Pandectarum libri
Ex libro IV
Idem lib. IV. Pandect. Man hat gefragt, ob, wenn die Klage gegen die Obrigkeiten gegeben sei, das Capital mit Zinsen eingeklagt werden dürfe, oder aber keine Zinsen gefordert werden können, weil verordnet worden ist, dass von Strafen keine Zinsen gefordert werden können; und es ist von den höchstseligen Severus und Antoninus rescribirt worden, dass auch die Zinsen gefordert werden können, weil gegen die Obrigkeiten dieselbe Klage gegeben wird, welche gegen die Vormünder zusteht.
Modestin. lib. IV. Pandect. Wenn ein Procurator zur Vertheidigung bestellt sein sollte, so wird befohlen, Bürgschaft vermittelst der Stipulation, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, zu stellen, welche nicht vom Procurator selbst, sondern vom Herrn des Processes eingegangen wird. Wenn aber der Procurator Jemanden vertheidigen sollte, so wird er gezwungen, selbst vermittelst der Stipulation, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, Bürgschaft zu stellen11In dieser Stelle ist ein offenbarer Widerspruch enthalten, indem zwei gleiche Fälle verschieden behandelt werden. Dass aber der erste Satz derselben interpolirt sei, und in demselben zwei Mal statt procurator ursprünglich cognitor gestanden habe, (s. Gaj. IV. 101. Fr. Vat. 317.) haben Keller a. a. O. S. 328., Schilling a. a. O. S. 264 ff. Anm. 728., sowie die von demselben S. 421. citirten Bethmann-Hollweg u. v. Buchholtz, endlich auch Zimmern a. a. O. S. 483. Anm. 16. nachgewiesen. Was dagegen Smallenburg l. l. p. 145. bemerkt hat, ist unerheblich, insbes. ist die l. 8. §. 3. D. de procur. 3. 3., auf welche er sich bezieht, selbst, ebenso wie unsere Stelle u. mehrere andere, nach dem §. 4. I. de satisd. 4. 11. interpolirt. S. Bethmann-Hollweg a. a. O. S. 238. Anm. 156. Freilich für das justin. Recht sind alle Stellen, welche sich ursprünglich auf den cognitor bezogen, auf den praesentis procurator zu beziehen, und dann ist in dem zweiten Satz unserer Stelle der procurator für einen absentis procurator zu nehmen. §. 4. u. 5. I. eod..
Übersetzung nicht erfasst.