Institutionum libri
Ex libro XIII
Marcian. lib. XIII. Institution. Wenn Städten etwas hinterlassen wird, so ist dies völlig gültig, es mag nun solches zur Vertheilung, oder zu einem Bau, oder zum Unterhalt11Hülfsbedürftiger Personen., oder zum Unterricht der Kinder oder zu sonst etwas Anderem bestimmt werden22Vgl. u. Fr. 122. §. 1. h. t..
Ad Dig. 35,2,91Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 666, Note 8.Marcian. lib. XIII. Instit. In das Viertheil des Nachlasses, welches der Erbe nach dem Falcidischen Gesetze behalten soll, werden diejenigen Gegenstände eingerechnet, die er nach Erbrecht erwirbt, nicht diejenigen, welche er vermöge Vermächtnisses, Fideicommisses, oder wegen Erfüllung einer Bedingung empfängt, denn diese werden in das Viertheil nicht eingerechnet. Allein bei Herausgabe einer fideicommissarischen Erbschaft wird dem Erben Alles auf das Viertheil angerechnet, es sei ihm als Vermächtniss oder als Fideicommiss gegeben, oder ihm dessen Vorwegnahme oder Abzug oder Innebehalten geheissen worden; was aber den Antheil [an einem Vermächtniss] betrifft, den er von einem Miterben erhält, so liegt dasjenige ausserhalb des Viertheils, was von einem Miterben in Empfang genommen wird33Ueber dieses sehr schwierige Gesetz s. Lindeloff a. a. O. S. 447 ff., der jedoch den Satz, hinter dem oben die Anmerkung folgt, nicht genügend erläutert; desto vollständiger thut dies Duaren. Opp. p. 561 ff. Wieling Lect. p. 248ff. erklärt nichts richtig, auch nicht das quod accipitur. Uebrigens gehört die Erklärung, soweit sie nicht die Uebersetzung betrifft, nicht hierher, und verweise ich deshalb auf Gabr. Vallius l. l., Lindeloff und Jensius l. l. p. 357; die letztere ist aber richtig so gefasst, dass auch nach ihr die Controversen beurtheilt werden können. Des Charondas Interpunction, dem Russard. und Duaren. darin vorangegangen und Pacius und Voorda l. l. p. 249. gefolgt ist, ist jeden Falls die richtige. Die Göttinger Ausgabe hat dagegen, wie unser Text, das Komma hinter quartam, welcher auch Lindeloff bei der Interpretation folgt, obschon er das quod mit Wieling für quia erklärt, der doch das Komma weglässt. Gabr. Vallius lieset wie die Gött. Ausgabe.. Aber auch dann, wenn er gebeten worden ist, die Erbschaft gegen Empfang einer Summe Geldes herauszugeben, wird ihm dieselbe, wie der Kaiser Pius bestimmt hat, auf das Viertheil angerechnet. (Es ist aber zu bemerken, dass auch ein Fideicommiss, welches dem Erben wegen Erfüllung einer Bedingung gegeben wird, ganz in demselben Verhältniss steht)44Diese Stelle wird fast einstimmig für ein Glossem gehalten. Donell. Bd. IV. p. 315. nimmt eine besondere Bedeutung von fideicommissum hier an.. Wenn Lingegen der Erbe etwas von den Vermächtnissinhabern wegen Erfüllung einer Bedingung empfängt, so nützt dies [denselben] bei der Berechnung der Falcidia nicht; und wenn daher der Erblasser ein Grundstück von hundert[tausend Sestertien] an Werth vermacht hat, dafern der Vermächtnissinhaber an den Erben funfzig[tausend Sestertien] gegeben haben würde, so werden bei der Berechnung der Vermächtnisse Hundert[tausend] in Anschlag gebracht, und die Funfzig[tausend] als gar nicht zur Erbschaft gehörig betrachtet, damit sie demselben nicht in das Viertheil eingerechnet werden.
Idem lib. XIII. Instit. Der Kaiser Claudius hat befohlen, dass derjenige Freigelassene, welcher überführt worden ist, Angeber gegen seinen Freilasser gestellt zu haben, die demselben über sein Standesrecht Streit erregen sollten, Sclav seines Freilassers wiederum werden solle. 1Durch ein Rescript unseres Kaisers wird verordnet, dass, wenn der Freilasser seinen Freigelassenen nicht ernähre, er das Recht eines Freilassers verliere.
Marcian. lib. XIII. Instit. Diejenigen, welche zur Strafe zu Sclaven gemacht werden, können ohne Zweifel nicht freilassen, weil sie auch selbst Sclaven sind. 1Aber auch Capitalverbrecher können ihre Sclaven nicht freilassen, wie auch der Senat verordnet hat. 2Auch der höchstselige Pius hat an den Calpurnius rescribirt, dass die von Dem, welcher schon nach dem Cornelischen Gesetz verurtheilt worden wäre, oder da er voraussah, dass er würde verurtheilt werden, seinen Sclaven ertheilten Freiheiten [denselben] nicht zuständen. 3Aber der höchstselige Hadrianus hat rescribirt, dass nicht einmal diejenigen zu einer rechtmässigen Freiheit gelangen sollen, welche darum freigelassen worden sind, damit sie einer Criminalklage entzogen würden.
Marcian. lib. XIII. Instit. Ein rechtmässiger Grund zur Freilassung ist vorhanden, wenn der Sclave seinen Herrn von einer Lebensgefahr, oder von der Infamie befreit haben wird. 1Man muss wissen, dass, welcher Grund auch immer bewiesen und genehmigt worden sei, die Freiheit ertheilt werden55Tribui statt tribuere mit der Vulg. müsse; denn der höchstselige Pius hat rescribirt, dass man gebilligte Gründe nicht widerrufen dürfe, nur könne Niemand einen fremden Sclaven freilassen. Denn dem Grunde der Billigung kann zwar widersprochen, nicht auch ein schon gebilligter Grund von Neuem erörtert werden.
Marcian. lib. XIII. Inst. Die zur Bevortheilung einer Stadt Freigelassenen kommen nicht in Freiheit, wie der Senat verordnet hat. 1Dass auch die zur Bevortheilung des Fiscus ertheilte Freiheit nicht gültig bleibe, wird durch kaiserliche Constitutionen verordnet. Aber die höchstseligen Brüder haben rescribirt: Nicht schlechterdings werden, wenn ein Schuldner des Fiscus freigelassen haben wird, die Freiheitsertheilungen verhindert, sondern nur dann, wenn er, da er nicht zahlungsfähig war, zur Bevortheilung [des Fiscus] freigelassen hat.
Marcian. lib. XIII. Inst. Alle Einreden, die dem Beklagten zustehen, sind auch dem Bürgen, selbst wider des Beklagten Willen zuständig.
Marcian. lib. XIII. Inst. Die Verwiesenen oder auf eine Insel Deportirten müssen sich der ihnen untersagten Orte enthalten. Und es ist Rechtens, dass der Verwiesene, wenn ihm Orte untersagt worden, sich [aus dem ihm angewiesenen] nicht entfernen dürfe66Ut relegatus interdictis non excedat; über diese Worte, deren Emendation und Interpretation ist viel geschrieben worden. Cujac. Obs. VI. 36. will entweder non herauswerfen, oder indictis lesen; ihm folgt. Nicol. Catharin. Obs. Lib. II. c. 21. oder schlägt vor, accedat statt excedat zu lesen; indictis will auch Brencmann, s. d. Göttinger C. J. Ausgabe. Auf eine richtige Erklärung deutet (jedoch wohl nur wenn man ihn so verstehen will), mit Verwerfung der Emendation (die auch Jauch l. l. p. 196. jedoch ohne Angabe weitern Grundes, verwirft) Jos. Fernandes de Retes ad Tit. de interdict. et releg. l. 5. (Τ. Ο. V. 1221. u. 1233.) Ich weiss die Stelle ohne Emendation nur so, wie ich sie übersetzt habe, zu erklären, nemlich dass interd. loc. absolut steht, und zu excedat dann von dem entgegenstehenden Ort, d. h. der angewiesen worden, zu verstehen ist. Ich verkenne dabei aber keineswegs, dass, und zwar ganz besonders gegen den folgenden Satz, Et haec ita u. s. w. gehalten, hier doch vielmehr von einem Excedere interdictis locis die Rede zu sein scheint. Denn der Gedankengang, die Verbindung und die Wendung ist im ganzen Fragmente von der Art, dass, wer einigermaassen mit den Pandecten bekannt ist, dies nicht verkennen wird. Allein auf der andern Seite ist dann die Verbindung der einzelnen Worte und Sätze des Mittelsatzes Et hoc jure etc. so völlig constructions- und sinnwidrig, dass allerdings eine Emendation nöthig scheint. Die Emendation indictis scheint sehr zulässig, denn die Aenderung ist nicht gross, allein — etwas zu leicht; indessen spricht dawider der letzte Satz: et haec ita, si non excesserit etc. der ganz den nemlichen Fall in einem vorhergehenden Satz vorauszustellen scheint, d. h. wenn Einer nicht aus dem loco interdicto weichen will. Wie wäre es daher, wenn man durch Gemination zwischen relegatuS Interdictis, ein si einschöbe, und alioquin zu excedat zöge, statt dessen aber alio läse, und quin striche, als aus alio in entstanden? — sodass es also hiesse: Und es ist Rechtens, dass, wenn ein Verwiesener nicht aus den ihm verbotenen Orten wo andershin geht, dem auf Zeit Verwiesenen u. s. w., sonst wird der auf Zeit Verwiesene mit der Strafe der immerwährenden Verweisung belegt, der auf eine Insel Verwiesene mit der Deportation, und der Deportirte mit der Capitalstrafe. Dies gilt so, gleichviel ob Einer nicht in die Verbannung binnen der Zeit sich gefügt hat, wo er musste, oder auch sonst der Verbannung nicht Gehorsam geleistet hat; denn sein Ungehorsam erschwert seine Strafe, und Niemand kann den Verbannten Kommen und Wiederkommen gestatten, als der Kaiser aus Gründen.
Marcian. lib. XIII. Inst. Dass ein Deportirter nicht freilassen könne, hat Divus Pius rescribirt.