Regularum libri
Ex libro I
Übersetzung nicht erfasst.
Marcian. lib. I. Regul. Der höchstselige Pius und die höchstseligen Brüder haben, als einem mit der Freiheit substituirten Sclaven [auf den Fall,] wenn er nicht Erbe sein würde, [Etwas] vermacht war, aus Begünstigung [der Freiheit] rescribirt, dass auch, wenn [bei dem Vermächtnisse] die Freiheit nicht hinzugefügt wäre, es ebenso anzusehen sei, als wenn auch die Freiheit hinzugefügt wäre.
Idem lib. I. Regul. Die Verweisung ist von drei facher Art: entweder ein Verbot bestimmter Orte, oder die weite Verweisung11Ueber diese Stelle hat man sich sehr gestritten und emendirt. Budaeus, und Cujac. wollen: ut lata fuga ant etc. (wo dann interdicatur herausfällt); allerdings scheint der Begriff von lata fuga (s. bes. Nicol. Anton. l. l. c. 10. l. 1. p. 30.) für die interdictio certorum locorum viel passender; allein mit Gerard. Noodt Probab. III. 3. eine Tautologie in den Worten von aut lata fuga bis zum Ende zu finden und darum wegen l. 7. pr. eod. statt triplex duplex zu lesen, ist doch wohl zu gewagt. Denn ich verstehe l. 7. von der Relegatio im Besondern, l. 5. aber von der Verweisung im Allgemeinen, worunter die Deportation und Exil gehört. Ich habe später gefunden, dass Ulr. Huber Digress. P. II. Lib. I. c. 24. ders. Ansicht zu sein scheint; vgl. noch l. 2. de publ. judic., sodass alle Orte ausser einem bestimmten verboten werden, oder die Anweisung des Aufenthalts auf einer Insel, d. h. die Verweisung auf eine Insel.