Digestorum libri
Ex libro XXVIII
Marcell. lib. XXVIII. Dig. Das königliche Gesetz verbietet, eine gestorbene Schwangere zu begraben, bevor die Leibesfrucht herausgeschnitten worden; wer dawider gehandelt hat, von dem wird angenommen, dass er die Hoffnung auf das lebende [Kind] mit der Schwangern zerstört habe.
Marcell. lib. XXVIII. Dig. Wenn unter den eingesetzten Erben mehrere Grade gemacht wurden, so sagt der Prätor, er werde rücksichtlich der Anberaumung der Ueberlegungsfrist das, was er darüber erklärte, bei den einzelnen [Graden] beobachten11Nämlich zuerst wollte er sie den Instituirten, sodann den Substituten geben., damit nämlich die Erbschaft, indem sie von dem ersten Erben an den folgenden herabkommt, sobald als möglich einen Erwerber finden möge, der den Gläubigern des Verstorbenen entsprechen könne.
Marcell. lib. XXVIII. Dig. Sowie Erben substituirt werden können, so auch Legatarien; es fragt sich nun, ob eben dieses auch bei Schenkungen auf den Todesfall geschehen könne, so dass Jener22Der Schenker. die Sache einem Andern verspreche, auf den Fall, dass Dieser33Der Donatar. sie nicht erwerben könnte. Dies ist zu bejahen, denn auch dem Zweiten geschieht hier für seine Person eine Schenkung. 1Ad Dig. 31,50,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 255, Note 5.Wenn Titius mir den Stichus oder Zehn zu geben schuldig war und ich dir den Stichus, den er mir schuldig sei, vermache, so erlischt angenommenermaassen das Vermächtniss, wenn die Zehn bezahlt worden; und ist Verschiedenen, dem Einen die Zehn, dem Andern Stichus vermacht, so wird das Vermächtniss nach Maassgabe der Art wirksam, wie die Zahlung erfolgt. 2Wenn ein Vermächtniss so gefasst ist: Alles Geld, was mein Erbe vom Titius eintreiben wird, soll er dem Mävius geben, so kann, Falls dem Vermächtniss eine Bedingung beigefügt ist, der Legatar nicht eher klagen, als bis das Geld eingetrieben ist; dafern aber das Vermächtniss sofort anfällt (statim dies legati cedit), so kann, wie Publicius mit Recht dafür hält, der Legatar darauf klagen, dass die Rechtsmittel ihm abgetreten werden.
Marcell. lib. XXVIII. Dig. Eine Schenkung auf den Todesfall kann auch auf diese Weise bestellt werden, dass sich Jemand etwas jährlich, auf Lebenszeit stipulirt: so dass nemlich nach dem Tode des Versprechers die Erhebung beginnt.