Responsorum libri
Ex libro XIV
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XIV. Resp. Ein Centurio hat in seinem Testament verboten, seine Sclaven zu verkaufen, und gebeten, sie, jenachdem es ein jeder verdient hätte, freizulassen. [Papinianus] hat das Gutachten ertheilt, dass die Freiheiten mit Erfolg ertheilt seien, da, wenn keiner von den Sclaven gegen [den Erben] verstossen habe, sie alle zur Freiheit gelangen können; wenn aber einige wegen eines Verstosses ausgeschlossen sind, so gelangen die übrigen zur Freiheit. 1Als in einem Testamente so geschrieben war: Die Sclaven, welche kein Vorwurf trifft, sollen frei sein, so hat man angenommen, dass eine Bedingung hinzugefügt sei, und von dieser sei eine solche Auslegung zu machen, dass der Testator beim Ertheilen der Freiheit an die nicht gedacht zu haben scheine, welche er mit einer Strafe belegt, oder von der Ehre, ihm zu dienen, oder von dem Geschäft der Vermögensverwaltung entfernt hat.
Papin. lib. XIV. Resp. Es ist angemessen, dass keine Untersuchung der Freiheit gegen die Söhne anzustellen sei, wenn das Andenken ihres Vaters oder ihrer Mutter innerhalb fünf Jahren seit dem Tode [derselben] nicht angefochten worden ist. 1Auch ist bei einer solchen Angelegenheit, welche einen öffentlichen Schutz verdient hat, Unmündigen, welche klagen wollen, die Hülfe der Wiedereinsetzung nicht ertheilt, sobald die Zeit von fünf Jahren verstrichen ist, während sie keine Vormünder hatten. 2Die Einrede der fünf Jahre, welche den Rechtszustand Verstorbener schützt, wird durch den Vorwand, dass der Streit vor dem Tod angefangen sei, nicht ungültig, wenn bewiesen wird, dass der alte Rechtsstreit, indem Der, welcher ihn erhoben hat, davon abstand, durch langes Stillschweigen beendigt sei.
Papin. lib. XIV. Respons. Wer von dem Statthalter einer Provinz an die kaiserliche Instanz verwiesen ist, kann zwar in andern Processen nicht gezwungen werden, in Rom zu Recht zu stehen; in der Provinz aber muss er sich vertreten lassen11Er kann wegen seiner, wenn gleich nothwendigen, Reise nach Rom, den Fortgang anderer in der Provinz wider ihn anhängiger Processe nicht aufhalten.. Denn auch zu dem Vermögen eines mit zeitwieriger Landesverweisung Bestraften wird, wenn Niemand ihn vertritt, die Gant eröffnet.