Institutionum libri
Ex libro IV
Marcian. lib. IV. Inst. Wegen lieblosen Testaments klagt man unter dem Anstrich, als wenn [die Testatoren] nicht verstandesmächtig gewesen wären, da sie das Testament errichteten. Dies wird nicht so verstanden, als wenn der Testator wirklich wahnsinnig oder verstandeslos gewesen sei, sondern er hat zwar ein richtiges Testament gemacht, aber nicht aus dem Gesichtspunct der Liebe gegen seine nächsten Verwandten; denn wenn er wirklich wahnsinnig oder verstandeslos gewesen wäre, so ist das Testament nichtig.
Marcian. lib. IV. Instit. Gegen das Testament eines in Annahme an Kindes Statt gegebenen Sohnes kann der leibliche Vater mit Recht wegen Lieblosigkeit Klage erheben. 1Dass Vormünder in des Unmündigen Namen ohne Gefahr dessen, was ihnen in einem Testament gegeben worden, wegen dessen Lieblosigkeit oder Verfälschung klagen können, haben die Kaiser Sever und Antonin [an selbige] verordnet.
Übersetzung nicht erfasst.
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