Institutionum libri
Ex libro VIII
Marcian. lib. VIII. Institut. wenn auch die Erbschaft an Jemand gefallen ist, der einen Wohnsitz in der Provinz hat. Die Kaiser Severus und Antonin verordneten aber auch, dass wenn der Erbe11Fideicommissarius, hier für heres, s. Brisson. h. v. zu dieser Stelle; auch die Glosse erklärt so, und bemerkt auch, dass eine Lesart heres vorhanden sei. eingewilligt habe, an einem andern Orte zahlen zu wollen, derselbe der Einwilligung gemäss da zahlen müsse, wo er eingewilligt habe.
Marcian. lib. VIII. Institut. Dass, wenn Jemand, da er sich von einem Fideicommissar Sicherheit verschaffen konnte, sie sich nicht verschafft haben sollte, er das über die Schuld Gezahlte als Nichtschuld zurückfordern könne, haben die höchstseligen Severus und Antoninus rescribirt.
Übersetzung nicht erfasst.
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