Responsorum libri
Ex libro XVI
Papin. lib. XVI. Resp. Das im Felde erworbene Vermögen eines testamentalos verstorbenen Soldaten11Nämlich der zum Tode verurtheilt worden ist. Gothofr. und Cujac. Obs. XI. 14. fällt nicht an den Fiscus, wenn ein gesetzmässiger Erbe bis zur Grenze der fünften Abstufung auftritt, oder der nächste Verwandte derselben Abstufung binnen der gehörigen Frist den Nachlassbesitz erhalten hat.
Papin. lib. XVI. Respons. Den von einem Schwiegervater der Vergiftung [seiner Tochter] angeklagten Sclaven des Schwiegersohns, hatte der Provinzialpräsident ausgesprochen, habe der Vater wissentlich falsch angeklagt. Hier, habe ich geantwortet, sei der Vater der verstorbenen Frau nicht als infamirt zu betrachten, weil der Vater auch dann, wenn ein öffentliches Verfahren wider Freie über den Tod der Tochter stattgefunden habe, ausser aller Gefahr sein würde.
Idem lib. XVI. Resp. Ein Schuldiger, der aus einer andern Provinz ist, wird vor Denen angeklagt und da verurtheilt, in deren [Gerichtsbezirk] nachgewiesen wird, dass das Verbrechen geschehen sei. Unsere gnädigsten Kaiser haben im Allgemeinen verordnet, dass dies auch rücksichtlich der Soldaten gelten solle.
Papin. lib. XVI. Respons. Auch wenn ein Fremder der Ankläger ist, hat man angenommen, können Sclaven in einer Ehebruchssache wider ihren Herrn befragt werden; dies hat Divus Marcus und nachher auch der grösseste Kaiser22Severus. bei Rechtssprüchen befolgt. 1Aber in Untersuchungen wegen Schwächung werden Sclaven wider ihre Herren nicht torquirt. 2In Untersuchungen wegen Unterschiebens von Kindern, oder, wenn Einer Erbschaftsklage erhebt, den die übrigen Söhne nicht für ihren Bruder anerkennen wollen, können die Erbschaftsclaven zur peinlichen Frage gezogen werden; weil die Frage nicht wider die Herren, die übrigen Söhne, sondern für die Beerbung des verstorbenen Herrn geschieht. Dies stimmt damit überein, was Divus Hadrianus resribirt hat; als nemlich ein Gesellschafter wegen Ermordung des andern Gesellschafters zur Untersuchung gezogen ward, rescribirte er, dürfe ein ihnen gemeinschaftlich gehöriger Sclave zur peinlichen Frage gezogen werden, weil es für seinen Herrn sei. 3Ein zu Bergwerksarbeit verurtheilter Sclave kann wider Den, welcher sein Herr gewesen, nicht zur peinlichen Frage gezogen werden, und es that nichts zur Sache, wenn er geständig ist, der Gehülfe der That gewesen zu sein.
Idem lib. XVI. Resp. Zu immerwährender öffentlicher Strafarbeit wird kein Sclave verurtheilt, und um so weniger zur zeitlichen. Als nun ein solcher irrthümlich zu zeitlicher Strafarbeit verurtheilt worden war, habe ich geantwortet, es müsse der Sclave seinem Herrn nach Ablauf der Zeit zurückgegeben werden. 1Auch Diejenigen, habe ich mich gutachtlich ausgesprochen, werden der Meinung des Senatsbeschlusses zufolge als Angeber bestraft, die durch eine Zwischenperson dem Angeber die Veranlassung gegeben haben,
Papin. lib. XVI. Respons. Der Fiscus behielt das Vermögen eines auf eine Insel Deportirten, nachdem ihm die Strafe erlassen worden war. Hier galt, dass die Gläubiger aus früher herrührenden Geschäften wider den einstigen Schuldner keine Klagen haben. Hat er hingegen mit der Wiedererlangung seiner Würde sein ihm zugestandenes Vermögen wiedererhalten, so werden keine analoge Klagen nöthig sein, da die unmittelbaren selbst zuständig sind.
Idem lib. XVI. Respons. Das Vermögen [eines Verurtheilten] darf dem Fiscus ausser dem Falle der Bestrafung mit immerwährender Verbannung im Urtheilsspruche nicht zuerkannt werden. 1Derjenige, welcher auf Theilung der Haftung für eine gemeinschaftliche Verurtheilung deshalb gedrungen hat, weil seine Mitverurtheilten zahlungsfähig seien, wenn die Veräusserungen, welche sie zur Uebervortheilung [des Fiscus] gemacht, widerrufen würden, sei, begutachtete ich, nicht dafür anzusehen, als habe er dem Fiscus in einer Geldsache eine Anzeige gemacht.