Responsorum libri
Ex libro XII
Modestin. lib. XII. Respons. Jemand hat sich, gleichsam als wäre er ein von der Seja geborner Sohn des Cajus Sejus, da Cajus Brüder hatte, der Erbschaft des Cajus bemächtigt, und den Brüdern desselben, gleichsam in Folge eines Auftrags des Cajus, Fideicommisse gezahlt; er hat [von denselben] einen Empfangschein [über die Fideicommisse] erhalten; sie aber erfuhren nachher, dass er der Sohn ihres Bruders nicht wäre, und fragten daher, ob sie gegen denselben wegen der Erbschaft ihres Bruders klagen könnten, da ihm doch, gleich als ob er der Sohn [desselben] wäre, von ihnen eine Handschrift ausgestellt worden wäre. Modestinus hat zum Bescheid gegeben, durch den Empfangschein über das ausgezahlte Fideicommiss sei der Rechtszustand dessen, der, wie von den Brüdern des Verstorbenen bewiesen werden kann, der Sohn des Verstorbenen nicht ist, keineswegs bestätigt worden; aber eben das11Dass er der Sohn ihres verstorbenen Bruders nicht sei. muss von den Brüdern bewiesen werden.
Modestin. lib. XII. Respons. Modestinus hat gesagt: eine zwischen dritten Personen rechtlich entschiedene Sache stehe einem Andern nicht im Wege; auch könne, wenn Derjenige, wider den erkannt worden, Erbe Dessen geworden, wider den nichts entschieden worden ist, demselben, wenn er Erbschaftsklage erhebt, aus demjenigen Urtheil keine Einrede entgegengesetzt werden, welches er, im eigenen Namen streitend, bevor er Erbe geworden, erhalten hat.
Übersetzung nicht erfasst.