Digestorum libri
Ex libro LXIV
Julian. lib. LXIV. Dig. Wenn die Sache selbst, welche [vom Eigenthümer] an einen Andern gelangte, zu Grunde gegangen ist, so werden wir nicht sagen, dass jener Andere dadurch reicher geworden sei; wenn sie aber etwa in Geld oder eine andere Sache umgewandelt worden, so ist nicht weiter zu fragen, welches Ende es [mit der Sache] nehme, sondern [der Besitzer] ist allerdings als dadurch bereichert anzusehen, wenn er sie auch nachher verliert. Denn auch der Kaiser Titus Antoninus hat an den Frontinus über die Preise der erbschaftlichen Sachen ein Rescript des Inhalts erlassen: es könne ihm die Erbschaft aus dem Grunde abverlangt werden11Oder: es könne gegen ihn die Erbschaftsklage deshalb angestellt werden, weil u. s. w., weil, obwohl diejenigen Sachen, welche zur Erbmasse gehört hatten, sich nicht mehr bei ihm befänden, doch der dafür empfangene Preis, wodurch er auch bei mehrmals veränderter Gestalt [jener Sachen] bereichert worden ist, ihn eben so verbindlich mache, als wenn die eigentlichen Erbschaftsgegenstände in derselben Gestalt [bei ihm] geblieben wären.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Julian. lib. LXIV. Dig. Wenn die Erbschaft nicht zahlungsfähig ist, so steht, obwohl ein Reicher Erbe wird, die Freiheit aus dem Testamente nicht zu. 1Wenn aber Jemand, welcher nicht zahlungsfähig ist, die Freiheit so gegeben hat: wenn meinen Gläubigern das Ganze gezahlt sein wird, so soll Stichus frei sein, so kann man es nicht so ansehen, als habe der Testator ihn, um die Gläubiger zu bevortheilen, für frei erklärt. 2Ad Dig. 40,9,5,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 255, Note 5.Wenn Titius Nichts weiter, als den Stichus und Pamphilus im Vermögen hat, und dieselben dem Maevius, welcher sie sich so stipulirte: gelobst Du den Stichus oder Pamphilus zu geben? versprochen, und sodann, da er weiter keinen anderen Gläubiger hatte, den Stichus freigelassen hat, so wird die Freiheit durch das Aelisch-Sentische Gesetz aufgehoben. Denn obwohl es in der Gewalt des Titius stand, den Pamphilus zu geben, so hat er doch, so lange er ihn noch nicht gegeben hat, weil [Pamphilus] unterdessen sterben kann, den Stichus nicht ohne Bevortheilung des Stipulirenden freigelassen. Wenn er aber versprochen hätte, dass der Pamphilus allein gegeben werden sollte, so würde ich nicht zweifeln, dass Stichus zur Freiheit gelangen würde, obwohl Pamphilus auf gleiche Weise sterben kann; denn es macht einen grossen Unterschied, ob Der, welcher freigelassen wird, in der Stipulation selbst enthalten, oder ausserhalb der Verbindlichkeit sei. Denn auch wenn Jemand wegen fünf Goldstücke den Stichus und Pamphilus zum Pfande gegeben, kann, obwohl jeder von beiden fünf Goldstücke werth ist, [doch] keiner von beiden freigelassen werden; aber wenn er den Stichus allein zum Pfand gegeben hat, so scheint er den Pamphilus nicht zur Bevortheilung des Gläubigers freizulassen.