Institutionum libri
Ex libro XII
Marcian. lib. XII. Institut. Im Concubinat kann sich sowohl eine fremde Freigelassene, als auch eine Freigeborene, und vorzüglich eine solche befinden, welche von niedriger Herkunft ist, oder mit ihrem Körper Gewinn getrieben hat; sonst wenn Jemand eine Frauensperson von ehrbarem Lebenswandel und von freier Geburt lieber sollte im Concubinat haben wollen, so wird es ihm ohne eine Erklärung vor Zeugen, durch welche er dies bekannt macht, nicht gestattet, sondern er muss sie entweder zur Ehefrau haben, oder wenn er dies nicht will, ein Stuprum11Der lateinische Ausdruck hat beibehalten werden müssen, weil wir kein Wort haben, welches den unehelichen Beischlaf mit einer ehrbaren und freien Jungfrau oder Wittwe bezeichnet, und selbst auch, wie hier das adulterium in sich begreift. S. v. Glück a. a. O. S. 403. ff. mit ihr begehen. 1Auch wird von einem Manne durch den Concubinat kein Adulterium22Auch hier ist der lateinische Ausdruck beibehalten worden, weil er hier in einem weiteren Sinne, als der deutsche: Ehebruch, gebraucht worden ist, indem er auch das stuprum begreift. S. Zimmern Gesch. d. R. Pr. R. Bd. 1. §. 133. S. 488. Anm. 20a, welcher den Sinn unserer Stelle so angibt: Da wo ein nach den leges (Jul. et Pap. Popp.) zulässiger Concubinat eingegangen ist, da finden die auf das Stuprum gesetzten Strafen der lex (Julia de adulter.) keine Anwendung. S. auch v. Glück a. a. O. S. 414. f. begangen; denn weil der Concubinat seine Gültigkeit (nomen) durch die Gesetze bekommen hat, so liegt er ausser der Strafe des Gesetzes, wie auch Marcellus im siebenten Buche der Digesta geschrieben hat.
Marcian. lib. XII. Inst. Zu merken ist, dass ein Schuldner der Gemeinde nicht Abgeordueter [derselben] sein kann; dahin hat Kaiser Pius an den Claudius Saturninus und Faustinus rescribirt. 1Dass aber Diejenigen, die nicht vor Gericht handeln können33S. fr. 1. de postulando, 3. 1., auch nicht als Abgeordnete dienen dürfen, und daher ein zum Thierkampf verurtheilt gewesener Mensch widerrechtlich Abgeordneter sei, haben die Kaiser Severus und Antoninus rescribirt. 2Den Schuldnern des Fiscus ist aber unverwehrt, als Abgeordnete aufzutreten. 3Wenn wider Jemand eine öffentliche Anklage anhängig gemacht ist, so darf der Ankläger nicht genöthigt werden, sich zu einer Gesandtschaft an Jemanden, der sich für einen Freund oder Verwandten des Angeklagten ausgiebt, brauchen zu lassen; dahin haben die kaiserlichen Brüder an den Aemilius Rufus rescribirt. 4Die Abgeordneten können sich durch Niemanden vertreten lassen, als durch ihre eignen Söhne. 5Jeder muss der Reihe nach das Amt eines Abgeordneten versehen, und darf dazu nicht anders genöthigt werden, als bis Die, so vor ihm in den Rath aufgenommen sind, ein solches versehen haben. Wenn aber zu dem Geschäft der Abgeordneten Personen, die zu den vornehmsten Männern gehören, erfodert werden, und die, welche die Reihe dazu trifft, niedrigern Ranges sind, so ist, wie Kaiser Hadrianus an die Clazomenier rescribirt hat, bei der Reihefolge nicht zu bleiben. 6Durch ein Rescript Kaiser Vespasians ist allen Städten vorgeschrieben, nicht mehr als je drei Abgeordnete zu senden.