Responsorum libri
Ex libro XV
Idem lib. XV. Resp. Nach dem Sinne des Libonianischen Senatsschlusses soll der, welcher sich selbst im Testamente dem Mündel zum Vormund schrieb, nicht Vormund werden. Ist aber der Wille des Vaters, der sich darüber unmittelbar mit eigener Unterschrift erklärte, ausser Zweifel gesetzt, so soll [dieser Vormund], nach meiner Ansicht, Curator werden, wenngleich andere Vormünder vorhanden sind. Dieser hat aber dadurch auch einen ihm etwa sonst nach dem öffentlichen Rechte zustehenden Entschuldigungsgrund verloren, weil er [die Uebernahme der Vormundschaft dem Vater durch sein Niederschreiben] versprochen zu haben gilt, [jedoch] darf er auch nicht als verdächtig entfernt werden [wegen der eigenhändigen Erklärung des Vaters]11Ueber diese Gesetzstelle ist v. Glück a. a. O. zu vergleichen. S. 164—167..
Übersetzung nicht erfasst.
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Idem lib. XV. Respons. Ein für die freie Geburt gesprochenes Urtheil war innerhalb fünf Jahren wieder aufgehoben worden. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass der Besiegte die Wohlthat der goldenen Ringe, welche er vor dem für die freie Geburt gesprochenen Urtheil erhalten und aufgegeben hatte, nicht behalten habe.
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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