Digestorum libri
Ex libro X
Marcell. lib. X. Dig. Wenn der von einem Soldaten ernannte Erbe die Erbschaft freiwillig antrat, und darum ersucht, sie ganz restituirte, so gehen nach dem Trebellianischen Rathsschluss die Klagen [auf den Fideicommissar] über. 1Die von einem Soldaten ertheilte testamentarische Freilassung bleibt für den [Sclaven] ohne Erfolg, welchem das Aelisch-Sentische oder ein anderes11Statt aliqua liest Muretus alia qua. Unter diesem alia qua sc. lege versteht Majans. die lex fusia Caninia, Schulting die lex Julia. Vergleiche überhaupt hierüber Smallenb. a. a. O. Gesetz im Wege steht. 2Das prätorische Edict, worin den eingesetzten Erben und Vermächtnissempfängern die Eidesableistung nachgelassen22Siehe Fr. 8. D. de condit. instit. 28. 7. wird, findet selbst bei Soldatentestamenten, sowie auch bei Fideicommissen Anwendung. Ebenso wenn eine schändliche Bedingung beigefügt wurde. 3Eines [Soldaten] Vater, der bei der Emancipation selbst als Freilasser vorkam, soll der Nachlassbesitz gegen das Testament für den ihm gebührenden Theil jedoch mit Ausnahme der Vermögensgegenstände gegeben werden, welche [der Soldat] im Felddienst erwarb; denn in Hinsicht dieser hat er (der Soldat) eine unbeschränkte Testamentsfähigkeit.
Marcell. lib. X. Dig. Wenn Jemand dem Titius Zehn vermacht und ihn ersucht, dieselben dem Mävins zu erstatten, Mävius aber gestorben ist, so geht dies dem Titius, nicht dem Erben zu Gute; es müsste denn der Testator den Titius nur zur Mittelsperson (ministrum) erkoren haben; ebenso, wenn man einen Niessbrauch als Gegenstand des Vermächtnisses annimmt. 1Wenn der Erbe verpflichtet wird, einem von den Freigelassenen [des Testators] Zehn zu geben, und [der Testator] nicht bestimmt, welchem? so muss der Erbe angehalten werden, allen diese Zehn zu entrichten.
Übersetzung nicht erfasst.