Notae ad Iuliani Digestorum libros
Ex libro XXXV
Idem lib. XXXV. Digest. Wenn Jemand dem Titius etwas [unter der Bedingung], wenn er zur Zeit seines Todes in Italien sich befände, oder auf so viele einzelne Jahre, als welche er in Italien verbringen würde, vermacht haben und diesem [Titius] Beistand geleistet worden sein sollte, und zwar aus dem Grunde, weil er, während er des Staats wegen abwesend war, vom Vermächtnisse ausgeschlossen worden ist; so wird derselbe genöthigt, das ihm [vom Erblasser] aufgegebene Fideicommiss auszuzahlen. Marcellus bemerkt dabei: denn wer hat es je in Zweifel gezogen, dass dem Soldaten, unbeschadet der Gültigkeit der Vermächtnisse und Fideicomisse, eine Erbschaft wieder zugesprochen werde, welcher er deshalb verlustig geworden ist, weil er des Staats wegen sich abwesend befunden hat?