Pandectarum libri
Ex libro VI
Ad Dig. 16,2,1ROHGE, Bd. 8 (1873), S. 43: Zulässigkeit der Compensation von Gegenforderungen, obschon über letztere bereits quittirt ist, sofern die Quittung die Art der Tilgung nicht ergibt und behauptet wird, daß dieselbe nicht durch Zahlung, sondern durch Aufrechnung geschehen ist.Modest. lib. VI. Pandect. Aufrechnung ist die Ausgleichung11Contributio; die angenommene Uebersetzung schien darum die passendste, weil der Begriff, dass die sich gegenüberstehenden Forderungen nur insoweit, als sie sich gleich sind, aufgehoben werden, ebenso in Ausgleichung, wie in contributio liegt. einer Schuld und einer Forderung unter einander.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Modestin. lib. VI. Pand. Testamentslos werden die Abstufungen folgendergestalt berufen: zuerst die Notherben, sodann die gesetzmässigen Erben, darauf die nächsten Verwandten, und zuletzt Mann und Frau. 1Wenn dem Testamentsinhalt zufolge oder demselben zuwider, gleichviel, ob ein Testament vorhanden ist, oder nicht, Niemand den Nachlassbesitz erhalten hat, so wird der Nachlassbesitz testamentslos ertheilt. 2Eines testamentslos verstorbenen Vaters Nachlasses Besitz wird nicht nur denjenigen seiner Kinder gegeben, die sich zur Zeit seines Todes in seiner Gewalt befinden, sondern auch den daraus entlassenen.
Übersetzung nicht erfasst.