ex libro V
Idem lib. V. Respons. Wenn ein Vater seinem mündigen Sohne einen Tutor, oder seinem unmündigen einen Curator gab, so muss diese der Prätor ohne Untersuchung bestätigen11Die Uebersetzung folgt hier der Florent. Lesart, weil die Haloandrina, die nach Mehrern auch Beck aufnahm, nur eine höchst gezwungene Auslegung zulässt, nach der Florentina aber der Sinn deutlich hervortritt, wie dies v. Glück a. a. O. S. 273. und 274. einleuchtend darthut..
Idem lib. V. Resp. Vormünder, welche aus Unkunde ihrer Amtspflicht nach beendigter Vormundschaft die Verwaltung des Vermögens fort behielten, müssen die Gefahr für die väterlichen Ausleihen, welche nach der Zeit der Mündigkeit des Pflegbefohlenen noch gut standen, nicht übernehmen, da sie auch keine Klage [diese einzuziehen, wenn sie dieses hätten thun wollen,] anstellen konnten22Den Grund hiervon enthält Fr. 6. §. 12. in den Worten: conveniendi judicio facultatem non habuit, qui nullam actionem intendere potuit.. 1Wenn ein im väterlichen Testamente bestellter Gurator aus Irrthum sich in die Geschäfte des Unmündigen mischte, so wird er, da späterhin vom Prätor Vormünder bestellt wurden, den Schaden, der in der Folgezeit sich ergab, nicht ersetzen; denn er besorgte ja späterhin kein [Vormunds]geschäft mehr. 2Wer zwar nach dem Willen des Vaters, aber nicht als rechtlich bestellter Vormund, sich [in die Verwaltung] einmischte, thut gerathener, nach erkanntem Irrthume beim Prätor um Bestellung eines Vormundes nachzusuchen, damit er nicht allenfalls, wenn er die begonnene Verwaltung liegen lässt, wegen Betrug oder Fahrlässigkeit verurtheilt werde. Nicht dasselbe wird beobachtet, wenn Jemand ohne Auftrag ein fremdes Geschäft besorgte, indem es unter diesen Umständen zum Ueberfluss genügt, auch nur in einem Falle durch freundschaftliche Bemühung für den Eigenthümer besorgt gewesen zu sein. 3Ein ohne Substituten eingesetzter Erbe starb vor dem Antritte der Erbschaft, welche er einem Unmündigen zurückerstatten sollte. Da nun die Erbschaft in Italien lag, der eingesetzte Erbe aber in einer Provinz starb, so müssen nach meiner Ansicht die Vormünder, welche über das Provincialvermögen bestellt waren, wegen Fahrlässigkeit dann verurtheilt werden, wenn sie, wohl bekannt mit der Beschaffenheit des Testamentes, das Wohl des Unmündigen unbeachtet liessen33Dieser verlor das Fideicommiss, weil (nach Cujaz.) der vor dem Antritt der Erbschaft verstorbene heres fiduciarius die Restitutionsnothwendigkeit nicht auf seine Erben transmittirt.; denn sie hätten durch Antragen auf Aushändigung des Fideicommisses in der Provinz selbst das Rechtliche44D. i. die Restitution des jus universum, quod defunctus habuit. des Verhältnisses erledigen, die Verwaltung aber des Vermögens hätte auf die, welche die Vormundschaft in Italien übernahmen, zu rückfallen sollen. 4Einem Gläubiger, der mit dem Vormunde selbst einen [Darlehns-]Vertrag abschloss, darf man die Klage gegen diesen Vormund, wenn er den Mündel zur Ausschlagung der väterlichen Erbschaft ermächtigte, nicht verweigern, obgleich der Vormund das Geld auf die Sache des Mündels verwendete55Weil immer der Vormund hier der Hauptcontrahent ist, anders verhält sichs in dem Falle des Fr. 2. D. h. t.. 5Curatoren eines Minderjährigen leisteten sich der gegenseitigen Gefahr wegen unter einander Sicherheitn und gaben zu diesem Zwecke Pfänder. Da sie nach Beendigung ihres Amtes zahlungsfähig befunden wurden, so ist es klar, dass die Sicherheitsleistung nun wirkungslos, und das Pfandverhältniss aufgelöst ist. 6Ein bestellter Vormund berief sich gegen diese seine Erwählung. Sein Erbe, der späterhin [im Processe] unterlag, wird auch den Schaden für die vergangene Zeit ersetzen [müssen], weil es keine geringe Schuld ist, die Uebertragung des Vormundschaftsamtes gegen das Ansehen des [bürgerlichen] Rechtes zurückweisen [zu wollen]. 7Die Vormünder des Provincialvermögens, welche in Rom Appellationen der Mündel betreiben, sollen es für ihre Pflicht halten, [darauf zu sehen,] dass für die Unmündigen Curatoren über das Italische Vermögen bestellt werden; sonst wird sie der Richter, wenn sie eher [als sie dies thaten] in ihre Provinz zurückkehrten, im vorliegenden Falle wegen böser Absicht und Fahrlässigkeit mit Recht belangen. 8Ein Vatersbruder wurde als testamentarischer Vormund seinem Bruderssohn gegeben. Er übernahm, obwohl er in Italien seinen Wohnsitz hatte, die Verwaltung sowohl des Italischen, als Provincialvermögens, setzte sodann das aus den Verkäufen [der Mündelsachen] zu Rom verlöste Geld in die Provinz über, und trug es in das Capitalienbuch des Mündels ein. Unter diesen Umständen, wird der zu Rom an seiner Stelle substituirte Vormund die Verwaltung des [besagten, erlösten] Geldes, welches nicht zu seiner Vormundschaft gehört, nicht zu übernehmen gezwungen. 9Ungültig testamentarisch bestellte und durch eine Entscheidung des Prätors nicht bestätigte Vormünder oder Curatoren besorgten die Geschäfte. Diese werden wechselseitig den Schaden zu ersetzen angehalten, da sie freiwillig diesem Amte ohne die rechtliche Zuhülfe sich unterzogen, und weil der zu [diesem Amte] Tüchtige um eine Entscheidung desjenigen Prätors, der Vormünder und Curatoren bestellt, hätte anflehen sollen. 10Sind Vormünder zahlungsfähig gestorben, so fällt die Verantwortlichkeit nicht wechselseitig auf ihre Erben zurück, denn ein solches Verhältniss fand auch nicht während der Dauer des Vormundschaftsamtes Statt. 11Es wurde angenommen, dass gegen den, welcher die Vormundschaft nicht führen wollte, erst nach Ausklagung der Uebrigen, welche sie führten, die Vormundschaftsklage analog gegeben werden solle. Für das jedoch, was von den vormundschaftlichen Gegenständen nicht in die Hände der verwaltenden Vormünder kam, sondern durch gemeinsame Nachlässigkeit zu Grunde ging, sind alle auf gleiche Weise ohne irgend eine Bevorzugung verantwortlich. 12Vormünder brachten den zur Zeit der Mündigwerdung des Pflegbefohlenen begonnenen Apellationsprocess auf Befehl der Consuln, wegen ihrer Sachkenntniss, zu Ende. Da diese aber nicht auf Vollziehung des Urtheils klagen66Dazu müssten sie ja erst, weil sie nicht mehr Vormünder sind, beauftragt werden. können, so sind sie auch keiner Verantwortung wegen etwaiger Fahrlässigkeit unterworfen. 13Jemand77Dieser ab eo ist nach Cujaz. ein Minderjähriger, der die Jahrgebung (venia aetatis) vom Kaiser erhielt, wodurch er die Wohlthat der in integrum restitutio verliert., der den Schutz einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht geniesst, kann vertragsmässig von der Untersuchung wegen Fahrlässigkeit der Vormünder abstehen, und dies wird nicht als eine Schenkung, sondern als ein Vergleich angesehen88Kein Minderjähriger, selbst wenn er venia aetatis geniesst, kann durch Schenkungen sein Vermögen verringern, wohl aber kann er Verträge abschliessen.. 14Wenn Vormünder wegen ihrer Nachlässigkeit für Schuldforderungen, welche der Vater unter höheren Zinsen anlegte, in Anspruch genommen wurden [rücksichtlich des Schadenersatzes], so muss die Pflegbefohlene diesen zwar die aus dem Schuldbuche zu stehende Klage (calendarii) abtreten; aber die während der Zeit der Vormundschaft bezogenen Zinsen behält sie, ohne dass etwas daran abgerechnet99Das Wort compensatio nimmt hier Cujaz. für computatio. Der Sinn dieser Stelle ist der: der verurtheilte Vormund darf sichs nicht zu Gute rechnen, was die Pflegbefohlene während der Vormundschaft wegen der hohen Zinsen mehr erhielt, als sie bei geringerer Zinsbestimmung würde erhalten haben. werden darf. 15Wenn ein Minderjähriger von den Vormündern, die er belangte, nicht das Ganze erhalten konnte, so bleibt ihm seine Klage gegen die Curatoren, welche die Vormundschaft aus Nachlässigkeit nicht übernahmen, in ihrem vollen Gehalt; denn durch die Vormundschaftsklage wird ein klagbares Verhältniss, das aus einer anderen Verpflichtung entstand, nicht aufgehoben1010D. i. durch die früherhin angestellte actio tutelae wird die gegen die Curatoren hier Statt findende act. negot. gestorum utilis nicht ausgeschlossen, weil beide Klagen eine verschiedene Tendenz haben.. 16Ein Vormund, welcher den zahlbaren Erben eines [andern] Vormundes nicht im Namen des Mündels belangen wollte, wird in Hinsicht des Schadenersatzes an dessen Stelle substituirt, wie dies auch bei dem der Fall ist, welcher einen verdächtigen Vormund, der zur Zeit der Vormundschaft zahlbar war, als solchen anzuklagen versäumte. 17Die Vormundschaftsklage hat aus dem Grunde, weil dieselbe Person die Vormundschaft über den Bruder und Miterben des Unmündigen führt, keinen Aufschub erlitten. 18Was der Minderjährige vom Sondergute seines Sclaven, der Sachführer (actor) war, den er aber, nachdem er selbst die Verwaltung seines Vermögens übernahm1111In Folge der venia aetatis, wie Cujazius lehrt., frei liess, zurückbehielt, oder zurückbehalten konnte, das wird bei der Rechnungsablage dem Curator vom Richter als geleistete Zahlung angerechnet werden.
Papin. lib. V. Resp. Nach dem Tod des Wahnsinnigen soll gegen den Curator, welcher die Geschäfte besorgte, eine Klage auf das Erkannte1212Es darf also schon während der Curatel geklagt werden. (actio judicati) ebensowenig, als gegen die Vormünder, nach der Niederlegung ihres Amtes1313Ich habe hier die Uebersetzung nach der Verbesserung des Cujaz. eingerichtet, indem ich die Worte post depositum officium hinter die Worte in tutorem anreihte. Daraus ergibt sich aber auch, dass man um eine von Seiten der Vormünder geschehene Novation nicht erst nach Beendigung der Vormundschaft anzunehmen habe, wie Cujaz. dies beweist., gegeben werden, wenn es nur offenkundig ist, dass der Vormund oder Curator zu keiner Novation sich verstanden1414Die Worte ex consensu (sc. factam novat.) sollen auf den Unterschied einer freiwilligen und nothwendigen (durch Litiscontestation entstandenen) Novation hindeuten., und so das obligatorische Verhältniss auf ihre Personen herüberzogen. 1Ad Dig. 26,9,5,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 482, Note 8.Ein Vormund, welcher die Versicherung gab, er wolle das Geld, wozu der Vater des Mündels verurtheilt worden war, zahlen, weigert sich nach Beendigung der Vormundschaft mit Recht, wenn er nun darauf gerichtlich in Anspruch genommen wird. Nicht dasselbe wurde bei dem (Vormunde) angenommen, welcher im eigenen Namen ein Darlehn empfing, und das, wozu der Mündel verurtheilt ward, damit zahlte; wenn nicht etwa der Gläubiger deshalb darlieh, damit das Geld zur Erfüllung des Urtheils verwendet werde.
Papinian. lib. V. Resp. Ein Vormund, welcher vor dem Tage, [wo ihm,] wenn er irgend ein Privilegium nachsucht, das Decret [über dasselbe ertheilt wird], belangt worden ist, wird nicht wohl die angestellte Forderung zurückweisen können. 1Man hat angenommen, dass das, was den Vormündern als Vergeltung für ihre Redlichkeit im Testamente des Vaters hinterlassen worden ist, nach [Geltendmachung] einer Entschuldigung auch von den fremden Erben zurückbehalten werde; was aber nicht in der Person des Sohnes Statt haben wird, welchen der Vater dem unmündigen Bruder zum Miterben und Vormunde gegeben hat, da er vom Vater als Sohn, nicht als Vormund, bedacht worden ist (judicium promeruit.) 2Ein Vormund, welchem befohlen ist, auf einige Zeit ins Exil zu gehen, darf sich nicht entschuldigen, sondern es muss während der Zeit des Exils ein Curator an die Stelle desselben gegeben werden.
Papinian. lib. V. Resp. Unsere vortrefflichsten und mächtigsten Kaiser1515Septimius Severus und Antoninus Caracalla. S. Cujac. Observ. II. c. 33. haben verordnet, dass die Rechtsgelehrten, welche eine Vormundschaft zu führen angefangen haben, wenn sie in den Rath der Kaiser aufgenommen seien, entschuldigt werden sollen, weil sie ihnen zur Seite ständen, und die übertragene Ehrenstelle keine Beschränkung an Zeit und Ort hätte. 1Als Jemand, der aus der Provinz gebürtig war, in Rom seinen Wohnsitz hatte, so hat der durch ein Decret des Präses oder Prätors bestellte Curator desselben die Verwaltung der Güter an beiden Orten übernommen; man hat angenommen, dass derselbe nicht zwei Curatelen zu verwalten scheine, weil nämlich Einer nicht zwei Vermögen zu haben schiene. 2Wer mit einem Privilegium versehen ist, wird nicht gezwungen, die Curatel über seinen Bruder zu übernehmen. 3Ein Patron hat [seinem] unmündigen Freigelassenen einige von [seinen] Freigelassenen im Testamente zu Vormündern oder Curatoren ernannt; obwohl es bekannt sein sollte, dass sie sicher seien, so werden sie nichts desto weniger nach dem gemeingültigen Rechte1616Jure publico = j. communi, s. L. 36. §. 1. D. h. t. und Mühlenbruch Doctr. Pand. §. 33. n. 1. Das in diesem Falle gemeingültige Recht s. in L. 28. §. ult. D. 26. 2. entschuldigt werden können, auf dass sie nicht durch ein Decret bestätigt werden.
Übersetzung nicht erfasst.
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