Responsorum libri
Ex libro XV
Idem lib. XV. Resp. Nach dem Sinne des Libonianischen Senatsschlusses soll der, welcher sich selbst im Testamente dem Mündel zum Vormund schrieb, nicht Vormund werden. Ist aber der Wille des Vaters, der sich darüber unmittelbar mit eigener Unterschrift erklärte, ausser Zweifel gesetzt, so soll [dieser Vormund], nach meiner Ansicht, Curator werden, wenngleich andere Vormünder vorhanden sind. Dieser hat aber dadurch auch einen ihm etwa sonst nach dem öffentlichen Rechte zustehenden Entschuldigungsgrund verloren, weil er [die Uebernahme der Vormundschaft dem Vater durch sein Niederschreiben] versprochen zu haben gilt, [jedoch] darf er auch nicht als verdächtig entfernt werden [wegen der eigenhändigen Erklärung des Vaters]11Ueber diese Gesetzstelle ist v. Glück a. a. O. zu vergleichen. S. 164—167..
Papinian. lib. XV. Resp. Ein Ehemann, der nicht durch Gewalt oder List es vereitelte, dass seine Frau mit verändertem Willen gegen ihn Codicille mache, sondern, wie es zu geschehen pflegt, den Eifer seiner kranken Frau durch männliches Zureden beschwichtigte, sei, war meine Antwort, dadurch nicht in ein Vergehen verfallen, und es darf ihm das nicht entzogen werden, was ihm im Testamente gegeben wurde.
Idem lib. XV. Resp. Derjenige, welcher zur Umgehung des Gesetzes ein Fideicommiss stillschweigend übernommen hat, muss, habe ich begutachtet, auch diejenigen Nutzungen herausgeben, die er vor Erhebung des Streites gezogen hat, weil er nicht als Besitzer guten Glaubens angesehen werden kann, nach Art des vom Fiscus in Beschlag genommenen Nachlasses. Nach Erhebung des Rechtsstreits über ein stillschweigendes Fideicommiss muss er aber, habe ich auf Befragen entschieden, den aus den frühern Nutzungen gewonnenen Erlös sammt den Zinsen davon herausgeben, und zwar von allen Nutzungen, deren Erlös gewonnen worden ist; hat er hingegen selbst Gebrauch davon gemacht, so braucht blos deren Werth herausgegeben zu werden. Der Kaiser Severus hat jedoch gnädigst verordnet, dass blos die Nutzungen von den stillschweigend ausgesetzten Nachlassantheilen, und zwar ohne Unterschied rücksichtlich der Zeit, herausgegeben zu werden brauchen, und nicht auch die Zinsen davon; und dies ist Rechtens. 1Wenn ein gesammter Nachlass in Folge eines stillschweigend ausgesetzten Fideicommisses dem Fiscus hat abgetreten werden müssen, so ist es angemessen, dass der Erbe die Schulden nicht zu übernehmen braucht. Ebenso ist es, wenn der Tod [des Testators] nicht gerächt worden ist. Wenn er jedoch in Folge des Erbschaftsantritts dadurch, dass Klagen oder Dienstbarkeiten durch die Vereinigung erloschen sind, einen Verlust gehabt hat, so verdient er die Hülfe der Wiedereinsetzung nicht. 2Ein zur Hälfte eingesetzter Erbe hatte ein Grundstück zum Vermächtniss erhalten, und eine stillschweigende Verpflichtung in Betreff der Herausgabe der Erbschaft an einen des Erwerbs Unfähigen übernommen. Obwohl nun das Vermächtniss nach Maassgabe der ihm ausgesetzten Hälfte keinen Bestand hat22Weil nämlich der Verurtheilung bei der Erbeinsetzung nach, die Hälfte des Grundstücks als ihm von seinem Miterben ausgesetzt zu betrachten ist, und die andere Hälfte er sich selbst zu geben scheint. Glosse., mithin er jenen Antheil als Erbe besitzt, so muss ihm, habe ich geantwortet, dennoch das ganze Grundstück ungetrennt gelassen werden; denn ein Rechtsgrund und die Verschiedenheit des Grundes des Besitzes kann keine Theilung des Willens [des Testators] herbeiführen.
Idem lib. XV. Respons. Ein für die freie Geburt gesprochenes Urtheil war innerhalb fünf Jahren wieder aufgehoben worden. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass der Besiegte die Wohlthat der goldenen Ringe, welche er vor dem für die freie Geburt gesprochenen Urtheil erhalten und aufgegeben hatte, nicht behalten habe.
Papin. lib. XV. Respons. Wenn der Ankläger gestorben ist, so kann die Sache von einem Andern fortgeführt werden, während der Provinzialpräsident den Richtspruch that. 1Zur rechtlichen Verfolgung eines Verbrechens im Wege des öffentlichen Verfahrens tritt ein Geschäftsbesorger umsonst auf, und um so weniger zur Vertheidigung; die Entschuldigungen der Abwesenden werden aber dem Senatsbeschluss zufolge den Richtern angezeigt, und wenn sie einen rechtmässigen Grund haben, so wird das Urtheil verschoben.
Papin. lib. XV. Respons. Die Strafe der Nothzüchtigung einer Frau ist dem richterlichen Ausspruch des Präsidenten überlassen. Wider das Julische Gesetz über Ehebruch hat sie nichts verbrochen, wenn sie auch, das ihr widerfahrene Unrecht sofort dem Manne zu entdecken, die Schamhaftigkeit abhielt. 1Auch wenn eine Frau [wieder] verheirathet ist, kann, wenn auch der Mann zuvor nicht der Kuppelei angeklagt worden, das Verbrechen des Ehebruchs wider den Ehebrecher von einem Dritten doch anhängig gemacht werden. 2Auch wenn die Frau in stehender Ehe gestorben ist, kann der Mann mit vollem Rechte verlangen, den Ehebrecher in Anklagestand zu versetzen. 3Wenn eine Frau sich [zum zweiten Mal] verheirathet hat, bevor der Ehebrecher verurtheilt worden ist, so kann sie nicht wegen Ehebruchs angeklagt werden, sobald nicht eine, auch nur der Frau ins Haus geschickte Anzeige der Verheirathung vorangegangen ist. 4Eine Frau, die wegen der Gemeinschaft mit Strassenräubern verbannt worden ist, kann, habe ich mich ausgesprochen, ohne Besorgniss vor Strafe in der Ehe behalten werden, weil sie nicht wegen Ehebruchs verurtheilt worden ist. 5Durch die Einrede [des Ablaufs] der fünfjährigen Frist wird das mit dem Ehebruch verbundene Verbrechen der Blutschande nicht ausgeschlossen. 6Beide, Manns- und Frauensperson, können wegen des zusammen begangenen Verbrechens des Ehebruchs rechtmässigerweise nicht einmal vom Ehemann [zugleich] angeklagt werden; wenn jedoch Beiden von Dem Anzeige geschehen, der nachher davon abstehen will, so, habe ich zum Gutachten ertheilt, ist in Ansehung Beider Abolition erforderlich. 7Das gemeinschaftliche Verbrechen der Blutschande kann wider Zwei auf einmal anhängig gemacht werden. 8Sclaven, habe ich mich ausgesprochen, dürfen wegen Blutschande, deren ihre Herren angeklagt worden, nur dann zur peinlichen Frage gezogen werden, wenn angegeben wird, dass durch Ehebruch eine Blutschande begangen worden sei.
Idem lib. XV. Respons. Die Annahme eines falschen Namens oder Beinamens wird mit der Strafe der Fälschung belegt. 1Ein auf zehn Jahr aus dem Decurionenstande gestossener Advocat, der in einer vor dem Präsidenten geführt werdenden Streitsache eine falsche Urkunde vorgelesen hatte, kann, habe ich mich ausgesprochen, nach Ablauf dieser Zeit seine Würde zurückfodern, weil er dadurch, dass er eine falsche Urkunde vorgelesen, und nicht gemacht hatte, nicht gegen das Cornelische Gesetz gehandelt hat; aus demselben Grunde kann ein ebendeshalb mit zeitlicher Verbannung bestrafter Plebejer nach seiner Rückkehr allerdings zum Decurionen gewählt werden.
Papin. lib. XV. Respons. Eine Frau, welche die Anklage der Fälschung, nach Anzeige des ihr widerfahrenen Unrechts davon abstehend, hat liegen lassen, wird nicht als aus dem Turpillianischen Senatsbeschluss haftend betrachtend44S. Jac. Curt. Εἶκαστων lib. V. c. 7. (T. O. V. 286.) und Otto praef. T. V. p. 17.. 1Nach geschehener Niederschlagung kann das nemliche Verbrechen von Demselben wider Denselben nicht nochmals wieder aufgefrischt werden.