Responsorum libri
Ex libro X
Papinian. lib. X. Responsorum. Die Meinung hat Beifall gefunden, dass der grössere Theil nicht nach der Zahl der Personen, sondern nach der Grösse der Schuld berechnet werde. Sind sie in der Schuldenmasse gleich, so ist die Mehrzahl der Gläubiger vorzuziehen; bei gleicher Zahl der Gläubiger aber wird der Prätor die Meinung dessen befolgen, welcher unter ihnen sich durch Ansehen auszeichnet. Wenn aber alles von allen Seiten her aufs Gleiche herauskommet, so ist vom Prätor die gelindere Meinung auszuwählen, denn das kann man aus einem Rescripte des höchstseligen Marcus schliessen.
Idem lib. X. Respons. Der Erbe eines verstorbenen Ehemannes darf die Ehefrau, welche Sachen [ihres] Mannes zur Zeit der Ehe in ihrer Gewalt hatte, wegen geplünderter Erbschaft nicht verklagen; er wird daher klüger thun, wenn er auf Auslieferung (ad exhibendum) und wegen Geschäftsführung, wenn sie auch Geschäfte des Mannes geführt hat, gegen sie rechtlich verfährt.
Ad Dig. 17,1,57Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 199, Note 14.Idem lib. X. Resp. Ein Auftrag zum Verkauf von Sclaven ist durch das Ableben dessen, der ihn übernommen hat, unstreitig erloschen. Weil jedoch dessen Erben, aus Irrthum, nicht aus betrüglicher Absicht, sondern in der, das vom Verstorbenen Unternommene auszuführen, die Sclaven verkauft hatten, so wurde erachtet, dass selbige von den Käufern ersessen seien; doch werde der Sclavenhändler nach seiner Rückkehr aus der Provinz, nicht ohne Erfolg11Non inutiliter, welcher von sehr vielen ältern Auslegern gebilligten und von den Basiliken unterstützten Lesart der Vorzug vor der gewöhnlichen non utiliter zu geben der Zusammenhang unwidersprechlich gebietet. Letztere dürfte daraus entstanden sein, dass man exceptio im gleich Folgenden als Ausflucht verstand, und daher glaubte, es sei dem Sclavenhändler [der doch nicht im Besitz ist] hier die Klage abgesprochen, weil er sich mit der Ausflucht schützen könne. die Publicianische Klage anstellen, da nach Untersuchung der Sache mit der Replik22Exceptio; wider die Einrede der Ersitzung: nisi is, unde petitur, usuceperit; welche das Resultat gibt: usucepit; wird erwiedert: nisi potiore jure petitoris esset res. Vgl. Hugo Rechtsgesch. 10. Ausg. S. 603, Z. 18. des echten Eigenthums ihm vergönnt wird, und es sich nicht gebührt, dass, wer auf einen gewissen Menschen sein Vertrauen gesetzt, durch den Irrthum oder die Unwissenheit seiner Erben Schaden leide.
Papin. lib. X. Resp. Das durch einen unter dem Kaiser Marcus errichteten Senatsbeschluss demjenigen Gläubiger an einem Gehöfte gegebene Pfandrecht, der zur Wiederherstellung eines aufzuführenden Gebäudes Geld vorgeschossen hat, ist auch auf den ausgedehnt worden, der im Auftrage des Eigenthümers dem Bauunternehmer die Gelder ausgezahlt hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. X. Resp. Jemand, welcher jünger als zwanzig Jahre ist, und einen Sclaven, um ihn freizulassen, geschenkt erhalten hat, beweist seit dem Brief des höchstseligen Marcus an den Aufidius Victorinus den Grund zum Ueberfluss; denn auch, wenn er nicht freigelassen hat, wird der Sclave [doch] zur Freiheit gelangen. 1Dasselbe ist nicht bei einer fideicommissarischen Freiheitsertheilung Rechtens; indem Der, welcher jünger als zwanzig Jahre ist, den Grund derselben beweisen muss; denn die Freiheit steht [dem Sclaven] nicht zu, wenn er nicht auf diese Weise freigelassen worden ist. 2Jemand hat ein Mädchen unter der Bedingung verkauft, dass sie nach einem Jahre freigelassen werden sollte; wenn aber [der Käufer] sie [dann] nicht freigelassen hätte, so ist man übereingekommen, dass [der Verkäufer] sie eigenmächtig zurücknehmen dürfe, oder dass der Käufer zehn Goldstücke geben sollte; [Papinianus] hat das Gutachten ertheilt, dass, wenn das Versprechen nicht gehalten worden wäre, sie nichtsdestoweniger dem Sinne der Constitution gemäss frei werde, weil die eigenmächtige Ergreifung gewöhnlich Statt findet, um Hülfe zu leisten; daher wird auch nicht das Geld gefordert werden, da der Vortheil des Gesetzes dem Willen des Verkäufers entsprochen hat33D. h. da diee eigenmächtige Ergreifung (manus injectio) des Sclaven, welche der Verkäufer sich ausbedungen hat, gewöhnlich keinen anderen Zwekc hat, als demselben die Freiheit zu ertheilen, so stimmt es ganz mit der Absicht des Verkäufers überein, wenn dem Sclaven nach der Constitution des Marcus und seines Sohne Commodus (s. l. 10. h. t. u. l. 1. 3. 4. 6. pr. 9. D. qui sine manumiss. 40. 8.) die Freiheit ertheilt wird.. 3Zur Zeit der Veräusserung [eines Sclaven] ist man übereingekommen, dass der zur Freilassung übergebene Sclave, wenn fünf Jahre erfüllt wären, freigelassen werden, und dass er unterdessen eine bestimmte monatliche Abgabe leisten sollte; ich habe das Gutachten ertheilt, dass die Abgabe keine Bedingung der Freiheit ausmache, sondern dass dadurch für den Dienst während der zeitlichen Sclaverei ein Maass festgesetzt worden sei; denn es werde ja nicht in allen Hinsichten ein zur Freilassung übergebener [Sclave] einem Bedingtfreien44S. d. 7. Titel dieses Buchs. gleichgestellt.
Idem lib. X. Resp. Jemand hatte Grundstücke mit Sclaven geschenkt, und brieflich erklärt, er habe den Besitz derselben übergeben; hier wird, wenn auch nur ein einziger Sclave, welcher zugleich mit den Grundstücken geschenkt worden, zu dem Schenknehmer gekommen und kurz darnach auf die Grundstücke zurückgeschickt worden ist, durch denselben der Besitz der Grundstücke und der übrigen Sclaven erworben sein.
Idem lib. X. Resp. Die Einrede langen Besitzes wird in der Regel zur Behauptung solcher Plätze, die nach Völkerrecht öffentliche sind55loca juris gentium, publica; Jens. l. l. p. 430. liest jure und streicht das Komma. Man kann sich auch mit dem letztern begnügen und juris behalten., nicht gestattet; dies kann [z. B.] der Fall sein, wenn Jemand, nachdem er ein Gebäude von Grund aus niedergerissen, was er auf der Küste erbaut, oder, wenn er dasselbe verlassen hatte, und eines Andern Gebäude nachher auf derselben Stelle aufgeführt worden, dem sich [der Stelle] Bemächtigenden die genannte Einrede entgegnen will66Diese Stelle ist sehr verdorben, s. Unterholzner I. Thl. S. 185. Anm. 179. Ich lese darin aedificio und occupanti mit Hal., und dictam mit Cujac. statt datam (dies liesse sich allenfalls wohl ebenso interpretiren?) Gar nicht übel ist des Jens. l. l. Vermuthung, dass hier ein griechischer Genitiv. absolutus vorhanden sei. Ueber die Vereinigung mit l. 7. de divers. et t. exc. s. Unterholzner a. a. O. Mir scheint jedoch die Cujacische Erklärung, der Labittus in der Jurispr. rest. von Wiel. p. 57. u. Noodt Opp. Τ. II. p. 29a. folgt, sehr viel für sich zu haben, der l. 7. de d. et t. exc. vom noch stattfindenden Besitz versteht, indem dann zur Erklärung der obigen l. 45. das: quod ita procedit, wohl zu berücksichtigen ist.; oder wenn Jemand, weil er in der Abschweifung eines öffentlichen Flusses allein mehrere Jahre lang gefischt hat, einem Andern dasselbe Recht wehren will. 1Nach des Herrn Tode fing ein Erbschaftssclave an, eine Sache Namens seines Sondergutes zu besitzen; der Anfang der Ersitzung wird mit dem Zeitpunkte des Erbschaftsantrittes beginnen77Um diese Stelle mit l. 44. §. 3. h. t. zu vereinigen, schlägt Best (l. l. p. 319.) die sinnreiche Conjectur vor, in letzterer Stelle das zweifelhafte comparat (Flor.) mittels der Gemination in compararat zu verwandeln. Unterholzner Thl. I. S. 474. Anm. 470. nimmt dies nicht an, sondern will mit Cujac. ad h. l. die Sache durch das in l. 43. §. 3. erwähnte jus singulare lösen. Allein für Best’s Emendation spricht sogar die vorhandene Lesart der Vulg. und Hal. comparavit, und selbst Geb. im Göttinger C. J. spricht davon, dass Taurelli ex Cod. Flor. compaRAt hätte ediren sollen; und für die Sache, d. h. die Wahrheit des daraus entspringenden Lehrsatzes die Schlussworte der l. 45. §. 1. Das, was Unterholzner hierauf erwidert, die Entgegenstellung des sive defunctus usucapere coeperat in l. 44. §. 3. kann ich aber gar nicht als solche anerkennen, denn es soll dies nur ein Gegensatz zum servus insofern sein, als hier die Alternative, ob der defunctus ipse gehandelt und zu ersitzen angefangen hat, ausgedrückt wird, d. h. es soll einerlei sein, ob servus oder dominus vivo domino zu usucapiren angefangen haben; da es nun in l. 45. §. 1. ausdrücklich heisst, post mortem domini, und die Schlussworte den schlagendsten Grund des Unterschieds geben, so kann ich gar keinen Widerspruch finden.; denn wie sollte sonst etwas ersessen werden können, was der Erblasser vorher nicht besessen hatte? —
Papin. lib. X. Respons. Die Einkünfte der Preise, die wegen der in den heiligen Spielen errungenen Kränze (propter coronas sacras) gezahlt werden88S. Cujac. ad l. 6. D. de excusat. tutor. Vgl. auch const. 5. quae res pignori. 8. 17., werden, dies ist angenommen, dem Verurtheilten entzogen und dieses Geld zu Erfüllung des Urtheils pfandweise mit Beschlag belegt.
Papin. lib. X. Respons. Da die Stadtgemeinde von Antiochia in Cölesyrien99Eigentlich Hauptstadt von Syrien. Cölesyrien, im weitesten Sinne genommen, fängt aber an der Südseite der Stadt an. nach ihrem Gesetz ein Vorzugsrecht an dem Vermögen ihres verstorbenen Schuldners hatte, so wurde ihr Befugniss zu Verfolgung des Pfandes für fortdauernd1010Wahrscheinlich: ungeachtet des von Septimius Severus gegen sie ausgesprochenen Verlustes ihrer Privilegien. Cujac. Obs. l. X. obs. 35. geachtet.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.