Institutionum libri
Ex libro XII
Marcian. lib. XII. Institut. Im Concubinat kann sich sowohl eine fremde Freigelassene, als auch eine Freigeborene, und vorzüglich eine solche befinden, welche von niedriger Herkunft ist, oder mit ihrem Körper Gewinn getrieben hat; sonst wenn Jemand eine Frauensperson von ehrbarem Lebenswandel und von freier Geburt lieber sollte im Concubinat haben wollen, so wird es ihm ohne eine Erklärung vor Zeugen, durch welche er dies bekannt macht, nicht gestattet, sondern er muss sie entweder zur Ehefrau haben, oder wenn er dies nicht will, ein Stuprum11Der lateinische Ausdruck hat beibehalten werden müssen, weil wir kein Wort haben, welches den unehelichen Beischlaf mit einer ehrbaren und freien Jungfrau oder Wittwe bezeichnet, und selbst auch, wie hier das adulterium in sich begreift. S. v. Glück a. a. O. S. 403. ff. mit ihr begehen. 1Auch wird von einem Manne durch den Concubinat kein Adulterium22Auch hier ist der lateinische Ausdruck beibehalten worden, weil er hier in einem weiteren Sinne, als der deutsche: Ehebruch, gebraucht worden ist, indem er auch das stuprum begreift. S. Zimmern Gesch. d. R. Pr. R. Bd. 1. §. 133. S. 488. Anm. 20a, welcher den Sinn unserer Stelle so angibt: Da wo ein nach den leges (Jul. et Pap. Popp.) zulässiger Concubinat eingegangen ist, da finden die auf das Stuprum gesetzten Strafen der lex (Julia de adulter.) keine Anwendung. S. auch v. Glück a. a. O. S. 414. f. begangen; denn weil der Concubinat seine Gültigkeit (nomen) durch die Gesetze bekommen hat, so liegt er ausser der Strafe des Gesetzes, wie auch Marcellus im siebenten Buche der Digesta geschrieben hat.
Übersetzung nicht erfasst.