Digestorum libri
Ex libro IX
Übersetzung nicht erfasst.
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Marcell. lib. IX. Dig. Wenn einem Haussohn der Nachlassbesitz angefallen ist, so laufen ihm diejenigen Tage, an denen er den Vater davon nicht in Kenntniss setzen kann, so dass er ihm entweder dessen Annahme heisse, oder den geschehenen Empfang des Nachlassbesitzes genehmige, [von der Frist] nicht ab. Man denke sich den Fall: er hat gleich am ersten Tage [des Fristlaufs], wo ihm der Nachlassbesitz angefallen, denselben empfangen, den Vater aber von dessen Annahme, damit er sie genehmigen möge, nicht unterrichten können; hier werden die hundert Tage nicht ablaufen, sie fangen aber an zu laufen, sobald er davon hat in Kenntniss gesetzt werden können; sind [dann] aber die hundert Tage verstrichen, so wird er die Genehmigung vergebens ertheilen. 1Man kaun die Frage aufwerfen, ob der Sohn, der den Nachlassbesitz fordern konnte, dies aber, während sein Vater abwesend war, so dass er ihn nicht davon benachrichtigen konnte, oder im Wahnsinn befangen war, zu thun vernachlässigt habe, ihn noch fordern könne? Doch, was soll ihm daraus, dass er den Nachlassbesitz nicht gefordert, für ein Nachtheil entstehen, da er denselben, wenn er ihn auch gefordert hätte, dennoch nicht erwerben würde, bevor es der Vater genehmigt hätte? 2Wenn ein zum Erben eingesetzter fremder Sclav verkauft worden ist, so fragt es sich, ob die Frist für den Nachlassbesitz dem zweiten Herrn angerechnet werden müsse? Man hat sich dahin entschieden, dass, soviel dem frühern Herrn noch übrig gewesen, dem zweiten angerechnet werde.