Digestorum libri
Ex libro LXV
Idem lib. LXV. Dig. Von dem Freilasser, welcher die Dienste seines Freigelassenen vermiethet, kann nicht immer angenommen werden, dass er von demselben einen Lohn einnehme, sondern dies muss nach der Art der Dienste, der Person des Freilassers und der des Freigelassenen abgenommen werden. 1Denn wenn Jemand einen Freigelassenen hat, der Gaukler oder Kunsttänzer ist, und ein so geringes Vermögen besitzt, dass er von dessen Diensten keinen andern Gebrauch machen kann, als wenn er sie vermiethet, von dem muss man vielmehr annehmen, dass er die Dienste wirklich beziehe, als einen Lohn einnehme. 2Ferner machen Aerzte ihre Sclaven, welche in derselben Kunst erfahren sind, meistentheils zu Freigelassenen, von deren Diensten sie fortwährend keinen andern Gebrauch machen können, als dass sie dieselben vermiethen. Gleiches kann man von allen andern Künstlern sagen. 3Wer aber von den Diensten seines Freigelassenen Gebrauch machen kann, es jedoch vorzieht, den Werth derselben zu erlangen, von dem muss angenommen werden, dass er aus den Diensten seines Freigelassenen einen Lohn ziehe. 4Zuweilen vermiethen die Freilasser die Dienste der Freigelassenen auf deren eigenes Ausuchen; wenn dies geschieht, so ist anzunehmen, dass sie vielmehr den Werth der Dienste, als einen Lohn dafür beziehen.
Idem lib. LXV. Dig. Wenn der eine von zwei Freilassern den ihnen gemeinschaftlich gehörigen Freigelassenen zu dem Eide genöthigt hat, nicht zu heirathen, so wird der, welcher an dieser Schuld keinen Theil hatte, er mag bei Lebzeiten des Freigelassenen gestorben sein, oder ihn überlebt haben, den Nachlassbesitz zu dem Beiden gebührenden Antheile allein erhalten.