Fideicommissorum libri
Ex libro VII
Übersetzung nicht erfasst.
Maecian. lib. VII. Fideicommiss. Antoninus Pius, unser Kaiser, hat, damit der letzte Wille seiner Soldaten durchgängig gültig wäre, befohlen, dass, wenn sowohl der eingesetzte, als der substituirte Erbe sogleich, ehe sie die Erbschaft antraten, verstorben wären, Diejenigen, welchen durch ein jenen auferlegtes Fideicommiss sowohl die Freiheit, als auch die Erbschaft von dem [testirenden] Soldaten gegeben wäre, ebenso frei und Erben sein sollten, als wenn sie beides unmittelbar erhalten hätten; bei Denjenigen aber, welche von einer Civilperson die Freiheit und die Erbschaft durch ein Fideicommiss erhalten hatten, hielt er es, als auf gleiche Weise sowohl der eingesetzte, wie der substituirte Erbe sogleich verstorben waren, für genügend, [blos] die Freiheit zu bestätigen.