Institutionum libri
Ex libro XI
Marcian. lib. XI. Instit. Was einem in die Bergwerke Verurtheilten ausser an Alimenten hinterlassen worden ist, wird für nicht ausgesetzt erachtet, und fällt [also] nicht an den Fiscus; denn ein solcher ist zur Strafe Sclav, nicht Sclav des Kaisers; so hat es der Kaiser Pius verordnet. 1Dem Fiscus fällt eine Erbschaft auch dann nicht anheim, wenn der in einem Testamente eingesetzte Erbe oder Vermächtnissinhaber erst nach dessen Errichtung in die Bergwerke verurtheilt worden ist. 2Ingleichen erlischt das einem fremden Sclaven ausgesetzte Vermächtniss, der nachher vom Testator losgekauft worden ist; denn was in ein solches Verhältniss getreten ist, worin es gar nicht entstehen konnte, wird für nicht geschrieben erachtet.
Idem lib. XI. Inst. Wenn ein aus der väterlichen Gewalt entlassener Sohn, als im Testamente seines Vaters übergangen, den Nachlassbesitz wider dessen Inhalt in Anspruch genommen, und [nachher] die Erbschaft in Folge dem unmündigen [Erben] geschehener Substitution seiner angetreten hat, so wird ihm die ganze Erbschaft genommen, und fällt an den Fiscus. 1Ingleichen könne, verordneten die Kaiser Severus und Antoninus, derjenige, der den Befehlen zuwider eine Frau aus der Provinz, in der er ein öffentliches Amt bekleidet, geheirathet hat, dasjenige, was ihm aus deren Testamente erworben worden, nicht behalten, indem er dem Vormunde gleich stehe, der dem Decrete des Senats zuwider seine Mündelin geheirathet hat. In beiden Fällen tritt, auch wenn er als Universalerbe die Erbschaft angetreten, der Fiscus ein; denn die Erbschaft wird ihm als einem Unwürdigen entzogen. 2Im entgegengesetzten Fall aber kann sowohl die von dem, der in der Provinz ein öffentliches Amt bekleidete, als die von ihrem Vormunde unerlaubter Weise zum Weibe Genommene aus dessen Testamente etwas erwerben, und wird nicht als unwürdig zurückgewiesen. 3Derselbe Fall wird dann vorhanden sein, wenn Jemand den [dereinstigen] Nachlass Jemandes, der nicht darum weiss, oder einen Theil des [künftigen] Nachlasses eines Verwandten verschenkt hat; beides wird [dem Beschenkten] als einem Unwürdigen entzogen.