Digestorum libri
Ex libro LXXVIII
Idem lib. LXXVIII. Dig. Wie wegen einer Heerde die Eigenthumsklage aufgenommen worden, ist sie es nicht auch in Betreff eines Sondergutes, sondern hier muss derjenige, dem [z. B.] ein Sondergut vermacht worden ist, die einzelnen Sachen fordern.
Julian. lib. LXXVIII. Dig. Jemand setzte in seinem Testamente den Proculus auf den vierten Theil, und den Quintus auf die Hälfte und den vierten Theil seines Vermögens zum Erben ein, dann substituirte er dem Quintus den Florus, dem Proculus den Sosia als [Nach-] Erben, sodann, [sagte er,] wenn weder Florus noch Sosia Erben werden, so soll im dritten Grade auf die Hälfte und ein Viertheil die Colonie der Leptitaner Erbin sein, auf das [noch übrige] Viertheil setzte er Mehrere zu Erben ein, [jedoch] auf mehr als die [noch vorhandenen] drei Unzen. Quintus trat die Erbschaft an, Proculus und Sosia starben noch bei Lebzeiten des Erblassers. Nun ist die Frage, ob das dem Proculus gegebene Viertheil dem Quintus, oder den im dritten Grade Substituirten gehöre? Ich antwortete, mir komme es vor, als wäre der Wille des Erblassers (Vaters) gewesen, die im dritten Grade eingesetzten Erben sollten nur auf den Fall substituirt sein, wenn die ganze Erbschaft ohne Erben geblieben wäre, und dies zeige sich ganz deutlich daraus, dass [der Erblaaser] mehr als zwölf Unzen unter diese [Erben] vertheilte, und deshalb gehöre denn das Viertheil der Erbschaft, wovon [hier] die Rede ist, dem Quintus.
Idem lib. LXXVIII. Dig. Wenn Stichus meinem Sclaven durch ein Testament vermacht worden ist, und ich dieses Vermächtniss ausgeschlagen habe, nachher aber Codicille sich auffinden, woraus sich ergibt, dass derselbe Stichus auch mir selbst vermacht worden ist, so kann ich denselben dessenungeachtet fordern. 1Wenn Jemandem, der in der Gewalt der Feinde ist, etwas vermacht wird, und derselbe bei den Feinden stirbt, so ist das Vermächtniss kraftlos, wenngleich es durch das Postliminium hätte gültig werden können.
Julian. lib. LXXVIII. Dig. Wenn dem Titius ein Landgut und zugleich der Niessbrauch dieses Landgutes vermacht worden ist, hängt es von seiner Willkühr ab, ob er das Landgut oder dessen Niessbrauch fordern will. Hätte er das Landgut gewählt, so würde er nothwendiger Weise doch die volle Eigenheit haben, wenn er gleich den Niessbrauch ausgeschlagen hätte. Zöge er aber den Niessbrauch vor und schlüge die Eigenheit des Landgutes aus, so wird ihm auch allein nur der Niessbrauch zustehen.
Julian. lib. LXXVII. Dig. Wenn sich Jemand in einem Testamente, das er für einen Andern aufsetzt, eine Erbschaft oder ein Vermächtniss zugeschrieben hat, so fragt es sich, ob die Erbschaft oder das Vermächtniss für gar nicht ausgesetzt erachtet werde, und wie, wenn bei einer Erbeinsetzung dieser Art eine Substitution geschehen ist? Er hat zur Antwort eriheilt: derjenige Theil der Erbschaft, dessen wegen du mich befragst, fällt dem Substituten anheim; denn der Senat scheint, als er die Strafen des Cornelischen Gesetzes wider den bestimmte, der sich eine Erbschaft oder ein Vermächtniss in einem fremden Testamente zugeschrieben, dies eben so sehr gemissbilligt zu haben, als [Erbeinsetzungen] der Art: zu welchem Antheile Titius mich in seinem Testamente zum Erben eingesetzt haben wird, zu demselben soll er mein Erbe sein, so dass es darauf hinausläuft, als wäre die Erbeinsetzung im Testamente gar nicht geschehen.